Art. 80 OG; new facts first alleged before the Federal Court are inadmissible on appeal, even if they predate the cantonal judgment. Art. 50 OR applies in principle also to legal persons, but liability requires proof of a causative unlawful act. Under the railway liability regime, an accident presupposes a sudden injurious external event; harm developing through repeated, long-term strain constitutes disease rather than accident. The criterion of suddenness relates to the injurious act itself, not to the later onset of symptoms or death. Whether an accident exists is a legal question; medical experts may establish causal processes, but not determine the legal qualification (consid. 2-8).
tober 1905 starb Michel infolge seines Herzleidens (Herzmuskel schwäche). Mit der vorliegenden Klage verlangen seine Hinterbliebenen Ersatz des ihnen durch den Tod ihres Versorgers entstandenen Schadens. Die SBB haben Abweisung der Klage beantragt, weil kein Unfall vorliege, eventuell weil die Klagforderung nach Art. 10 EHG von 1875 verjährt sei. 2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst zu bemerken, daß die in der heutigen Verhandlung zum ersten Mal angeführte Tat sache der Wiederverheiratung der Witwe Michel nicht berücksichtigt werden kann. Allerdings sind in Haftpflichtprozessen allfällig im Laufe des Verfahrens vor den kantonalen Instanzen eingetretene, die Höhe des Schadens wesentlich beeinflussende neue Tatsache, wie z. B. gerade die Wiederverheiratung der Witwe des Verunglückten, grundsätzlich zu berücksichtigen (vergl. AS 31 II S. 288), immer hin jedoch nur unter der Voraussetzung, daß es sich um eine schon vor den kantonalen Gerichten oder doch wenigstens vor der letzten kantonalen Instanz angeführte Tatsache handle. Wo aber, wie hier, eine Tatsache überhaupt erst vor Bundesgericht allegiert wurde, ist eine Berücksichtigung derselben nach Art. a OG aus geschlossen, gleichgültig, ob sich dieselbe schon vor oder erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils ereignet hat, und unabhängig davon, ob (im ersteren Falle) die die Tatsache vorbringende Partei dieselbe schon früher kannte, bezw. hätte kennen können. Vergl. 26 II S. 103 f. Erw. 1, 26 II S. 303 f., 33 II Erw. 5 S. 34 f. In der Sache selbst erscheint vor allem die in der Re 3. plik enthaltene Berufung der Kläger auf Art. 50 OR, sowie auf die Bestimmungen über den Dienstvertrag, als unstichhaltig. Aller dings ist Art. 50 OR, im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz, nicht nur in den Fällen anwendbar, in denen eine bestimmte physische Person den Schaden verursacht , sondern es können, wie das Bundesgericht in seiner neuern Praxis stets erkannt hat auch juristische Personen als solche sich einer widerrechtlichen Hand lung im Sinne des OR schuldig machen. Allein im vorliegenden Falle ist der Nachweis nicht erbracht, daß den SBB eine für den Tod Michels kausale widerrechtliche Handlung zur Last falle. Zwar wurde geltend gemacht, es hätte Michel eine leichtere Draisine zur Verfügung gestellt werden sollen. Es ist aber nicht dargetan wor den, daß dies betriebstechnisch möglich gewesen wäre, ja daß leichtere Draisinen überhaupt existieren. Die Klage ist somit einzig auf Grund der Haftpflichtgesetzgebung zu beurteilen, und zwar, da sich der bezw. die Unfälle in den Jahren 1902 1904 ereignet haben sollen, nach dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz von 1875 (vergl. Art. 23 EHG von 1905). 