Burglary insurance; contractual condition requiring the security devices stated in the application to be present and used; loss of coverage where a declared security measure is removed or materially reduced. A door secured only by a bolt instead of the promised lock constitutes a diminution of the insured risk within the meaning of the policy clause suspending indemnity. Gross negligence need not be decided if coverage already fails for breach of an express security condition; a remand for further evidence is unnecessary where the established facts suffice to dismiss the claim.
Laut Anzeige an die zuständige Polizeibehörde, vom 20. Ja nuar, und an den Lokalagenten der Beklagten in Romanshorn, vom 21. Januar, nachmittags, will der Kläger in der Nacht vom 19./20. Januar 1908 durch Einbruch bestohlen worden sein. In jener Nacht war, nach seinen eigenen Angaben, die Glastüre, welche von außen in das neben dem Bureauraum mit dem Geldschrank gelegene und von diesem Raum durch eine nicht verschlossene Türe getrennte Wirtschaftslokal führt, nur mittelst eines Stoßriegels verschlossen, da ihr gewöhnliches Schloß damals defekt war. Der Einbruch erfolgte durch Zerschneiden der Glasscheibe dieser Wirt schaftstüre und dadurch ermöglichtes Zürückschieben des Stoß riegels. Auf dem Geldschrank im Bureauraum befindet sich ein Aufsatzpult mit einer in der Einbruchsnacht verschlossenen Schublade, in welcher der Schlüssel des Geldschrankes lag, wäh rend der Schlüssel des Schubladenschlosses in jener Nacht vom Kläger in seinem Schlafzimmer aufbewahrt wurde. Der oder die Einbrecher sprengten dieses Schubladenschloß, fanden den Geld schrankschlüssel und öffneten damit den Geldschrank. Es sollen da raus Banknoten, Bargeld und Schmucksachen im Gesamtwerte von annähernd 12,000 Fr. entwendet worden sein. Der Kläger ver langte deshalb von der Beklagten Schadenersatz im Höchstbetrage seiner Versicherung von 10,000 Fr. Die Beklagte aber bestritt, mit Antwortschreiben vom 27. März 1908, ihre Haftung sowohl grundsätzlich, als eventuell auch dem Maße nach, und zwar erhob sie in der ersteren Hinsicht die Einwendungen: einmal habe der Kläger den angeblichen Schaden nicht nach Vorschrift des 8 Abs. 1 der Police angemeldet; ferner sei das Schloß der Haus türe, entgegen der Angabe seines Versicherungsantrages und der entsprechenden Sicherheitsklausel der Police, nicht gebrauchsfähi, gewesen; endlich habe der Kläger angesichts der kaum gesicherten Haustüre, sowie auch der Aufbewahrung des Geldschrankschlüssels im hölzernen Aufsatze des Geldschranks, seinen Schaden durch eigene grobe Verschuldung herbeigeführt. Auf diesen Bescheid hin machte der Kläger seinen Versicherungsanspruch im vorliegenden Prozesse geltend. Die kantonalen Instanzen sind, gemäß Fakt. A oben, zur Abweisung der Klage gelangt, indem sie, übereinstim mend, darin, daß die Außentüre des Gebäudes nur mit dem Stoß riegel abgeschlossen und der Geldschrankschlüssel in der Schublade auf dem Geldschrank selbst aufbewahrt war, mit der Beklagten den Tatbestand eines groben Selbstverschuldens des Klägers er blickt haben.
