Art. 3 FHG; occupational disease liability arises once the disease breaks out during employment in the liable undertaking, even if prior causal development in other comparable employments is alleged; Art. 6 FHG; earning incapacity includes not only loss of bodily working capacity but also the factual inability to realize existing capacity on the labor market because employers refuse to engage a recovered worker whom they regard as predisposed. The assessment of the degree of such impairment lies within judicial estimation and is reviewed restrictively (consid. 3-6).
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger gestützt auf Art. 3 und 6 litt. b FHG eine ursprünglich auf 4000 Fr., nunmehr nur noch auf 2500 Fr., bezifferte Entschädigung dauernde Erwerbseinbuße infolge von Bleikolik, die er sich im Dienste des Beklagten zugezogen habe. Der Beklagte bestreitet, daß die Krankheit des Klägers auf dessen Arbeit in seinem Dienste zurückzuführen sei, und behauptet, der Kläger sei bereits früher einmal bleikrank gewesen. Außerdem bestreitet der Beklagte, daß der gegenwärtig vollkommen geheilte Kläger infolge jener Krankheit eine dauernde Erwerbseinbuße er leide. Endlich hatte er vor der ersten Instanz die Einrede des Vergleichs erhoben, weil der Kläger einen Betrag von 618 Fr. ür vorübergehende Erwerbsunfähigkeit vorbehaltlos entgegengenom men habe. Über die Umstände, unter denen die Erkrankung des Klägers erfolgte, sowie über den Verlauf der Krankheit, steht folgendes fest: Der im Jahre 1877 geborene Kläger, welcher seit 1900 den Beruf als Maler ausübt und seit Juni 1907 beim Beklagten in Arbeit stand, hatte im Sommer 1908 im Auftrage des Beklagten Malerarbeiten im Schlosse Garingo in Céligny zu besorgen. Es war dabei alte Farbe zu entfernen. Da die zu entfernenden An striche über 30 Jahre alt und mit Glanzfarben hergestellt waren, indem das Holzwerk sich in sehr schlechtem Zustand befand, war das Abschleifen der alten Farben mit Wasser nicht möglich, und sie mußten mit der Brennlampe abgebrannt und trocken abgeschliffen werden. Am 14. Februar 1908 stellte der Kläger, der sich seit dem 9. gleichen Monats nicht wohl fühlte, die Arbeit ein; er begab sich nach Wichtrach (Kanton Bern), und am 17. Februar kam er in die Behandlung von Dr. Gutjahr daselbst, der ihn bis 12. März 1908 behandelte und am 16. gleichen Monats, laut seinem Zeugnis an die Unfallversicherungsgesellschaft Helvetia als völlig geheilt entließ. Das Arztzeugnis verzeichnet als Unfall: Verbrennung; dazu Bleikolik . Im April 1908 wurde über den Zustand des Klägers eine vorsorgliche Expertise aufgenommen und im Einverständnis beider Parteien Professor Jaquet in Riehen zum gerichtlichen Experten ernannt. Das Gutachten vom 25. April 1908- gelangte zu folgenden Schlüssen:
klagten zugezogen; dies sei um so eher anzunehmen, als er in den letzten Wochen seiner Tätigkeit mit anerkannt gesundheitsschädlichen Arbeiten beschäftigt gewesen sei; andere Ursachen seiner Erkrankung ließen sich nicht finden. 4) Auf die Frage, ob der Kläger infolge der erlittenen Blei kolik in Zukunft für Bleikrankheiten prädisponiert sei, lasse sich keine absolut sichere Antwort geben. Im allgemeinen könne man sagen, daß eine gewöhnliche Bleikolik von mittlerer Intensität voll ständig heilen könne. Es gebe viele Maler, welche einmal Kolik gehabt haben und ihren Beruf wieder aufnahmen, ohne später wieder zu erkranken. Wenn aber die Betreffenden die nötigen Vor sichtsmaßregeln außer Acht ließen oder wiederum mit besonders gefährlichen Arbeiten beschäftigt