- Arteil vom 30. Juni 1909 in Sachen
Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Erben Michel, Kl. u. Ber. Bekl.
Ausschluss neuer Tatsachen in der Berufungsinstanz: Art. 80 0G
(Wiederverheiratung einer als Klägerin auftretenden Witwe, wobei
diese Tatsache zwar schon aus der Zeit vor Erlass des angefochtenen
kant. Urteils datiert, jedoch erst vor Bundesgericht angerufen worden
ist). Haftbarkeit auch der juristischen Personen nach den Art. 50
ff. OR. Die Haftpflicht nach EHG setzt das Vorliegen eines Un
falls voraus. Begriff des Unfalls, insbesondere des Merkmals der
Plötzlichkeit der körperschädigenden Einwirkung: Bei einem
Herzleiden (Herzmuskelschwäche) eines Bahnwärters, das auf dessen
Anstrengung bei einer während mehreren Jahren täglich gemachten
Draisine-Fahrt zurückzuführen ist, trifft dieses Merkmal nicht
zu. Tat- und Rechtsfrage: Würdignng eines medizinischen Gut
achtens durch den Berufungsrichter (Art. 81 0G).
A. Durch Urteil vom 12. Dezember 1908 hat das Ober
gericht des Kantons Aargau erkannt:
Die Beklagte ist verurteilt zu bezahlen:
a) Jedem der vier Kinder des Anton Michel eine jährliche
Rente von 125 Fr., und zwar zahlbar je bis zum zurückgelegten
- Altersjahre des betreffenden Kindes.
b) Der Witwe des Anton Michel eine jährliche Rente von
200 Fr., zahlbar bis zum Jahre 1935.
Die Pflicht zur Auszahlung der Renten an die Kinder und
an die Witwe des Anton Michel beginnt für die Beklagte mit dem
- Juni 1907.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An
trag auf Abweisung der Klage.
C. Armenrecht.)
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten Gutheißung, der Vertreter der Kläger Abweisung der Be
rufung beantragt. Ersterer hat eine Bescheinigung des Zivilstands
beamten von Wohlen produziert, gemäß welcher die Klägerin Witwe
Michel sich am 2. März 1908 mit einem gewissen Franz Huber
wieder verheiratet hat. Der Vertreter der Klagepartei hat gegen
die Berücksichtigung dieser Tatsache Einspruch erhoben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Anton Michel, der Ehemann und Vater der Kläger,
stand seit dem 1. Dezember 1900 als Bahnwärter im Dienste der
Beklagten (bezw. zunächst der SCB). Er hatte u. a. täglich ein
mal die Strecke Wohlen Dottikon mit einer Draisine zu befahren.
Am 15. August 1902 empfand Michel Atmungsbeschwerden und
Herzklopfen. Am 22. August ließ er sich durch einen Arzt unter
suchen. Derselbe konstatierte ein Herzleiden und entließ den Pa
tienten am 12. Oktober aus seiner Behandlung, indem er auf dem
dazu bestimmten Formular folgende Angaben machte:
Datum der Erkrankung oder Verletzung: 22. August 1902.
Datum, an welchem der Erkrankte oder Verletzte den Dienst
wieder aufnehmen kann: 13. Oktober 1902. Besondere Bemer
kungen: Bahnwärter Michel muß sich vor starken Anstrengungen
hüten, da sonst der Zustand seines Herzens sich wieder verschlim
mern würde. Hauptsächlich wäre es nötig, daß der Patient mit
einer möglichst leichten Draisine seinen Dienst versehen könnte.
Nachdem Michel hierauf seinen Dienst Mitte Oktober wieder
aufgenommen hatte, setzte er die täglichen Draisinenfahrten mit
derselben Maschine bis zum 20. Dezember 1904 fort. In diesem
Zeitpunkte wurde eine derartige Verschlimmerung des Herzleidens
konstatiert, daß Michel auf eine Wiederaufnahme des Dienstes ver
zichten mußte. Er erhielt von der Hülfskasse der ehemaligen Zeu
tralbahn eine Aversalentschädigung von 1549 Fr. a Cts. (Diese
Hülfskasse gewährt, gemäß Art. 10 ihrer Statuten, Unterstützungen
den Mitgliedern, welche wegen eines erlittenen, nicht durch grobe
eigene Schuld veranlaßten Unfalles, wegen andauernder Krankheit,
welche nicht mutwillig selbst verschuldet ist, oder wegen vorgerück
ten Alters vom Direkorium entlassen worden sind .) Am 13. Ok
tober 1905 starb Michel infolge seines Herzleidens (Herzmuskel
schwäche).
Mit der vorliegenden Klage verlangen seine Hinterbliebenen
Ersatz des ihnen durch den Tod ihres Versorgers entstandenen
Schadens. Die SBB haben Abweisung der Klage beantragt, weil
kein Unfall vorliege, eventuell weil die Klagforderung nach Art. 10
EHG von 1875 verjährt sei.
