Art. 40 EIG; employee/worker concept and concurrence of liability claims in accidents involving two undertakings: the notion of employee/workman under Art. 40 EIG corresponds to that of the factory-liability rules and depends on actual, even temporary, integration into the undertaking with the entrepreneur's consent. Where the same accident gives rise to concurrent liability claims against two entrepreneurs, each claim is autonomous as to the assessment of damage; however, the injured party may obtain compensation only once, so amounts paid by one debtor must be credited against the other. Art. 50 ff. OR do not apply alongside the special liability regime. Fault is also established where work is performed in dangerous proximity to live current without switching off the power (consid. 3-6).
sich daran zu halten; der Strom übertrug sich durch ihn und den
Draht der provisorischen Leitung oder einen sonstigen Verbindungs
draht auf Zollinger, der Erdschluß erhielt und im Schrecken von
der Leiter sprang oder fiel. Nach den Angaben des Bechter wird
beim Anbringen von provisorischen Leitungen der Strom nicht ab
gestellt, während die definitive Befestigung und der Anschluß über
Mittag oder am Sonntag, wenn der Strom ausgeschaltet ist, be
werkstelligt werden.
Der Kläger belangte seinen Arbeitgeber, den Baumeister Müller,
auf Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 6000 Fr., nebst
den Heilungskosten. In diesem Prozeß wurde über die Folgen des
Unfalls für die Erwerbsfähigkeit des Klägers eine ärztliche Exper
tise erhoben, die zu folgenden Feststellungen gelangte: Beim Kläger
waren schon vor dem Unfall eine Reihe die Erwerbsfähigkeit be
einträchtigender organischer Veränderungen vorhanden, nämlich
liche Schlagaderverkalkung; d) Krampfadern der Füße und Unter
schenkel und Folgen erschwerter Blutzirkulation an den Füßen
(bläuliche Verfärbung, Kälte); e) ein starker Rückenbuckel mit
bogenförmiger Ausbiegung der Brustwirbelsäule nach hinten und
völliger Versteifung der Brustwirbelgelenke; f) eine Verbildung
der Vorderseite des Brustkorbes. Der Unfall hat eine schädigende
Wirkung auf den Rückenbuckel ausgeübt, indem dieses Leiden da
durch verschärft worden ist. Der Kläger ist noch zu 20% arbeits
fähig, da er leichtere Maurerarbeit noch während einiger Stunden
des Tages wird verrichten können; die Erwerbseinbuße von 80%
darf zur Hälfte auf den Unfall und zur Hälfte auf die schon vor
her vorhandenen Leiden zurückgeführt werden, die in ihrem Zu
sammenwirken auch ohne den Unfall die Arbeitsfähigkeit des Klä
gers vorzeitig ungünstig beeinflußt hätten. Es ist daher mit einer
bleibenden Invalidität von 40% infolge des Unfalles zu rechnen.
Mit Urteil vom 7. Januar 1908 hieß das Kantonsgericht
St. Gallen die Klage gegen Müller im Betrage von 2752 Fr.
40 Ets., nebst 5% Zins von 2452 Fr. 40 Cts. seit 16. März
1906, gut. Aus der Begründung dieses Urteils (in Verbindung
mit derfenigen eines Beweisentscheids vom 2. September 1907)