4. Gemäß Art. 2 des Gesetzes von 1875 sind die Eisen bahnunternehmungen grundsätzlich haftbar, wenn bei ihrem Be triebe ein Mensch getötet oder verletzt wird. Obwohl hier der Ausdruck Unfall nicht gebraucht ist, steht doch außer Frage, daß die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmungen das Vorhandensein eines Unfalles zur unbedingten Voraussetzung hat und daß ins besondere aus dem Auftreten einer Berufskrankheit kein Haftpflicht anspruch entsteht. Einerseits ist nämlich an mehreren Stellen des vorliegenden Gesetzes, wie übrigens auch desjenigen von 1905 (vergl. bezüglich des Gesetzes von 1875: Art. 2 in der Mitte, Art. 4 am Ende, Art. 8 Abs. 1 in der Mitte; bezügl. des Ge setzes von 1905: Art. 1 Abs. 1 gegen das Ende, Art. 5, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 18 und 19), der Ausdruck Unfall im Sinne einer selbstverständ lichen Voraussetzung des Haftpflichtanspruches gebraucht, anderseits aber beruht im Fabrikhaftpflichtgesetze, welches allerdings eine Haftung des Unternehmers für gewisse Berufskrankheiten kennt, diese Haftung auf einer besondern, unmißverständlichen Bestimmung (Art. 3), und es wird im ganzen Gesetze die Krankheit , soweit sie überhaupt in Betracht kommen kann, neben dem Unfall stets ausdrücklich erwähnt (vergl. Art. 5 lemma b, am Anfang und in der Mitte, Art. 9 am Ende, Art. 12 Abs. 2 am Anfang und am Ende, Art. 14 in der Mitte). 5. Fragt es sich nun, ob der vorwürfigen Klage ein Unfall zugrunde liege, so ist zunächst der Begriff des Unfalls festzu stellen, wie sich derselbe im Gebiete des Haftpflicht sowohl als auch des Versicherungsrechtes ausgebildet hat. Der Unfall wird vom Deutschen Reichsversicherungsamt (vergl. Handbuch der Unfallversicherung, S. 28) definiert als ein AS 35 II 1909
plötzliches, die körperliche oder geistige Gesundheit schädigendes Er eignis"; von Rosin (a. a. O. S. 8; vergl. auch im Archiv für öffentl. Recht III S. 308 ff.) als die körperschädigende, plötzliche und vom Betroffenen nicht beabsichtigte Einwirkung eines äußern Tatbestandes auf einen Menschen ; von SACHET (Accidents du travail, I No. 256) als une atteinte au corps humain prove nant de l'action soudaine et violente d'une cause extérieure ; von SOLDAN (La resp. civile des fabricants, p. 29 f.) als une atteinte portée à l'organisme corporel par l'action d un évène ment extérieur nettement déterminé et circonscrit dans le temps, par opposition à l'influence continue et lentement progressive d'évènements dont aucun n'exerce une influence prépondérante et décisive sur l organisme ; von Scherer (Die Haftpflicht des Unternehmers, S. 28) als ein plötzliches chädigendes Ereignis Auf diesen Boden hat sich in konstanter Praxis auch das Bun desgericht gestellt, wofür lediglich folgende Definitionen zitiert werden mögen: AS 19 S. 388: Als Unfall im Sinne der Haftpflicht und Unfallversicherungsgesetze erscheint die körperschädigende plötzliche und unfreiwillige Einwirkung eines äußern Geschehnisses auf einen Menschen . Urteil vom 5. Juli 1905 i. S. Heß gegen Paganelli, Erw. 3 (Schweiz. Juristenzeitung II S. 66): .... die körperschädigende plötzliche Einwirkung eines äußern Geschehnisses auf den Menschen (im Gegensatz zu pathologischen Vorgängen, welche ihre Ursache lediglich im Innern des menschlichen Organismus haben und nicht durch akute, plötzliche äußere Einwirkungen hervorgerufen werden) . AS 32 II S. 613 Erw. 2: .... eine plötzliche und durch einen äußern Umstand bewirkte Einwirkung auf den Körper, welche eine Gesundheitsstörung zur Folge gehabt hat . AS 33 II S. 397 Erw. 3: .... die plötzliche körperschädi gende Einwirkung eines äußern Geschehnisses Von den in diesen Definitionen enthaltenen Begriffsmerkmalen sind nun zunächst diejenigen der Unfreiwilligkeit und des äußern Geschehnisses nicht etwa dahin zu verstehen, daß ein Unfall ausgeschlossen wäre, sobald die unmittelbare Ursache der körperschädigenden Einwirkung in einer Handlung bezw. Be wegung des Haftpflichtklägers selber gefunden werden muß, wie z. B. beim Austritt eines Bruches infolge Hebens einer Last, oder bei Lungenblutung oder Herzschlag infolge irgend einer