Art. 67 OR; strict liability for defective construction or maintenance of a building; the provision covers the entirety of the building and all actually existing components, not merely essential or ordinarily used parts. Liability arises objectively from the defective condition; fault of the owner is unnecessary. If a third person caused the defect, this does not in principle break the owner's liability toward the injured person, since Art. 67 preserves recourse against the responsible third person (consid. 3-4). Contributory negligence under Art. 51 OR affects only the quantum of compensation; provider status under Art. 52 in fine OR depends on the deceased's potential capacity to support the claimant, not on exclusive dependence (consid. 5).
in Erwägung:
a) Art. 67 OR treffe vorliegend schon deshalb nicht zu, weil der verhängnisvolle Leiterhaken keinen wesentlichen, d. h. Wohnungs zwecken dienenden, Bestandteil des Gebäudes darstelle, gegen dessen Eigentümer sich die Klage richte. b) Nach der von der Klägerin selbst angerufenen Feststellung Gutachten Weiß über die Art der Befestigung jenes Hakens sei der streitige Unfall auf eine direkt strafbare Handlung eines Dritten zurückzuführen, angesichts welcher die Haftbarkeit des Haus eigentümers zessiere. c) Übrigens sei der Unfall nur dadurch möglich geworden, daß der den Haken haltende Nagel verrostet gewesen und deshalb ge brochen sei. Dieser, auf den natürlichen Einfluß der Witterung zurückzuführende Mangel aber hätte eben durch die vom Hauseigen tümer angeordnete Untersuchung und Reparatur des Daches fest gestellt und gehoben werden sollen. Wenn nun der Unfall gerade bei der Ausführung dieser Arbeiten eingetreten sei, so könne der Hauseigentümer hiefür schlechterdings nicht wegen mangelhafter Unterhaltung des Hauses verantwortlich gemacht werden. d) Überdies liege Selbstverschulden des Verunglückten vor, in dem dieser sich vor der Benutzung des Hakens von dessen sicherer Befestigung, die nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, durch sogen. Fecken (Versuch der Erschütterung des Hakens durch mehrfach ruckweises Anziehen der angehängten Leiter) hätte über zeugen sollen, während er dies unbestrittenermaßen unterlassen habe. e) Der Verunglückte könne auch nicht als Versorger der Klägerin angesehen werden, weil diese ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Verdienste zu bestreiten in der Lage sei. f) Endlich fehle der Klägerin überhaupt das zur Prozeßführung erforderliche rechtliche Interesse; denn sie sei für den eingeklagten Entschädigungsanspruch zufolge der Versicherung des Verunglückten durch seinen Arbeitgeber Wälti bereits anderweitig gedeckt und gebe nach dem von ihr mit Wälti und der Versicherungsgesellschaft ab geschlossenen Vergleich für den vorliegenden Prozeß tatsächlich nur ihren Namen her. 2. Die letzterwähnte Einrede des mangelnden rechtlichen In teresses der Klägerin an der Prozeßführung gegen den Beklagten erweist sich ohne weiteres als unstichhaltig. Der Umstand, daß die Klägerin den Prozeß nicht auf eigene Rechnung und Gefahr führt, schließt jenes Interesse keineswegs aus; hiefür genügt viel mehr, daß sie den eingeklagten Anspruch im eigenen Namen, als ihr bezw. den von ihr vertretenen Kindern zustehend, geltend macht. 3. Nach Art. 67 OR, auf den sich die Klage stützt, hat der Beklagte als Hauseigentümer für den der Klagepartei aus dem eingeklagten Unfall ihres Ehemannes und Vaters im Sinne des Art. 52 OR erwachsenen Schaden Ersatz zu leisten, wenn jener Unfall infolge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage oder Herstellung des Hauses eingetreten ist. Die Haftung aus Art. 67 OR setzt, feststehender Praxis gemäß (vergl. z. B. AS Nr. 187 Erw. 4 S. 1156 und die dortigen Zitate; dazu auch C. Chr. Burckhardts Referat über die Revision des Schadener satzrechts im SOR: Zeitschr. für schweiz. Recht, n. F. 22 1903 S. 561), ein Verschulden des haftbaren Eigentümers nicht voraus, sondern besteht