2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst zu bemerken, daß
die in der heutigen Verhandlung zum ersten Mal angeführte Tat
sache der Wiederverheiratung der Witwe Michel nicht berücksichtigt
werden kann. Allerdings sind in Haftpflichtprozessen allfällig im
Laufe des Verfahrens vor den kantonalen Instanzen eingetretene,
die Höhe des Schadens wesentlich beeinflussende neue Tatsache, wie
z. B. gerade die Wiederverheiratung der Witwe des Verunglückten,
grundsätzlich zu berücksichtigen (vergl. AS 31 II S. 288), immer
hin jedoch nur unter der Voraussetzung, daß es sich um eine
schon vor den kantonalen Gerichten oder doch wenigstens vor der
letzten kantonalen Instanz angeführte Tatsache handle. Wo aber,
wie hier, eine Tatsache überhaupt erst vor Bundesgericht allegiert
wurde, ist eine Berücksichtigung derselben nach Art. a OG aus
geschlossen, gleichgültig, ob sich dieselbe schon vor oder erst nach
Erlaß des angefochtenen Urteils ereignet hat, und unabhängig
davon, ob (im ersteren Falle) die die Tatsache vorbringende Partei
dieselbe schon früher kannte, bezw. hätte kennen können. Vergl.
26 II S. 103 f. Erw. 1, 26 II S. 303 f., 33 II Erw. 5
S. 34 f.
In der Sache selbst erscheint vor allem die in der Re
3.
plik enthaltene Berufung der Kläger auf Art. 50 OR, sowie auf
die Bestimmungen über den Dienstvertrag, als unstichhaltig. Aller
dings ist Art. 50 OR, im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz,
nicht nur in den Fällen anwendbar, in denen eine bestimmte
physische Person den Schaden verursacht , sondern es können,
wie das Bundesgericht in seiner neuern Praxis stets erkannt hat
auch juristische Personen als solche sich einer widerrechtlichen Hand
lung im Sinne des OR schuldig machen. Allein im vorliegenden
Falle ist der Nachweis nicht erbracht, daß den SBB eine für den
Tod Michels kausale widerrechtliche Handlung zur Last falle. Zwar
wurde geltend gemacht, es hätte Michel eine leichtere Draisine zur
Verfügung gestellt werden sollen. Es ist aber nicht dargetan wor
den, daß dies betriebstechnisch möglich gewesen wäre, ja daß leichtere
Draisinen überhaupt existieren. Die Klage ist somit einzig auf
Grund der Haftpflichtgesetzgebung zu beurteilen, und zwar, da sich
der bezw. die Unfälle in den Jahren 1902 1904 ereignet haben
sollen, nach dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz von 1875 (vergl. Art. 23
EHG von 1905).
4. Gemäß Art. 2 des Gesetzes von 1875 sind die Eisen
bahnunternehmungen grundsätzlich haftbar, wenn bei ihrem Be
triebe ein Mensch getötet oder verletzt wird. Obwohl hier der
Ausdruck Unfall nicht gebraucht ist, steht doch außer Frage,
daß die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmungen das Vorhandensein
eines Unfalles zur unbedingten Voraussetzung hat und daß ins
besondere aus dem Auftreten einer Berufskrankheit kein Haftpflicht
anspruch entsteht. Einerseits ist nämlich an mehreren Stellen des
vorliegenden Gesetzes, wie übrigens auch desjenigen von 1905
(vergl. bezüglich des Gesetzes von 1875: Art. 2 in der Mitte,
Art. 4 am Ende, Art. 8 Abs. 1 in der Mitte; bezügl. des Ge
setzes von 1905: Art. 1 Abs. 1 gegen das Ende, Art. 5, Art. 10
Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 18
und 19), der Ausdruck Unfall im Sinne einer selbstverständ
lichen Voraussetzung des Haftpflichtanspruches gebraucht, anderseits
aber beruht im Fabrikhaftpflichtgesetze, welches allerdings eine
Haftung des Unternehmers für gewisse Berufskrankheiten kennt,
diese Haftung auf einer besondern, unmißverständlichen Bestimmung
(Art. 3), und es wird im ganzen Gesetze die Krankheit , soweit
sie überhaupt in Betracht kommen kann, neben dem Unfall stets
ausdrücklich erwähnt (vergl. Art. 5 lemma b, am Anfang und in
der Mitte, Art. 9 am Ende, Art. 12 Abs. 2 am Anfang und am
Ende, Art. 14 in der Mitte).
5. Fragt es sich nun, ob der vorwürfigen Klage ein Unfall
zugrunde liege, so ist zunächst der Begriff des Unfalls festzu
stellen, wie sich derselbe im Gebiete des Haftpflicht sowohl als auch
des Versicherungsrechtes ausgebildet hat.