Überan strengung, usw. Es genügt vielmehr für die Annahme der Un freiwilligkeit": daß die schädliche Folge der betreffenden Handlung nicht beabsichtigt war, und für die Annahme eines äußern Ge schehnisses": daß die Ursache der Körperschädigung nicht in einer angeborenen Anlage oder konstitutionellen Schwäche zu erblicken sei. Vergl. in Bezug auf den letzteren Punkt: SACHET, Accidents du travail, I No. 258. Sodann ist bei der Feststellung, ob ein Unfall vorliege, grund sätzlich auch nicht etwa (mit Kaufmann, Handbuch der Unfall medizin, S. 9 unten und S. 15 ff.) zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Anstrengungen zu unterscheiden, sondern es können mittels dieser Unterscheidung höchstens Indizien für das Fehlen oder das Vorhandensein des Kausalzusammenhangs zwischen einer Anstrengung und einer Körperschädigung, sowie für die Lö sung der Frage, ob ein Betriebsunfall vorliege, gewonnen werden. Vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 1905 in Sachen Heß gegen Paganelli, Erw. 3 (in der Schweiz. Juristenzeitung II S. 67); AS 32 II S. 27; Urteil vom 18. März 1908 in Sachen Zürich gegen Carrel, Erw. 9. Des weitern ist zu beachten, daß nach den oben wiedergegebenen Definitionen bei der Prüfung der Frage, ob das vom Gesetze aufgestellte Requisit der Körperverletzung erfüllt sei, der Begriff der Verletzung nicht zu eng gefaßt werden darf: es ist (vergl. das zitierte Urteil in Sachen Heß gegen Paganelli, Erw. 3) ein Un fall bezw. eine Körperverletzung anzunehmen, auch wenn eine erkenn bare anatomische Veränderung des Körpers nicht vorliegt, also weder ein Glied gebrochen, noch ein Gewebe zerrissen, noch ein Organ disloziert worden ist, sondern z. B. bloß eine Schwächung eines funktionell wichtigen Organs eingetreten ist. Auch dies fällt unter den Begriff der körperschädigenden Einwirkung oder der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und kann denn auch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, u. U. den Tod herbeiführen. Was endlich das Requisit der Plötzlichkeit betrifft, so ist
darunter nicht etwa zu verstehen, daß der ganze schädliche Erfolg des Unfalls plötzlich eingetreten sein müsse. Dies ergibt sich schon aus Art. 6 Abs. 2. des Gesetzes, und es ist übrigens auch sonst anerkannt, daß sich das Requisit der Plötzlichkeit nicht auf die Folgen der schädlichen Einwirkung, sondern nur auf die Ein wirkung selber bezieht. Diese schädliche Einwirkung braucht nun ihrerseits nicht eine absolut momentane oder doch im Verlaufe weniger Sekunden vol lendete zu sein, wie z. B. beim Überfahren eines Menschen durch einen Eisenbahnzug, sondern es genügt, daß sie sich innerhalb eines bestimmten, relativ kurzen Zeitraumes vollzogen habe. So hat z. B. das deutsche Reichsversicherungsamt (vergl. Kaufmann, Handbuch der Unfallverletzungen, S. 11 ff.) das Vorhandensein eines Unfalls wiederholt in Fällen angenommen, in denen die schädliche Ein wirkung mehrere Stunden gedauert hatte, und es hat auch das Bundesgericht die Frage, ob ein Unfall vorliege, schon in Fällen (AS 19 S. 389 f. Erw. 5, 24 II S. 323 f.) bejaht, in wel chen die schädliche Einwirkung über eine Stunde gedauert hatte. Dagegen ist stets daran festgehalten worden, daß ein Unfall nur dann vorliegt, wenn die schädliche Einwirkung sich in einem re lativ kurzen, scharf abgegrenzten Zeitraum vollzogen hat, odaß also jedenfalls diejenigen Einwirkungen, welche Monate und Jahre gedauert, oder welche sich während eines solchen längern Zeitraumes unzählige Male wiederholt haben, nicht mehr unter den Begriff des Unfalls subsumiert werden können; und es wird denn auch in dem Kriterium der Plötzlichkeit allgemein das wich tigste Unterscheidungsmerkmal des Unfalls gegenüber der Krank heit, bezw. des Betriebsunfalls gegenüber der Berufskrankheit, ge funden. Vergl. außer den bereits zitierten Autoren und Urteilen: AS 18 S. 238, 19 S. 177 f., 21 S. 652, 26 II S. 614 Erw. 2, 31 II S. 231 Erw. 4, 32 II S. 27 und 612, 33 II S. 530. Dabei ist noch besonders hervorzuheben, daß aus dem plötzlichen Auftreten von Beschwerden infolge einer körperschädigenden Ein wirkung noch nicht auf die Plötzlichkeit dieser Einwirkung selber und daher auf das Vorhandensein eines Unfalls geschlossen werden darf. Vergl. Rosin im Archiv für öffentl. Recht III, S. 313, Anm. 58. 6. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Krankheit und der Tod des Ehemanns und Vaters der Kläger allerdings als auf einem Unfall beruhend zu betrachten wären, wenn Michel sich sein Herzleiden bei einer bestimmten einzelnen Draisinenfahrt zugezogen, dasselbe also nicht nur anläßlich einer solchen Fahrt bemerkt hätte. Es wäre dann sowohl das Requisit der Verletzung , d. h. der körperschädigenden Einwirkung eines äußern Geschehnisses, als auch dasjenige der Plötzlichkeit als er füllt zu bezeichnen, und da sich der Unfall bei einer zur unmittel baren Vorbereitung des Eisenbahnverkehrs erforderlichen Arbeit, also (vergl. AS 18 S. 238 Erw. 2, 21 S. (79, 26 II S. 28 Erw. 2) beim Betriebe ereignet haben würde, so wäre die Klage, von der Verjährungsfrage abgesehen, grundsätzlich zuzusprechen. Nun hat sich aber nach den Feststellungen der Vorinstanz, wie auch nach der Annahme der gerichtlichen Experten und sogar nach der eigenen Darstellung der Klagepartei, die Sache keineswegs so zugetragen, daß Michel infolge einer bestimmten einzelnen Drai sinenfahrt erkrankte, sondern es ist seine Erkrankung und infolge dessen auch sein Tod auf die fortgesetzte, jahrelange Ein wirkung der täglichen Draisinenfahrten zurückzuführen. In der Klageschrift war allerdings nur von einem Unfall , der sich am 15. August 1902 ereignet habe, die Rede gewesen. Allein auch damals wurde nicht etwa behauptet, Michel habe sich sein Herzleiden durch die an jenem bestimmten Tage ausgeführte einzelne Fahrt zugezogen, sondern ganz allgemein durch die Dienst ausübung , weshalb eine eigentliche Berufskrankheit vorliege. Sodann ist zu beachten, daß die in der Klageschrift enthaltene Darstellung später, insbesondere auch noch in der heutigen Ver handlung, ausdrücklich als auf ungenauer Instruktion des An waltes durch die Partei beruhend widerrufen wurde, sowie, daß sich dieser Widerruf nicht etwa nur auf den Satz betreffend Vor liegen einer eigentlichen Berufskrankheit bezog, sondern daß (mit Rücksicht auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede) auch die Behauptung betreffend Vorliegen eines einzigen Unfalls, der sich am 15. August 1902 ereignet hätte, als unrichtig bezeich net wurde. Nach der in der Replik enthaltenen Darstellung sodann haben
sich die bei Michel beobachteten pathologischen Erscheinungen nach übermäßiger Anstrengung verschiedene Male , bezw. nach beson ders heftiger Überanstrengung , speziell am 15. August 1902, am 16. Januar 1903 und Ende Dezember 1904, jeweils plötzlich eingestellt, bis sie schließlich so heftig waren, daß Michel den Dienst aufgeben mußte . Wenn davon abgesehen wird, daß auch nach dieser Darstellung eine dem Verlaufe einer Krankheit ähnliche Progression stattge funden hat (vergl. die Worte: bis sie schließlich so heftig waren...") so kann hierin immerhin die Behauptung gefunden werden, es habe Michel verschiedene (drei) Unfälle erlitten. Indessen fehlt auch hier jeder Versuch, nachzuweisen, inwiefern gerade an jenen drei Daten (von denen übrigens das letzte von den Klägern selber nicht genau bezeichnet wird) die gewohnte Draisinenfahrt schlimmere und schwerere Folgen gehabt habe, als sonst. Die gerichtlichen Experten sind in ihrem ersten Gutachten in tatsächlicher Beziehung zu dem Schlusse gelangt, daß