Art. 24 OR; contract voidable for fraud-induced mistake as to destination of goods. A mistake is essential where, had the mistaken party known the true circumstances, it would not have concluded the contract, particularly when its contractual freedom is constrained by third-party pricing obligations. Fraud within the meaning of Art. 24 OR exists where the counterparty knowingly creates or maintains the false impression in order to induce conclusion of the contract; concealment is unnecessary. The decisive conduct may lie in the chosen place of delivery and in subsequent misleading explanations, if these objectively serve to deceive about the intended use or destination of the performance (consid. 2-4).
328 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. 41. Arteil vom 26. Juni 1909 in Sachen Borletti Pezzi, Kl. u. Ber. Kl., gegen Schweizerische Metallwerke Dornach, Bekl. u. Ber. Bekl. Unverbindlichkeit eines Vertrages (Lieferungskaufs) wegen Irrtums des einen Kontrahenten (Verkäufers) beim Vertragsabschluss, hervor gerufen durch betrügerisches Verhalten des Gegenkontrahenten (Käu fers): Art. 24 OR. A. Durch Urteil vom 25. März 1909 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Klage ist unter Bestätigung des angefochtenen Urteils ab gewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Be rufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
Lieferungen zurück und konnte aus dem Frachtbrief entnehmen, daß sie ihr durch Kummer im Auftrage der Kläger von Bettlach aus zugesandt worden waren. Am 28. Oktober war der Preis ür die erste Lieferung fällig; er wurde verspätet, am 20. No vember, bezahlt. In einem Brief vom 29. Oktober, der im wesent lichen einen auch noch in der nachherigen Korrespondenz er örterten Anstand hinsichtlich dieser Zahlung betrifft, erwähnte die Beklagte, daß sie vertraglich nach Chiasso zu liefern habe. Am 13. Dezember verlangten die Kläger eine weitere Sendung, neuerdings mit dem Begehren, nach Basel an Gondrand frères zu liefern und dafür an den Transportkosten 2 Fr. per 100 kg abzuziehen. Nunmehr lehnte die Beklagte dieses Begehren mit Brief vom 16. Dezember ausdrücklich ab, indem sie sich auf den Vertrag berief, an den sie sich strikte halten müsse. Die Kläger antworteten am 17. Dezember, daß ihnen auf das hin nichts übrig bleibe, als mit der Lieferung nach Chiasso sich einverstan den zu erklären, wenn es ihr auch schade und der Beklagten nichts nütze. Am 21. Dezember schrieb dann die Beklagte, die Kläger hätten sie beim Vertragsabschlusse zu der Annahme veranlaßt (fait entrevoir), daß das Messing für ihre Fabrikation nach Italien bestimmt sei, und sie möchten deshalb erklären, ob letz teres zutreffe oder nicht, worauf dann bejahenden Falles die Be klagte die fragliche Bestellung sofort ausführen werde. Hierauf entgegneten die Kläger mit Brief vom 23. Dezember: Der Ver trag spreche nichts von der Bestimmung (destination) der Ware, und sie hätten sich in dieser Richtung zu nichts verpflichtet; die Beklagte habe die Bestellung entsprechend der vertraglich übernom menen Verpflichtung franko Chiasso auszuführen und werde hie mit aufgefordert, zu erklären, ob sie den Vertrag halten wolle oder nicht; für allen Schaden aus der Nichterfüllung und der Verunmöglichung der Weiterlieferung werde sie haftbar gemacht. Zur Schlichtung dieser Differenz (und eines andern Streitpunkts, der die Leistung einer Garantie für die Zahlung betraf) fand am 14. Januar 1908 in Luzern eine Besprechung zwischen den Par teien statt, jedoch ohne Ergebnis. Auch die spätern brieflichen Ver handlungen führten zu keiner Verständigung. Nachdem die Kläger die Beklagte nochmals vergeblich zur wei tern Lieferung aufgefordert hatten, leiteten sie im April 1908 die vorliegende Klage ein, mit dem Begehren, die Beklagte zur Be zahlung von 9759 Fr. 57 Cts. an sie zu verurteilen, welche Summe den Schaden darstelle, der ihnen durch die Nichtlieferung der restierenden 93,812 kg entstanden sei, in Form von entgan genem Gewinn, den sie durch Weiterlieferung an Kummer hätte erzielen können. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an mit der Begründung, daß der Vertrag für sie nicht verbindlich sei, weil die Kläger sie bei dessen Eingehung betrügerischerweise zu der Annahme verleitet hätten, das Messing sei zur Einfuhr nach Italien bestimmt. Die beiden kantonalen Instanzen haben den Standpunkt der Beklagten gutgeheißen, die obere durch das am Anfang erwähnte Urteil vom 25. März 1909, gegen das sich die Berufung der Kläger richtet. 2. Es muß zunächst als feststehend gelten, daß sich die Be klagte bei dem Vertragsschlusse in dem Irrtum befunden hat, die Kläger würden die gekaufte Ware nach Italien ausführen, und daß sie also von der gegenteiligen Absicht der Kläger nichts wußte und nicht etwa im geheimen es darauf abgesehen hatte, die für sie verbindliche Preiskonvention mit Hülfe der Kläger und zum beidseitigen Vorteil der Vertragsparteien zu umgehen. Für diese Annahme fehlt es an aktenmäßigen Anhaltspunkten, es sprechen vielmehr verschiedene Umstände gegen sie, so namentlich die Tat sache, daß die Kläger erst nachträglich mit dem Begehren auftraten, es sei ihnen statt nach Chiasso nach Basel zu liefern, und dabei den wahren Grund dieses Begehrens zu verdecken suchten durch Vor schiebung ihrer angeblichen Bezüge aus Deutschland, und ferner die weitere Tatsache, daß der Präsident des Syndikats die bereits gemachten Lieferungen ohne weiteres als von der Beklagten in guten Treuen erfolgt ansah und die Konventionalstrafe hinsichtlich jener Lieferungen als nicht verfallen erklärte. Die Kläger haben denn auch selbst nicht auf ein solches geheimes Einverständnis der Beklagten abgestelli, und nicht, oder mindestens nicht ausdrücklich, bestritten, daß sich die Beklagten wirklich über ihre Absicht, die Ware in der Schweiz zu verwenden, geirrt habe. Daß dieser Irr tum beim Vertragsschlusse bestand, wie die Vorinstanz in akten gemäßer Weise annimmt, muß in der Tat aus der ganzen Sach
lage geschlossen werden. So lautete zunächst die frühere, durch den Vertrag vom 26. Augüst 1906 annulierte Bestellung franko Mai land, so daß offenbar die Beklagte bei den Vorverhandlungen zum vornherein von dem Gedanken ausging, man habe es wiederum mit einer Sendung nach Italien zu tun. Daß nunmehr die Klä ger Lieferung franko Chiasso verlangten, war nicht geeignet, sie an der Richtigkeit dieser Auffassung zweifeln zu lassen, sondern mußte sie im Gegenteil in der Annahme bestärken, daß auch jetzt Bestimmungsort der Ware auf jeden Fall nicht die Schweiz, sondern Italien sei. Denn weder in Chiasso noch überhaupt im Tessin hätte die Ware ihre industrielle Verwendung finden können, und wenn daher die Kläger deren Übergabe an der italienischen Grenze verlangten, so konnte die Beklagte das nur so verstehen, daß die Ware in Chiasso verzollt und von da nach Italien, einem Absatzgebiete für solche Artikel, weiterspediert werden würde. Dazu kommt, daß es laut den Akten (siehe die Aussagen der Zeugen Perrenoud, Kontrolleurs des Syndikats, und Droz, Direktors einer Uhrenfabrik) Übung ist, für Messinglieferungen nach Italien Chiasso als Erfüllungsort zu wählen. 3. Im weitern ist dieser Irrtum der Beklagten für sie be stimmend gewesen, den Vertrag einzugehen. Sie hat freilich nicht als Vertragsinhalt ausbedungen, daß die Ware nicht nach der Schweiz zu liefern sei oder überhaupt nicht in der Schweiz verwendet werden dürfe. Wohl aber ist sie beim Vertragsschlusse von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Kläger die Ware nach Italien ausführen und daselbst verwenden würden; und sie hätte, wenn sie sich der Unrichtigkeit dieser Voraussetzung bewußt gewesen wäre, den Vertrag, so wie er vorliegt, namentlich was den Preis der Ware als essentiale