- Arteil vom 5. Mai 1909 in Sachen
Schneider, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Gritti, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 1 Ziff. 2 u. Art. 2 Abs. 1 Nov. z. FHG : Unternehmer bezw.
Akkordant im Baugewerbe (Ausbeutung eines Steinbruchs).
Selbstverschulden des Verunfallten in Konkurrenz mit einem Ver
schulden des Haftpflichtigen. Entschädigungsbemessung (Ver
lust beider Augen). Armenrechtsgesuch (Art. 212 06): Stellung
noch in der Verhandlung vor Bundesgericht zulässig.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Mit Urteil vom 21. Januar 1909 hat die II. Abteilung
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern erkannt:
Dem Kläger ist seine Klage prinzipiell zugesprochen und es
hat ihm der Beklagte von daher zu bezahlen 5500 Fr. nebst Zins
à 5% seit 18. Juli 1907 plus 252 Fr. 50 Cts. nebst Zins
davon à 5% seit 7. März 1908; mit seiner Mehrforderung
ist der Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und
formgerecht die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Begehren: Es sei in Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils die
Klage gänzlich abzuweisen; eventuell sei die zugesprochene Entschä
digung nach richterlichem Ermessen, jedenfalls aber unter den Be
trag von 2000 Fr., herabzusetzen. Alles unter Kostenfolge fü
alle Instanzen.
Mit Zuschrift vom 29. April 1909 hat der Kläger um
C.
Bewilligung des Armenrechts auch vor der bundesgerichtlichen Be
rufungsinstanz nachgesucht. In der heutigen mündlichen Verhand
lung wiederholte der Berufungskläger den schriftlich gestellten Ab
änderungsantrag, während der Kläger auf Abweisung der Beru
fung antrug und neben der Bewilligung des Armenrechtes für
sich um Beiordnung seines heutigen Vertreters als Offizialanwalt
nachsuchte;
in Erwägung:
Mit Vertrag vom 15. Juli /7. August 1907 übergab
die Forstverwaltung des Kantons Bern dem Beklagten Schneider
den Bau eines zirka 200 m langen Waldweges in der Allmend
Brislach. Schneider seinerseits hatte schon vorher, mit Vertrag
vom 6. Juli 1907, das Ausgraben und Brechen von 200 250 m3
Steinen für Steinbett und Beschotterung der neuen Weganlage
dem Pietro Peteni in Zwingen übertragen. Die Arbeit des Stein
sprengens wurde von mehreren Italienern besorgt, unter denen
auch der heutige Kläger sich befand. Beim Ausbohren eines Cheddit
sprengschusses erlitt der Kläger am 18. Juli 1907 einen Unfall,
der ihn des Augenlichts vollständig beraubte. Er klagt nunmehr
auf Grund der Nov. z. FHG auf Schadenersatz.
- Streitig ist zunächst, ob der Beklagte passiv legitimiert
sei oder nicht. Der Beklagte wendet ein, daß der Verunfallte gar
nicht bei ihm im Dienst gestanden habe, sondern daß die Stein
brucharbeit von ihm dem Peteni übertragen worden sei, der seiner
seits sie wieder akkordweise dem Verunfallten übergeben habe; der
Verunfallte habe dann zwei Italiener als Hilfsarbeiter zugezogen.