ist hervorzuheben: Das Gericht nimmt an, daß die Voraussetzungen
der Haftpflicht in der Person des Müller gegeben seien; die Haf
tung des letztern sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger
unter Umständen auch das Elektrizitätswerk Jona auf Entschädi
gung belangen könnte. Bei der Bemessung der Entschädigung sei
nicht vom Lohn von 4 Fr. 30 Cts., den der Kläger zur Zeit
des Unfalls tatsächlich bezogen habe, sondern von einem normalen
Durchschnittslohn von 5 Fr. auszugehen, weil bei der von den
Experten festgestellten Erwerbseinbuße von 40 % infolge des Un
falls gleichfalls nicht die tatsächliche Erwerbsfähigkeit des Klägers
vor dem Unfall, sondern die normale Erwerbsfähigkeit eines Mau
rers zu Grunde gelegt sei. Da der Kläger in fester Stellung ge
wesen und nicht nur zu Maurer , sondern auch zu Handlanger
arbeiten verwendet worden sei, dürfe mit 300 jährlichen Arbeits
tagen gerechnet werden, sodaß sich ein jährlicher Ausfall von
600 Fr. ergebe, dem ein Rentenkapital von 5700 Fr. entspreche.
Hievon sei ein erheblicher Abstrich, und zwar von 2500 Fr., zu
machen, weil gemäß dem Gesundheitszustand des Klägers vor dem
Unfall anzunehmen sei, daß er nur noch während eines Teils der
voraussichtlichen mittlern Lebensdauer von 11 Jahren arbeitsfähig
gewesen wäre. Ein weiterer Abstrich von 20% habe wegen Zu
falls und der Vorteile der Kapitalabfindung zu erfolgen, sodaß
eine Entschädigung für dauernden Nachteil von rund 2500 Fr.
verbleibe, zu denen noch die Heilungskosten von 252 Fr. 40 Cts.
kämen. Der Kläger zog die gegen das kantonsgerichtliche Urteil
ergriffene Berufung ans Bundesgericht unter Wahrung seiner
Ansprüche gegen die heutige Beklagte zurück. Müller hat die
ihm auferlegte Entschädigung seither an den Kläger bezahlt.
2. In der Folge belangte der Kläger aus dem Unfall vom
16. März 1906 auch die heutige Beklagte, das Elektrizitätswerk
Jona, auf eine Entschädigung von 8000 Fr., eventuell nach rich
terlichem Ermessen, nebst 5% Zins seit dem Tage des Unfalles.
Die Klage wurde auf die Art. 50 ff. OR und Art. 27 des BG
betr. die elektr. Schwach und Starkstromanlagen (ElG), eventuell
auf Art. 40 des letztgenannten Gesetzes gestützt. Der Kläger
machte geltend, daß der Schaden, den er durch den Unfall erlitten
habe, den ihm im Prozeß gegen Müller zugesprochenen Betrag
erheblich übersteige, und erklärte sich bereit, die von Müller erhal tene Summe von der der Beklagten aufzuerlegenden Entschädigung in Abzug zu bringen. Die in der Sache ergangenen Urteile der kantonalen Gerichte sind aus Fakt. A ersichtlich. 3. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls Arbeiter der Beklagten im Sinne der Fabrikhaftpflichtgesetze war. Gemäß der neuern Praxis des Bun desgerichtes sind unter Angestellten und Arbeitern nach diesen Ge setzen alle diejenigen Personen zu verstehen, die im Einverständnis des Unternehmers oder seines Stellvertreters, wenn auch nur ganz vorübergehend, tatsächlich in einem Betriebe tätig sind, ohne Rücksicht auf das Dasein und die Natur vertraglicher Beziehungen zum Unternehmer (AS 33 II S. 520 und die dortigen Nach weise). Diese Voraussetzungen treffen im Falle des Klägers zu, da dieser, der als Angestellter seines ständigen Arbeitgebers Müller momentan unbeschäftigt war, auf Geheiß des Monteurs Bechter bei den Arbeiten an den elektrischen Leitungen nach den Anord nungen des Bechter und des Arbeiters Zollinger geholfen und damit jedenfalls tatsächlich, wenn auch vielleicht nicht auf Grund eines Dienstvertrages, in den Betrieb der Beklagten eingegriffen hat, und