schon auf Grund der objektiven Tatsache, daß der Schaden durch das in Frage kommende Gebäude oder sonstige Werk verursacht worden ist, und zwar infolge mangel hafter Unterhaltung, oder fehlerhafter Anlage oder Herstellung desselben. Es handelt sich dabei um eine vorbehaltlose Kausalhaf tung, deren Rechtsgrund lediglich in dem Billigkeitsmoment des Interessenausgleichs liegt: weil der Eigentümer als solcher einer seits die Vorteile seines Gebäudes oder Werkes genießt, und des halb allein, soll er anderseits für die Nachteile, welche Drittper sonen durch das Gebäude oder Werk zugefügt werden, diesen Personen schlechthin verantwortlich sein. Im vorliegenden Falle hat nun die Vorinstanz gestützt auf das amtlich eingeholte Gut achten des Spenglermeisters Weiß, das sie ohne Verletzung von Bundesrecht als maßgebend erachten durfte, tatsächlich festgestellt, daß der in Frage stehende Unfall ursächlich auf die von Anfang an ungenügende Befestigung des Leiterhakens zurückzuführen sei. Und hieraus hat sie gefolgert, daß der Unfall durch die fehler hafte Herstellung des den Haken tragenden Gebäudes, im Sinne des Art. 67 OR, verursucht worden sei. Gegen diese Argumen tation richtet sich vorab die Einwendung des Beklagten, ein solcher AS 35 II 1909
Leiterhaken gehöre nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Wohngebäudes, auf welche allein die Haftbarkeit seines Eigentümers aus Art. 67 OR sich erstrecke. Die Einwendung ist jedoch von der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden. In der Tat unter scheidet Art. 67 nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Be standteilen des Gebäudes oder sonstigen Werkes, in der Meinung, daß nur diejenigen Bestandteile als wesentlich zu betrachten wären, welche der gewöhnlichen, bestimmungsgemäßen Benutzung des Ganzen hier des Gebäudes nach seiner Bestimmung als Wohnhaus dienen sollen, sondern er umfaßt naturgemäß die Gesamtheit der tatsächlich vorhandenen Bestandteile; denn mit Bezug auf alle trifft der erwähnte Rechtsgrund dieser Haftungsvorschrif gleicher Weise zu. In der fehlerhaften Befestigung des fraglichen Leiterhakens anläßlich seiner Anbringung liegt daher unzweifelhaft ein Fehler der Herstellung des Hauses, für dessen Folgen der Hauseigentümer nach Art. 67 OR verantwortlich ist. Nun wendet sich aber der Beklagte ferner auch gegen die Annahme des Kausalzu sammenhanges zwischen dieser fehlerhaften Befestigung des Hakens und dem Unfall, indem er geltend macht, der den Haken haltende Nagel hätte genügt, wenn er nicht verrostet gewesen und deshalb gebrochen wäre. Allein diese Behauptung wird für das Bundesge richt verbindlich widerlegt durch die Feststellung des von der Vor instanz als maßgebend anerkannten Gutachtens Weiß, daß der Unfall schon zufolge des ursprünglichen Befestigungsmangels, der Unterlassung einer selbständigen Verankerung des Hakeus im Dach gebälk (insbesondere vermittelst der sogen. Auflage), bei Benutzung des Hakens habe eintreten müssen. Und die weitere Ausführung des Beklagten, welche dartun soll, daß er für den durch das Rosten des Hakennagels verursachten Unfall unter den gegebenen Um ständen nicht wegen mangelhafter Unterhaltung seines Hauses haftbar gemacht werden könne, erscheint danach als gegenstandslos, da ja bei der festgestellten Kausalität der von Anfang an unge nügenden Befestigung des Hakens eben nicht dieser letztere Haf tungsgrund, sondern derjenige der fehlerhaften Herstellung des Hauses in Frage kommt. 