würden, so sei die Möglichkeit eines Rückfalles vorhanden, und diese Möglichkeit sei um so größer, je unvollständiger die Heilung vor Wiederaufnahme der Arbeit war. Man sei aber nicht berechtigt, eine Prädisposition anzunehmen, welche in jedem Falle von Bleikrankheit die notwendige Konsequenz eines ersten Anfalles von Bleikolik wäre. 5) Ein besonderer Grund zur Aufgabe des Malerberufes infolge der Erkrankung liege nicht vor. 6) Der Kläger sei als Maler total erwerbsunfähig bis nach abgeschlossener Heilung. Von Wiederaufnahme der Arbeit an werde er voll arbeitsfähig sein. In einem am 6. September 1908 erstatteten Nachtragsgutachten hat der gerichtliche Experte konstatiert, daß der Kläger nun in der Tat völlig geheilt und bleifrei sei, was seit etwa vier bis sechs Wochen der Fall sein möge. Zur Behauptung des Beklagten, der Kläger sei bereits früher einmal, nämlich im Dezember 1907, bleikrank gewesen, hat sich der im Prozesse als Zeuge geladene Arzt, der den Kläger damals be handelt hatte, folgendermaßen geäußert: Der Kläger habe zu jener Zeit an Herzkrämpfen gelitten; dieselben seien eine Folge von Tabakmißbrauch gewesen und hätten mit Bleikrankheit nichts zu tun. In Bezug auf die Aussichten des Klägers, wieder als Maler Arbeit zu finden, haben die Parteien folgende Urkunden produziert: a) Der Kläger: Die Antworten von fünf Malermeistern auf seine Anfrage, ob er bei ihnen Beschäftigung finden könne. Diese Antworten lauten alle negativ, die meisten unbedingt (unter Hin weis auf die gesetzliche Haftpflicht bei einem eventuellen Rückfall), eine einzige bedingt (so lange der Kläger von der Unfallversiche rung ausgeschlossen sei). b) Der Beklagte:
Biberist gegen Kühne, vom 24. Januar 1901, und i. S. Aegerter gegen Bulffer, vom 5. Oktober 1906 (AS 27 II S. 17 ff. und 32 II S. 601 f.) auszugehen. Darnach ist zur Begründung eines Haftpflichtanspruches nach Art. 3 FHG nur der Nachweis erfor derlich, daß es sich um eine ausschließlich in haftpflichtigen Ge werben erworbene Fabrikkrankheit handelt und daß diese Krankheit infolge der Beschäftigung im Betriebe des belangten Unternehmers ausgebrochen ist, während die ursächliche Beziehung der vorgängigen Krankheitsentwicklung zu andern Betrieben gleicher Art lediglich für die eventuelle Entschädigungsbemessung im Sinne von Art. 5 litt. c FHG von Bedeutung ist. Im vorliegenden Falle ist nun von den kantonalen Instanzen festgestellt worden, daß der Ausbruch der Krankheit des Klägers auf dessen Beschäftigung im Betriebe des Beklagten zurückzu führen sei. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur, und da sie nicht etwa mit den Akten im Widerspruch steht, sondern sich im Gegenteil mit Notwendigkeit aus dem Gutachten des gerichtlichen Experten ergibt, so ist dieselbe für das Bundesgericht verbindlich, und es ist daher die prinzipielle Haftbarkeit des Beklagten für die Folgen der Bleikolik, an welcher der Kläger im Februar 1908 er krankte, zu bejahen. 4. Fragt es sich nun im weitern, ob die Ersatzpflicht des Be klagten im Sinne von Art. 5 litt. c FHG zu reduzieren sei, ist hiefür entscheidend, daß nicht nur, wie bereits konstatiert, der Ausbruch der Krankheit des Klägers auf die Beschäftigung des selben im Betriebe des Beklagten zurückzuführen ist, sondern daß, wie der gerichtliche Experte ausdrücklich erklärt, der Kläger sich seine Krankheit im Dienste des Beklagten zugezogen hat, und daß ferner, wie die Vorinstanz feststellt, die Behauptungen des Be klagten, wonach der Kläger schon vor seiner Anstellung und Ver wendung in Céligny bleikrank