da Bechter in seiner Stellung als Vorarbeiter zweifellos befugt war, in solcher Weise Hilfskräfte herbeizuziehen. War aber darnach der Kläger im kritischen Zeitpunkt Arbeiter der Beklagten nach Fabrikhaftpflichtrecht, so hat man es bei seiner Verletzung von vornherein nicht mit einem einer dritten Person infolge des Betriebs einer elektrischen Stromanlage zugestoßenen Unfall nach Art. 27 ElG, sondern mit einem Unfall zu tun, der nach Art. 40 ibid. unter die Gewerbehaftpflicht fällt. Denn es kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß der Begriff des An gestellten und Arbeiters nach Art. 40 derselbe ist, wie nach dem HG und der Novelle zu diesem. Hiefür sprechen nicht nur die Gleichheit des Ausdruckes, sondern vor allem der Umstand, daß Art. 40 nichts anderes ist als ein gesetzlicher Hinweis auf die Fabrikhaftpflichtnormen, sowie der Zweck der Bestimmung, der un verkennbar darin liegt, daß man, was die Beziehungen zwischen Unternehmer und Arbeiter, das Arbeitsverhältnis, anbetrifft, bei der Haftpflicht keinen Unterschied zwischen elektrischen Anlagen und sonstigen haftpflichtigen Betrieben machen wollte, welchem Gedanken es entspricht, daß hier wie dort der der Gewerbehaftpflicht unter stehende Betriebskreis in gleicher Weise umschrieben wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß man es im einen Fall mit der Abgrenzung der haftpflichtberechtigten von den nichthaftpflichtberech tigten Personen zu tun hat, während es sich im andern Fall um die Abgrenzung der auf das Maximum beschränkten Haftpflicht von der dem Betrage nach nicht beschränkten nach Art. 27 handeln kann. 4. Sind nach dem Gesagten für den Unfall des Klägers im Verhältnis zur Beklagten die Requisite der Gewerbehaftpflicht er füllt, so steht, wie auch die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, dem klägerischen Anspruch die Tatsache nicht im Wege, daß auch der ständige Arbeitgeber des Klägers, Baumeister Müller, aus demselben Unfall rechtskräftig zu einer Haftpflichtentschädigung verurteilt worden ist. Es ist sehr wohl möglich, daß für denselben Unfall eines Arbeiters die Erfordernisse der Haftpflicht in der Person zweier Unternehmer gegeben sind, wie es ja auch vor kommen kann, daß eine ähnliche doppelte Haftung eintritt, wenn dem Arbeiter neben dem Haftpflichtanspruch an den Arbeitgeber ein Anspruch aus Art. 50 ff. OR oder aus Eisenbahnhaftpflicht gegen den Inhaber der Eisenbahnunternehmung erwächst. In sol chem Falle müssen die verschiedenen Träger der Haftpflichten neben einander haften, wobei für die gegenseitigen Verhältnisse der An sprüche die Grundsätze über Klagenkonkurrenz maßgebend find. Der Kläger kann darnach nur einmal Ersatz für den durch den Unfall erlittenen Schaden erhalten, und soweit der Schaden durch den einen Schuldner gedeckt ist, fällt auch der Anspruch gegen den andern dahin. Was der Kläger an Entschädigung von Müller erhalten hat, muß er sich daher auch der Beklagten gegenüber an rechnen lassen, während er sich für einen Mehrbetrag des Scha dens an die letztere halten kann (s. AS 33 II Nr. 77 insbeson dere Erw. 4 und 5). 5. Angesichts der gegenseitigen Selbständigkeit der Ansprüche des Klägers gegen Müller und gegen die Beklagte kann von vornherein, und von andern Fragen und Erwägungen abgesehen, keine Rede davon sein, daß durch das Urteil i. S. Müller der