Die erste kantonale Instanz hat den Verunfallten als zweiten
Unterakkordanten angesehen und die Klage abgewiesen. Die zweite
Instanz erklärte dagegen, es liege nichts dafür vor, daß der Ver
unfallte selbst Unterakkordant gewesen sei, da ihm nichts anderes
oblag, als die Besorgung der auf Rechnung und Gefahr des
Beklagten auszuführenden Sprengarbeiten ; sie erklärte deshalb den
Kläger als haftpflichtberechtigt und den Beklagten als passiv legi
timiert, gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis (AS 32 II S. 621 ff.,
33 II S. 521 ff.), wonach unter dem Inhaber des Baugewerbes
im Sinne des Art. 1 Ziff. 2 und Art. 2 Abs. 1 Nov. z. FHG
jede gewerbetreibende physische oder juristische Person zu verstehen
ist, auf deren Rechnung und Gefahr der Baubetrieb, d. h. die Ge
samtheit der für den Bau erforderlichen Arbeiten geht. Hiezu ist
folgendes zu bemerken: Nach dem Vertrage vom 6. Juli 1907
übernahm Peteni vom Beklagten das Ausgraben von 200 250 m3
Steinen auf der Allmend, dienlich für Steinbett und Beschotterung
der neuen Weganlage, zum Preise von 1½ Fr. per m3; ebenso
war vertraglich vereinbart, daß der Beklagte das Werkzeug und
den nötigen Sprengstoff liefere. Die Übereinkunft zwischen dem
Verunfallten und Peteni ist nur mündlich getroffen worden und
der nähere Inhalt nicht genau festgestellt. Aus dem Vertrag des
Beklagten mit Peteni ist in erster Linie der enge Zusammenhang
zwischen der Erstellung der Straßenanlage und der Steinbrecharbeit
ersichtlich: das Sprengen der Steine in dem der Weganlage
ganz nahegelegenen Steinbruch fällt sachlich in die Gesamtheit
der für den konkreten Straßenbau erforderlichen Arbeiten. Da nun
unbestritten ist, daß der Beklagte ein im übrigen dem Haftpflicht
gesetze unterstelltes Baugewerbe betreibt, so folgt daraus nach Art. 2
Abs. 1 Nov. z. FHG, daß der Beklagte für die Unfälle von Ar
beitern auch dann haftet, wenn er die Arbeiten einem Dritten
zur Ausführung übertragen hat . Nach Haftpflichtrecht ist daher
das obligatorische Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und
Peteni vollständig unerheblich, und es wäre ferner das obligatorische
Verhältnis zwischen Peteni und dem verunglückten Kläger nur
dann von Belang, wenn es erkennen ließe, ob der Kläger Ange
stellter oder Arbeiter oder aber selbst wieder Unterakkordant war.
Die kantonale Instanz hat aber festgestellt, daß jeder Anhaltspunkt
dafür fehle, daß dem Kläger nach seinem Vertrage mit Peteni irgend
etwas anderes oblag, als die Besorgung der auf Rechnung und
Gefahr des Beklagten auszuführenden Sprengarbeiten. Wird von
dem Begriffe der Gefahr abgesehen, so liegt darin eine tatsäch
liche Feststellung, welche als Resultat einer nicht aktenwidrigen
Würdigung der Zeugenaussagen-
für das Bundesgericht als
Berufungsinstanz nach Art. 81 OG verbindlich ist. Wird nun
berücksichtigt, daß der Kläger ein einfacher Arbeiter ist, ohne Ka
pital und ohne eigenes Geschäft, so könnte er auch dann, wenn
er zu dieser kleinen Arbeit im Kostenbetrage von rund 300 Fr.
sich die zwei Mitarbeiter selbst ausgesucht und engagiert hätte -
was dahingestellt bleiben kann wirtschaftlich doch nicht als selb
ständiger Unternehmer angesehen werden: er hat nicht den Stein
bruch zur selbständigen Ausbeutung übernommen, sondern hatte
r das vom Beklagten für den Straßenbau benötigte Steinquan
tum zu brechen; er konnte nicht selbständig, auch für Dritte, in
diesem Steinbruch Steine sprengen, sondern arbeitete hier aus
schließlich für den Beklagten; ganz entsprechend dieser wirtschaftlich
unselbständigen Stellung hat er auch Werkzeug und Sprengstoff
nicht selbst gestellt, sondern wie jeder Arbeiter vom Betriebsunter
nehmer erhalten. Ist aber, gemäß der neueren Praxis (AS 31 II
S. 216 ff., 32 II S. 621 ff., 33 II S. 521 ff.), das unter
scheidende Merkmal zwischen Arbeitern und Angestellten einerseits
und Unternehmern und Akkordanten im Sinne der Haftpflichtgesetze
anderseits, darin zu suchen, ob jemand in wirtschaftlich selbständiger
Stellung Anteil am Unternehmergewinn und am Risiko des Unter
nehmers habe, so kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der heu
tige Kläger kein Akkordant im Sinne des Haftpflichtrechtes ist.