gewesen sei , beiweislos geblieben sind. Auch diese Feststellung ist rein tatsächlicher Natur und keines wegs aktenwidrig, da sie auf dem Zeugnis des Arztes beruht, welcher den Kläger anläßlich einer frühern, vom Beklagten als Bleikolik bezeichneten Krankheit behandelt hatte. Mit dieser Fest stellung ist aber die Annahme der ersten Instanz, daß der Kläger den Keim der Bleikolik, an welcher er im Dienste des Beklagten erkrankte, wahrscheinlich schon vorher in sich getragen habe, besei tigt, ganz abgesehen davon, daß es sich hiebei nicht sowohl um eine auf der Würdigung des konkreten Prozeßstoffes beruhende tatsächliche Feststellung, als vielmehr um eine aus allgemeinen Erfahrungstatsachen hergeleitete Vermutung gehandelt hatte. 5. Hat somit der Beklagte für alle Folgen der Bleikolik auf zukommen, an welcher der Kläger in seinem Dienfte erkrankt ist, so fragt es sich nun, ob trotz der von den Vorinstanzen in unanfecht barer Weise konstatierten völligen Heilung des Klägers eine blei bende Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit anzunehmen sei. Diese Frage ist im Anschluß an die grundsätzlichen Ausführungen des bereits in anderem Zusammenhange erwähnten bundesgerichtlichen Urteils vom 5. Oktober 1906 i. S. Aegerter gegen Bulffer (AS. 32 II S. 599 ff.) zu entscheiden. Darnach liegt Erwerbsunfähig keit im Sinne von Art. 6 FHG vor, nicht nur beim Mangel der Arbeitsfähigkeit als solcher, sondern auch bei tatsächlicher Unmög lichkeit der Verwertung vorhandener Arbeitsfähigkeit. Es fragt sich also, ob der Kläger infolge seiner nun zwar überstandenen Krank heit im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt sei, insbesondere, ob er mehr als früher Gefahr laufe, zeitweise keine Arbeit zu finden. In dieser Beziehung hat der Beklagte zunächst mit Unrecht gel tend gemacht, der Kläger könne ohne Schaden seinen Beruf wech seln, da er nicht gelernter Maler sei. Der Kläger übt, wie nicht bestritten ist, den Beruf als Maler seit 1900, also seit seinem 23. Lebensjahre, ununterbrochen aus. Er ist deshalb als Maler und nicht als ungelernter Arbeiter zu qualifizieren, und von diesem Gesichtspunkte aus sind seine Erwerbsfähigkeit und seine Entschä digungsberechtigung zu beurteilen. Der Beklagte hat denn auch keineswegs dargetan, daß der Kläger in einem andern Berufe durchschnittlich das gleiche Einkommen erzielen könnte, wie als Maler. Fragt es sich also, ob der Kläger infolge der von ihm durch gemachten Krankheit in der Ausnützung seiner Arbeitskraft als Maler beeinträchtigt sei, so ergibt sich aus den von den Vorin stanzen zugelassenen Beweismitteln beider Parteien, einerseits, daß der Kläger von mehreren Malermeistern auf dem Platze Basel den Bescheid erhalten hat, sie könnten ihn, weil er bleikrank gewesen sei
nicht, oder doch jedenfalls gegenwärtig nicht, beschäftigen; anderseits, daß drei Versicherungsgesellschaften der deutschen Schweiz ( Hel Zürich und Winterthur ) solche Arbeiter, welche an vetia" Bleikrankheit gelitten haben, nach völliger Heilung in die Versiche rung aufzunehmen bezw. in derselben zu behalten pflegen. Da der Kläger seinen Unterhalt als unselbständiger Arbeiter erwirbt und also die Ausnützung seiner Arbeitskraft wesentlich von der in den Kreisen der Malermeister herrschenden Auffassung ab hängt, so ist auf die Erklärungen der letztern im vorliegenden Falle mehr Gewicht zu legen, als auf die Bescheinigungen der Versiche rungsgesellschaften. Es ist übrigens bezeichnend, daß die meisten der Malermeister in ihren vom Kläger produzierten Erklärungen auf die