Schaden auch gegenüber der Beklagten rechtskräftig festgestellt wäre. Die Vorinstanz hat denn auch nicht aus diesem Grunde, sondern aus dem praktischen und im allgemeinen zu billigenden Motive, daß nach den Akten zu einer andern Schadensbemessung kein An laß vorliege, in dieser Beziehung auf das Urteil i. S. Müller abgestellt. Das angefochtene Urteil bedarf indessen hier in zwei Punkten der Berichtigung. Ein jährlicher Verdienstausfall von 600 Fr. für einen 64 jährigen Mann entspricht (nach Tabelle III bei Soldan) einem Rentenkapital nicht von 5700 Fr., wie im Urteil Müller angenommen ist, sondern von 5130 Fr. Ander seits erscheint ein Abzug von 2500 Fr. dafür, daß ohnehin der Kläger voraussichtlich nur noch einen Teil seiner wahrscheinlichen Lebensdauer arbeitsfähig gewesen wäre, als zu hoch, namentlich wenn man in Betracht zieht, daß die Experten bereits mit einer stark reduzierten Erwerbsfähigkeit des Klägers zur Zeit des Unfalls rechnen und daß auch der Schaden aus Erwerbseinbuße mit 5130 Fr. insofern eher zu gering bestimmt ist, als der Kläger mit der ihm nach den Experten verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 20% zweifellos nicht mehr viel anfangen kann. Ein Abstrich von ungefähr 1400 Fr. aus diesem Gesichtspunkte dürfte den Ver hältnissen angemessen sein, sodaß mit Einschluß der Heilungskosten von 252 Fr. 40 Cts. noch rund 4000 Fr. verbleiben. Weitere Abzüge sind nicht zu machen. An einem Vorteil der Kapitalabfindung fehlt es hier, weil eine kapitalistische Verwertung der Entschädigung beim Kläger kaum in Frage kommen wird (AS 34 II S. 196), und ein Zufallsabzug muß unterbleiben, weil abweichend von der Vorinstanz der Beklagten ein Verschulden am Unfall zur Last zu legen ist. Daß der Monteur Bechter am Leitungsmast nur 70 cm unter halb der stromführenden Leitung die neue provisorische Leitung befestigt hat, ist als Unvorsichtigkeit zu bezeichnen; denn bei der genannten Arbeit war die Distanz zwischen der erstern Leitung und den obern Körperteilen des Bechter geringer als 70 cm, und irgend eine Bewegung der Hand mit oder ohne Instrument konnte, wie gerade der Erfolg gezeigt hat, den Monteur mit Leich tigkeit in Berührung mit dem elektrischen Strom bringen. Der Strom hatte allerdings nur eine Spannung von 150 Volt, so daß eine tötliche Wirkung ausgeschlossen war. Aber bei der expo nierten Stellung, in der sich der Monteur bei der Arbeit befand, konnte gleichwohl die Berührung mit der Leitung ohne Frage ihm und andern mit ihm in Kontakt stehenden Personen gefährlich werden, wie es denn auch der Fall war. Mit Rücksicht auf diese dringende Gefahr hätte entweder der Strom für die Ausführung der betreffenden Arbeit abgestellt oder die Arbeit hätte zu einer it vorgenommen werden sollen, wo ohnehin kein Strom in der Leitung war. Im einen wie im andern Fall liegt ein Verschulden, sei es höherer Organe der Beklagten, sei es des Vorarbeiters Bechter, vor, für das die Beklagte nach Art. 1 JHG einzustehen hat. Ob noch in anderer Beziehung ein Verschulden der Beklagten gegeben ist, wie der Kläger behauptet, kann dahingestellt bleiben. 6. Da die Klage aus dem Gesichtspunkt der Fabrikhaftpflicht grundsätzlich als begründet zu erklären ist, fallen die Art. 50 ff. OR als Klagfundament dahin (vergl. AS 27 II S. 408 Erw. 2). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird teilweise dahin gutgeheißen, daß in Auf hebung des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Ok tober 1908 die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger 4000 Fr., nebst 5% Zins seit 16. März 1906 zu bezahlen, abzüglich des von Baumeister Müller dem Kläger zufolge des Urteils des Kan tonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 1908 an Kapital und Zinsen bezahlten Betrages.