Michel infolge von Herzmuskelschwäche gestorben sei und daß diese Krank heit auf eine Summation von Überanstrengungen zurückzuführen sei, wobei sie zwischen den hunderten von Draisinenfahrten, die Michel ausgeführt hat, keinen Unterschied gemacht haben. Von der Vorinstanz näher befragt, haben sie sich dann allerdings in ihrem Nachtragsgutachten dahin ausgesprochen, daß das schädliche Er eignis insbesondere im August 1902 eingetreten sei. Allein diese Annahme der Experten, welche übrigens in der Hauptsache darauf beruht, daß damals die Überanstrengung für einen bestimmten Tag (15. August) speziell bezeichnet worden sei, verliert sofort wieder an Schärfe, wenn berücksichtigt wird, daß in demselben Nach tragsgutachten die ersten (also verschiedene) im Jahr 1902 notierten und erwiesenen Herzbeschwerden mit jenem medizinisch wichtigsten Ereignis identifiziert werden. Gestützt auf dieses Nachtragsgutachten und in freier Würdi gung desselben hat endlich die Vorinstanz angenommen, daß Michel verschiedene Betriebsunfälle erlitten habe, und ihnen erlegen" sei. Fragt es sich nun, welchen Standpunkt das Bundesgericht an gesichts dieser Erklärungen der Experten und der Vorinstanz ein zunehmen habe, so ist zunächst klar, daß die Frage, ob ein Un fall" im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung vorliege, keine Tat sondern eine Rechtsfrage ist. Die relevanten Tatsachen als solche (nämlich die jahrelang wiederholten täglichen Draisinenfahrten, das Zutagetreten des Herzleidens etwa 1 ½ Jahre nach Beginn der selben, der Rückfall vom Dezember 1904 und der im Oktober 1905 erfolgte Tod) stehen fest, und auch der Kausalzusammenhang zwischen den Draisinenfahrten und der Erkrankung sowie dem nach herigen Tode Michels ist unbestritten. Es fragt sich also bloß, ob die anerkannt schädliche Einwirkung der täglichen Fahrten auf den körperlichen Zustand Michels unter den Begriff des Unfalls sub sumiert werden könne, oder ob dies deshalb unmöglich sei, weil der Begriff des Unfalls eine in einem kürzern und schärfer abge schlossenen Zeitraume stattfindende schädliche Einwirkung voraus setze, als diejenige Einwirkung, welche im konkreten Falle stattge funden habe. Dies ist aber zweifellos eine Rechtsfrage, bei deren Beurteilung das Bundesgericht somit an die von der Vorinstanz getroffene Entscheidung in keiner Weise gebunden ist. Selbstverständlich sind sodann von den Erklärungen der gericht lichen Experten ausschließlich diejenigen zu berücksichtigen, welche den Charakter medizinischer Feststellungen über die Art und Weise der Einwirkung der Draisinenfahrten auf den körperlichen Zustand Michels haben, während die Erörterungen der Experten über den Begriff des Unfalls und darüber, was das Gesetz verlangt durchaus belanglos sind. Dieselben gehen übrigens zum größten Teil absolut fehl; so z. B. die Ausführungen darüber, daß das Gesetz" nur den Nachweis der Überanstrengung verlange ein Ausspruch, welcher schon deshalb völlig in der Luft steht, weil das Gesetz überhaupt nirgends von Überanstrengung spricht. Wird nun von diesen und den übrigen nicht zur Sache gehö renden Rechtserörterungen der Experten abgesehen und lediglich auf die medizinischen Ergebnisse der Expertise abgestellt, so muß die Annahme der Vorinstanz, daß Michel verschiedene Betriebs unfälle erlitten habe, als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. Nach dem Resultate der Expertise erscheinen als die Ursache der Erkrankung Michels, und daher mittelbar seines Todes, sämtliche von ihm während der Jahre 1900 bis 1904 ausgeführ