4. Auf diesem richtigen Klagetatbestande fußt die Einrede des Beklagten, die fehlerhafte Anbringung des Leiterhakens stelle sich nach dem Gutachten Weiß als eine direkt strafbare Handlung des damit betraut gewesenen Arbeiters dar, ein solches für den Unfall kausales Verschulden einer Drittperson aber schließe die Haftung des Hauseigentümers nach Art. 67 OR aus. Allein dieses Argument geht in seinem rechtlichen Schlusse fehl. Wohl hat das Bundesgericht i. S. Rebmann gegen Heiniger (AS 29 II Nr. 82 Erw. 3, S. 691 f.) den Grundsatz ausgesprochen, daß das schuldhafte Verhalten einer Drittperson, welches neben dem mangelhaften Zustande des Gebäudes oder Werkes als tatsächliche Ursache des eingetretenen Schadenserfolges erscheine, unter Um ständen die rechtliche Berücksichtigung der Kausalität dieses Ge bäude oder Werkmangels, d. h. den von Art. 67 geforderten Kausalzusammenhang, ausschließe, dann nämlich, wenn der durch jenes Verhalten vermittelte Schadenserfolg mit dem Gebäude oder Werkmangel nicht mehr in adäquatem, dem ordentlichen Verlauf der Dinge entsprechendem, Zusammenhange stehe. Dieser Grundsatz hat die Fälle im Auge, in denen das schuldhafte Verhalten der Drittpersonen zum Gebäude oder Werkmangel selbst nicht in ur sächlicher Beziehung steht, sondern lediglich als diesem Mangel nachfolgendes Glied in die zum Schadensereignis hinführende Kausalkette eintritt. Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch vorliegend nicht. Hier stellt sich das angerufene schuldhafte Ver halten des Dritten vielmehr schon als Ursache des streitigen Ge bäudemangels dar; es liegt in der zum Schadensereignis hinfüh renden Kausalkette vor diesem Mangel, nicht erst zwischen ihm und dem Schadensereignis. Diesen Fällen aber trägt Art. 67 OR ausdrücklich Rechnung, indem er dem haftbaren Gebäude oder Werkeigentümer den Rückgriff auf den für die Entstehung des Gebäude oder Werkmangels an sich verantwortlichen Dritten den Erbauer vorbehält. Nach dem Willen des Gesetzes berührt somit bei solcher Sachlage, wie die Vorinstanz richtig annimmt, das schuldhafte Verhalten einer Drittperson die Haftung des Ge bäude oder Werkeigentümers gegenüber dem Geschädigten grund sätzlich nicht. 5. Die weiteren Einreden des Beklagten endlich, betreffend das Selbstverschulden des Verunglückten und die Frage, ob dieser als Versorger der Klägerin anzusehen sei, haben nicht Voraus
setzungen des Art. 67 OR selbst zum Gegenstand, sondern die erstere beschlägt lediglich die Entschädigungsbemessung auf Grund des Art. 51 OR (vergl. hierüber AS 29 II Nr. 82 Erw. 3 in fine, S. 692), und die letztere die Legitimation der Klägerin im Sinne des Art. 52 in fine OR, je bei prinzipiell gegebener Haft barkeit des Beklagten aus Art. 67. Nun erledigt sich die Einrede des Selbstverschuldens, welches darin liegen soll, daß der Verun glückte es unterlassen habe, die Festigkeit des Leiterhakens vor dem Besteigen der Leiter durch sogen. Fecken zu prüfen, ohne weiteres mit der auf ein sachverständiges Gutachten gestützten und deshalb für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, daß durch das Fecken die Tragfähigkeit des Hakens für die be lastete Leiter keineswegs mit Sicherheit hätte ermittelt werden können. Daß aber der Verunglückte zu anderweitiger Prüfung des Hakens verpflichtet gewesen wäre, ist nach Lage der Akten mit dem kantonalen Richter ebenfalls nicht anzunehmen. Und was die Bestreitung der Eigenschaft des Verunglückten als Versorger der Klägerin betrifft, hat die Vorinstanz zwar zunächst festgestellt, daß die Klägerin ihren eigenen Unterhalt bisher ganz oder zum größten Teil aus ihrem eigenen Erwerbe bestritten habe. Sie hat jedoch ferner dargetan, daß der Verunglückte immerhin in der Lage ge wesen wäre, sie im Falle zukünftigen Bedürfnisses zu unterhalten, und ist bei dieser Sachlage auf Grund der bisherigen Praxis mit Recht dazu gelangt, den Verunglückten auch als ihren Versor ger im Sinne des Gesetzes anzuerkennen. Die ziffermäßige Entschädigungsberechnung des kanto nalen Richters ist an sich nicht angefochten und gibt tatsächlich auch zu keinen Aussetzungen Anlaß. Es ist daher sein Entschädi gungszuspruch, wonach von der Gesamtsumme (5400 Fr.) 3000 Fr. auf die Ehefrau und 2400 Fr. zusammen auf die beiden Kinder des Verunglückten entfallen, zu bestätigen; erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil der II. Abteilung des bernischen Appellations und Kassa tionshofes vom 22. Oktober 1908 in allen Teilen bestätigt.