rungsantrage angegeben hatte, die Türen des Gebäudes, in welchem sich der versicherte Geldschrank befinde, seien mit gut verschließbaren Schlössern versehen, sowie, in Verbindung damit, auf die ausdrückliche Policebestimmung, des Inhalts, die Gültig keit der Versicherung sei dadurch bedingt, daß die im Antrage angegebenen Sicherheitsvorrichtungen vorhanden seien und auch benutzt werden, erscheint der Defekt des Schlosses an der Ein gangs Glastüre, zufolge dessen diese Türe in der Einbruchsnacht nur mit einem Stoßriegel verschlossen werden konnte, für die frage der Haftbarkeit der Beklagten jedenfalls als erheblich, so fern diese Tatsache eine Veränderung der von der Beklagten ver tragsgemäß übernommenen Gefahr bewirkt haben sollte. Denn in diesem Falle müßte die Entschädigungspflicht der Beklagten für den feststehendermaßen durch jene Türe erfolgten Einbruchsakt schon nach der Klausel des 7 der Police verneint worden, ohne Rücksicht darauf, ob die Unmöglichkeit des gewöhnlichen, ord nungsgemäßen Türverschlusses dem Kläger überhaupt zum Ver schulden, und speziell zum groben Verschulden im Sinne des 1 Abs. 4 der Police (auf das der kantonale Richter abgestellt hat) anzurechnen wäre. Die fragliche Voraussetzung aber trifft zu. In dem Verschluß der Glastüre bloß mit einem Stoßriegel muß nämlich unzweifelhaft eine Verminderung der Sicherung, wie sie durch ein gut verschließbares Schloß , gemäß dem Versiche rungsantrage, geboten worden wäre, gefunden werden. Gerade der streitige Einbruchsfall legt hiefür Zeugnis ab: der Stoßriegelver schluß der Glastüre gestattete das gewöhnliche Offnen dieser Türe nach Zerschneiden der Glasscheibe, während dieses einfache Ver fahren beim Verschluß mit Schlüssel der bei einer solchen Türe natürlich nicht im Schlosse hätte stecken gelassen werden dürfen nicht möglich gewesen wäre. Das in Rede stehende Moment führt demnach ohne weiteres zur Ablehnung der Haftung der Beklagten auf Grund des 7 der Police. 3. Was sodann die Aufbewahrung des Geldschrankschlüssels in der auf dem Schranke selbst befindlichen verschlossenen Schub
lade, unter Wegnahme des hiezu gehörenden Schlüssels, betrifft, sind freilich berechtigte Zweifel möglich, ob hierin an sich eine grobe Verschuldung des Klägers erblickt werden dürfte. Es ließe sich gegen diese Würdigung gewiß einwenden, daß der Geldschrank schlüssel in jener verschlossenen Schublade vielleicht ebenso sicher geborgen war, wie etwa in den Kleidern des Klägers oder in einem anderweitigen Raume des Hauses, und daß daher beim ge gebenen Tatbestande jedenfalls von einer groben Fahrlässigkeit nicht die Rede sein könne. Allein anderseits ist doch zu sagen, daß die Durchsuchung des auf dem Geldschranke selbst angebrach ten Pultes mit seiner leicht zu öffnenden Schublade bei einem Einbruche in den Raum des Geldschrankes in der Tat nahe lag, weshalb es unvorsichtig war, den Geldschrankschlüssel in solcher Nähe des Geldschrankes zu belassen. Dazu kommt, daß der un gewöhnliche Verschluß der Eingangs Glastüre in der fraglichen Nacht dem Kläger Grund zu besonderer Sorgfalt in der gleich zeitigen Verwahrung des Geldschrankschlüssels hätte bieten sollen. Wird namentlich diesem besonderen Umstande Rechnung getragen, so kann in dem allerdings strengen Maßstabe, den der thurgau ische Richter mit der Berücksichtigung auch dieses weiteren Tat bestandmomentes zur Annahme eines groben Verschuldens im Sinne des 1 Abf. 4 der Police an das Verhalten des Klägers angelegt hat, immerhin ein Rechtsirrtum, der einer Korrektur durch die Berufungsinstanz bedürfte, nicht erblickt werden. 4.- Erledigt sich die Klage nach dem Gesagten schon auf Grund des von den kantonalen Instanzen erörterten Tatbestandes, so ist auch dem eventuellen Berufungsantrage des Klägers auf Rückweisung der Sache zum Zwecke weiterer Beweiserhebungen keine Folge zu geben; erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil des thurgauischen Obergerichts vom 30. März 1909 in allen Teilen bestätigt.