gesetzliche Haftpflicht und nicht auf die Bedingungen der Versicherungsgesellschaften abstellen. Selbst wenn also was keines wegs der Fall ist feststünde, daß alle für den Kläger in Be tracht kommenden Versicherungsgesellschaften in Bezug auf die Blei krankheit dieselben Grundsätze befolgen, wie die drei Gesellschaften, deren Erklärungen bei den Akten liegen, so bliebe doch die Tat sache bestehen, daß der Kläger infolge der von ihm durchgemachten Krankheit Mühe hat, als Maler Beschäftigung zu finden. Bei dieser Sachlage braucht die vom gerichtlichen Experten und von der ersten Instanz erörterte Frage, ob der Kläger wegen jener Krankheit in Zukunft für Bleikolik prädisponiert sei, nicht ent schieden zu werden. Es genügt, daß derselbe von den Arbeit gebern als prädisponiert betrachtet wird und infolgedessen in seiner Erwerbsfähigkeit als Maler beeinträchtigt ist. 6. Was den Grad dieser Beinträchtigung betrifft, so haben die Vorinstanzen denselben in freiem Ermessen und im Anschluß an das zweite Urteil i. S. Aegerter gegen Bulffer, welches nicht an das Bundesgericht weitergezogen worden ist, auf 5% festgesetzt. Da dieser Prozentsatz ein Minimum darstellt, so kann es sich um eine Reduktion desseben jedenfalls nicht handeln. Zu einer Erhö hung liegen aber keine genügenden Anhaltspunkte vor. Insbeson dere ist den Akten nicht zu entnehmen, daß, wie der Kläger be hauptet, im Falle Aegerter die Erwerbseinbuße deshalb nur auf 5% angesetzt worden sei, weil der damalige Kläger schon bei sei nem Eintritt in den Dienst des Beklagten bleikrank gewesen Sicher ist, daß im vorliegenden Falle die (wie dargetan, unrichtige) Erwägung der ersten Instanz, wonach der Kläger den Keim Krankheit schon in sich getragen habe, auf die prozentuale Fest setzung der Erwerbseinbuße ohne Einfluß geblieben ist; denn diesem von ihr angenommenen Umstande hat die erste Instanz in anderer Weise Rechnung getragen, nämlich dadurch, daß sie das auf Grund einer 5% igen Erwerbseinbuße ermittelte Kapital von 1621 Fr. 85 Ets. um zirka ½ reduzierte. Es handelt sich also bei der Überprüfung des Ansatzes von 5% um eine reine Schätzungs frage, und es ist daher eine Abänderung des kantonalen Urteils in diesem Punkte ohne zwingenden Grund nicht vorzunehmen. Ein solch zwingender Grund liegt aber hier um so weniger vor, als die Erkrankung des Klägers nach dem Gutachten des gerichtlichen Experten keine schwere war. Über das rein Rechnerische herrscht kein Streit. Es ist daher mit den Vorinstanzen der Jahrsverdienst des Klägers auf 1650 Fr., also der jährliche Erwerbsausfall auf 82 Fr. 50 Ets. und das diesem Ausfall entsprechende Kapital auf rund 1630 Fr. anzusetzen. Hievon ist, wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, weder für die Vorteile der Kapitalabfindung, noch wegen früherer Erkrankung des Klägers, im Sinne von Art. 5 litt. c JHG ein Abzug zu machen; letzteres deshalb nicht, weil, wie bereits erwähnt, die Be hauptung des Beklagten, es sei der Kläger schon früher bleikrank gewesen, beweislos dasteht; ersteres deshalb nicht, weil es sich um eine verhältnismäßig niedrige Entschädigung handelt, welche eine besondere kapitalistische Verwertung naturgemäß nicht zuläßt. Es ist daher der vorinstanzlich zugesprochene Betrag von 1630 Fr. nebst 5% Zins seit Zustellung der Klage gutzuheißen, was die Abweisung beider Berufungen zur Folge hat..... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Haupt und Anschlußberufung werden abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 10. Novem ber 1908 bestätigt. AS 35 II 1909