3. Die zweite Einwendung, welche der Beklagte gegen den
Kläger erhebt, ist diejenige des Selbstverschuldens. Auf Grund der
Zeugenaussagen stellt die kantonale Instanz fest, daß der Kläger
beim Herausbohren eines nicht losgegangenen Chedditschusses ver
unglückt sei; diese Arbeit sei, insbesondere mit Eisenstangen oder
Eisenbohrern, eine sehr gefährliche, und es sei anzunehmen, daß
dies dem Kläger als Steinbrecher, so gut wie den andern Arbeitern,
habe bekannt sein müssen. Der erstinstanzlich einvernommene Ex
perte bemerkte, daß Chedditpatronen, die nicht losgegangen seien,
überhaupt nicht mehr herausgebohrt werden dürfen; Sprengpulver
sei vor dem Herausbohren zu durchnässen. An dieses Verschulden
des Klägers knüpft die Vorinstanz immerhin nicht die Folge der
Klageabweisung, sondern nur diejenige der Reduktion der Klage
forderung, da dem Verschulden des Klägers ein schwereres Ver
schulden des Beklagten gegenüberstehe, der die Arbeiter vor dieser
gefährlichen Arbeit gar nicht gewarnt habe. Hiezu ist in rechtlicher
Hinsicht folgendes zu bemerken: Die Feststellung der Vorinstanz
über die Gefährlichkeit des Herausbohrens von Sprengschüssen ist
tatsächlicher Natur und nicht aktenwidrig, daher für das Bundes
gericht verbindlich. Auch der Auffassung der Vorinstanz, daß die
Gefährlichkeit dem Kläger habe bekannt sein müssen, ist beizu
pflichten. Denn daß das Herausbohren nicht losgegangener Spreng
schüsse gefährlich ist, ist allgemein, auch dem Nichtfachmann, be
kannt. Entweder hat nun der Kläger trotz mangelnder Fachkennt
nisse eine Arbeit unternommen, deren Gefährlichkeit allgemein be
kannt ist, worin offenbar ein Verschulden liegt, oder dann hat er
die nötigen Fachkenntnisse besessen, aber schuldhafterweise im kon
kreten Falle die nötige Vorsicht nicht walten lassen. In beiden
Fällen kann das Verschulden des Klägers aber deshalb nicht zur
Klageabweisung führen, weil in der Tat auch den Beklagten ein
Verschulden trifft. Entscheidend ist dabei freilich noch nicht der Um
stand, daß er die Arbeiter beim Sprengen nicht überwachte, da er
dann, wenn Peteni sein Unterakkordant gewesen wäre, diese Auf
sicht wohl dem letztern hätte überlassen dürfen. Dagegen ist dem
Beklagten als Verschulden anzurechnen, daß er, ohne irgend welche
Belehrung oder Überwachung, zur Benützung im betreffenden
Steinbruch einen Sprengstoff lieferte, der besonders empfindlich ist,
sodaß z. B. solche Sprengschüsse auch nicht mit den für Spreng
pulver vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen herausgebohrt werden
dürfen: ein Unternehmer, der auf Grund eines Arbeitsvertrages
einen solchen besonders gefährlichen Sprengstoff auf einem Arbeits
platz bereitstellt, ist zum mindesten pflichtig, sich darüber zu infor
mieren, ob der Arbeiter oder sein Vorgesetzter die damit verbunde
nen besonderen Gefahren und die nötigen Vorsichtsmaßregeln kenne.
Dafür, daß der Beklagte dieser Pflicht nachgekommen sei, liegt
aber gar kein Anhaltspunkt vor.
4. Infolge des gänzlichen Verlustes des Augenlichts ist der
Kläger, nach der Feststellung der kantonalen Instanz, als gänzlich
arbeitsunfähig anzusehen. Im weitern nimmt die Vorinstanz an,
daß der Kläger jedenfalls so viel als ein gewöhnlicher Tagelöhner,
d. h. etwa 4 Fr. im Tag, verdient habe. Der jährliche Verdienst
ausfall betrüge somit schon bei 250 Arbeitstagen rund 1000 Fr.,
und das einer solchen Rente entsprechende Kapital würde, wenn
der Kläger, wie in der Administrativuntersuchung bemerkt ist, im
Jahre 1885 geboren ist, einen Betrag von über 19,000 Fr. aus
machen. Mit Recht hat daher die kantonale Instanz wegen des Mit
verschuldens des Klägers vom Haftpflichtmaximum von 6000 Fr.
nur einen geringen Abzug, von 500 Fr., gemacht. Zu diesem Betrag
sind dem Kläger noch die Spitalkosten im Betrag von 252 Fr.
50 Cts., welche quantitativ nicht bestritten sind, zuzusprechen.
5. Das Armenrechtsgefuch ist materiell begründet. Da der
Kläger sich in der Stellung des Berufungsbeklagten befindet, ist
diesem Gesuche zu entsprechen, obschon das Gesuch erst in der
mündlichen Verhandlung gestellt worden ist;
erkannt:
Die Berufung ist abgewiesen und das Urteil des Appellations
und Kassationshofes des Kantons Bern vom 21. Januar 1909
in allen Teilen bestätigt.