ten Draisinenfahrten. Die Experten erklären in ihrem Haupt gutachten ausdrücklich, daß jene Erkrankung nicht auf ein plötzliches Ereignis zurückzuführen sei, sondern auf einer Summation von Überanstrengungen beruhe, von welchen sie keine einzelne besonders hervorheben. In ihrem Nachtragsgutachten sprechen sie sich dann allerdings dahin aus, daß das schädigende Ereignis im August 1902 eingetreten sei; allein unter diesem schädigenden Ereignis verstehen sie in Wirklichkeit einfach diejenige Draisinenfahrt, bezw. diejenigen Fahrten, nach deren Ausführung das Herzleiden kon statiert wurde. In diesen Fahrten vom August 1902 erblicken sie also nicht die einzige Ursache der Krankheit, sondern sie be trachten dieselben lediglich als die vom medizinischen Standpunkt wichtigsten, weil sie einerseits die medizinische Diagnose gestat teten, und weil anderseits die auf sie zurückzuführenden Beschwerden auch ohne Hinzutreten der späteren Fahrten den Mann schon stark in seiner Erwerbsfähigkeit hätten einschränken können . Um den Tod Michels herbeizuführen, genügten dagegen nach der An nahme der Experten die bis zum 15. August 1902 ausgeführten Draisinenfahrten nicht, sondern dazu bedurfte es noch des Hinzu tretens einer weitern schädigenden Ursache, wie z. B. einer Lungen entzündung, die wohl schon 1902 den Mann mit dem geschwächten Herzen sehr stark bedroht haben würde, oder aber eben weiterer Draisinenfahrten, wie solche dann in der Tat vom Oktober 1902 bis Dezember 1904 ununterbrochen stattgefunden haben. 7. Ergibt sich somit bei Berücksichtigung der in den beiden Gutachten enthaltenen medizinischen Feststellungen, daß bei Michel als Krankheits und Todesursache die in den Jahren 1900 bis 1904 ausgeführten Draisinenfahrten in ihrer Ge samtheit erscheinen, so kann hier von einem Unfall oder von verschiedenen Unfällen im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung oder auch nur des gewöhnlichen Sprachgebrauches keine Rede sein. Die Annahme mehrerer hundert einzelner Unfälle, welche sich mit einer einzigen Unterbrechung während mehrerer Jahre täglich ereignet hätten, ist schon deshalb zurückzuweisen, weil nach dem Ergebnis der Expertise die einzelnen Draisinenfahrten, jede für sich genom men, keineswegs geeignet waren, bei Michel irgendwelche nennens werte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität hervorzurufen, dieselben vielmehr nur bei beständiger Wiederholung, all mählich, schädlich wirkten. Die Annahme nur dreier Einzelun fälle sodann, wie sie in der Replik und in der heutigen Verhand lung von der Klagepartei vertreten wurde, scheitert an dem Um stande, daß in keiner Weise dargetan ist, inwiefern sich drei be stimmte Draisinenfahrten als solche (nicht nur hinsichtlich der gerade nach Ausführung dieser Fahrten empfundenen Beschwer den) von den übrigen zirka tausend Fahrten unterschieden haben sollten. Die Annahme eines einzigen, auf hunderte von Tagen verteilten Gesamt unfalls aber widerspricht derart dem Begriffe des Unfalls, zumal hinsichtlich des oben in Erwägung 5 in fine erörterten Requisits der Plötzlichkeit, daß dieselbe überhaupt nicht ernstlich in Betracht kommen konnte. 8. Ist nach den vorstehenden Ausführungen der Tod Michels nicht auf einen oder mehrere Unfälle, sondern auf eine lang sam und allmählich sich entwickelnde Krankheit zurück zuführen, so muß die vorliegende Klage abgewiesen werden. Eines Eingehens auf die von der Beklagten eventuell erhobene Verjäh rungseinrede, sowie einer Prüfung der Frage, ob eine eigentliche Berufskrankheit vorliege, bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Es mag lediglich hinsichtlich der Verjährungseinrede bemerkt werden, daß u. a. gerade die Schwierigkeit, im vorliegenden Falle für den Beginn der Verjährung einen bestimmten Zeitpunkt festzusetzen (was doch nach Art. 10 des Gesetzes nötig wäre), wiederum auf die Unzulässigkeit der Annahme eines Unfalles hindeutet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen und unter Aufhebung des an gefochtenen Urteils die Klage abgewiesen.