des Vertrages anbetrifft überhaupt nicht abgeschlossen. Das ergibt sich daraus, daß die Beklagte dem Syndikate gegenüber rechtlich verpflichtet war, bei einer Lieferung in der Schweiz das fragliche Messing zu einem höhern Preise zu verkaufen, als der mit den Klägern vereinbarte, und daß sie wegen der großen Konventionalstrafe, die die Ver letzung dieser Verpflichtung nach sich zog, alles Interesse daran hatte, eine solche Verletzung zu unterlassen. Dazu kommt, daß die Beklagte, als sie im Dezember 1906 nach Zusendung der Abfälle durch Kummer die Gewißheit erlangt hatte, daß die Kläger die bisher gemachten Sendungen von Chiasso aus in der Schweiz absetzten, mit fernern Lieferungen zurückhielt und solche von einer ausdrücklichen Erklärung der Kläger abhängig machte, die Ware sei für Italien bestimmt. 4. Zur Anwendung des von der Beklagten angerufenen Art. 24 OR, ist endlich noch erforderlich, daß die Kläger den erwähnten Irrtum betrügerischerweise bei der Beklagten er weckt oder unterhalten und damit die Beklagte zum Abschluß des Vertrages, den sie ohne jenen Irrtum nicht eingegangen hätte, verleitet haben. Auch dieses Erfordernis ist an Hand der vor instanzlichen Tatbestandsfeststellung als gegeben anzusehen. Die Vorinstanz geht in aktengemäßer und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise von der übrigens durch die Sachlage sich aufdrängenden Annahme aus, die Kläger hätten die Verhält nisse des Uhrenmessingmarktes und die Stellung der Beklagten dazu, also namentlich ihre Gebundenheit an die Syndikatspreise, gekannt. Ist dem so, so muß aber im weitern mit der Vorinstanz daraus geschlossen werden, daß die Kläger sich bewußt waren, die Beklagte werde das Messing zu dem anerbotenen Preise nicht in die Schweiz liefern, und daß sie ferner beim Vertragsschlusse nicht nur über den Irrtum der Beklagten hinsichtlich der Bestimmung der Ware sich klar gewesen sind, sondern diesen Irrtum geradezu hervorgerufen haben, um die Beklagte zur Eingehung des Ver trages zu veranlassen. Und zwar geschah letzteres eben dadurch, daß sie Chiasso als Ablieferungsort bezeichneten. Denn damit konn ten sie nur den Zweck verfolgen, die Beklagte aus den schon er wähnten Gründen glauben zu machen, daß die Ware nach Italien weitergehe, während sie sich sonst, falls sie eine solche Täuschung nicht gewollt und nicht für nötig gehalten hätten, die Ablieferung am wirklichen Bestimmungsorte, Bettlach oder in dessen Nähe, ausbedungen und dadurch einen zwecklosen Umweg bei der Spe dition und unnütze Frachtspesen erspart haben würden. Diese un nützen Auslagen haben sie später laut ihrem Begehren, künftig nach Basel zu liefern, zu vermeiden gesucht und dabei durch die Begründung dieses Begehrens, nämlich durch die unwahre An gabe, daß die Ware von Basel aus zusammen mit Sendungen von Deutschland weiterspediert würde, neuerdings in einer Weise, die auf ihren Willen beim Vertragsschlusse zurückschließen läßt,
bekundet, daß es ihnen darum zu tun gewesen ist, die Beklagte über den Bestimmungsort der Ware zu täuschen. Ist aber die Wahl von Chiasso als Ort der Ablieferung nur zum Zwecke dieser Täuschung erfolgt, so können die Kläger auch nicht, wie sie meinen, mit Grund geltend machen, es hätte der Beklagten obge legen, sich über ihre Absicht, nur nach Italien zu liefern, auszu sprechen, und sie, die Kläger, feien der Beklagten keine Auskunft darüber schuldig gewesen, was sie mit der vertraglich in Chiasso abzuliefernden Ware anfangen werden, indem diese mit der Über gabe ihrer freien Verfügungsgewalt unterstehe. All das ändert nichts daran, daß die Kläger in einer Art auf den Vertrags willen der Beklagten eingewirkt haben, die nach Art. 24 OR den Vertrag für sie unverbindlich macht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das angefochtene Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 25. März 1909 in allen Teilen bestätigt.