Der Unfall wird vom Deutschen Reichsversicherungsamt
(vergl. Handbuch der Unfallversicherung, S. 28) definiert als ein
AS 35 II 1909
plötzliches, die körperliche oder geistige Gesundheit schädigendes Er
eignis"; von Rosin (a. a. O. S. 8; vergl. auch im Archiv für
öffentl. Recht III S. 308 ff.) als die körperschädigende, plötzliche
und vom Betroffenen nicht beabsichtigte Einwirkung eines äußern
Tatbestandes auf einen Menschen ; von SACHET (Accidents du
travail, I No. 256) als une atteinte au corps humain prove
nant de l'action soudaine et violente d'une cause extérieure ;
von SOLDAN (La resp. civile des fabricants, p. 29 f.) als une
atteinte portée à l'organisme corporel par l'action d un évène
ment extérieur nettement déterminé et circonscrit dans le
temps, par opposition à l'influence continue et lentement
progressive d'évènements dont aucun n'exerce une influence
prépondérante et décisive sur l organisme ; von Scherer
(Die Haftpflicht des Unternehmers, S. 28) als ein plötzliches
chädigendes Ereignis
Auf diesen Boden hat sich in konstanter Praxis auch das Bun
desgericht gestellt, wofür lediglich folgende Definitionen zitiert
werden mögen:
AS 19 S. 388: Als Unfall im Sinne der Haftpflicht und
Unfallversicherungsgesetze erscheint die körperschädigende plötzliche
und unfreiwillige Einwirkung eines äußern Geschehnisses auf einen
Menschen .
Urteil vom 5. Juli 1905 i. S. Heß gegen Paganelli, Erw. 3
(Schweiz. Juristenzeitung II S. 66): .... die körperschädigende
plötzliche Einwirkung eines äußern Geschehnisses auf den Menschen
(im Gegensatz zu pathologischen Vorgängen, welche ihre Ursache
lediglich im Innern des menschlichen Organismus haben und nicht
durch akute, plötzliche äußere Einwirkungen hervorgerufen werden) .
AS 32 II S. 613 Erw. 2: .... eine plötzliche und durch
einen äußern Umstand bewirkte Einwirkung auf den Körper, welche
eine Gesundheitsstörung zur Folge gehabt hat .
AS 33 II S. 397 Erw. 3: .... die plötzliche körperschädi
gende Einwirkung eines äußern Geschehnisses
Von den in diesen Definitionen enthaltenen Begriffsmerkmalen
sind nun zunächst diejenigen der Unfreiwilligkeit und des
äußern Geschehnisses nicht etwa dahin zu verstehen, daß
ein Unfall ausgeschlossen wäre, sobald die unmittelbare Ursache
der körperschädigenden Einwirkung in einer Handlung bezw. Be
wegung des Haftpflichtklägers selber gefunden werden muß, wie
z. B. beim Austritt eines Bruches infolge Hebens einer Last, oder
bei Lungenblutung oder Herzschlag infolge irgend einer Überan
strengung, usw. Es genügt vielmehr für die Annahme der Un
freiwilligkeit": daß die schädliche Folge der betreffenden Handlung
nicht beabsichtigt war, und für die Annahme eines äußern Ge
schehnisses": daß die Ursache der Körperschädigung nicht in einer
angeborenen Anlage oder konstitutionellen Schwäche zu erblicken
sei. Vergl. in Bezug auf den letzteren Punkt: SACHET, Accidents
du travail, I No. 258.
Sodann ist bei der Feststellung, ob ein Unfall vorliege, grund
sätzlich auch nicht etwa (mit Kaufmann, Handbuch der Unfall
medizin, S. 9 unten und S. 15 ff.) zwischen gewöhnlichen und
außergewöhnlichen Anstrengungen zu unterscheiden, sondern es
können mittels dieser Unterscheidung höchstens Indizien für das
Fehlen oder das Vorhandensein des Kausalzusammenhangs zwischen
einer Anstrengung und einer Körperschädigung, sowie für die Lö
sung der Frage, ob ein Betriebsunfall vorliege, gewonnen werden.
Vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 1905 in Sachen
Heß gegen Paganelli, Erw. 3 (in der Schweiz. Juristenzeitung II
S. 67); AS 32 II S. 27; Urteil vom 18. März 1908 in
Sachen Zürich gegen Carrel, Erw. 9.
Des weitern ist zu beachten, daß nach den oben wiedergegebenen
Definitionen bei der Prüfung der Frage, ob das vom Gesetze
aufgestellte Requisit der Körperverletzung erfüllt sei, der Begriff
der Verletzung nicht zu eng gefaßt werden darf: es ist (vergl. das
zitierte Urteil in Sachen Heß gegen Paganelli, Erw. 3) ein Un
fall bezw. eine Körperverletzung anzunehmen, auch wenn eine erkenn
bare anatomische Veränderung des Körpers nicht vorliegt, also
weder ein Glied gebrochen, noch ein Gewebe zerrissen, noch ein
Organ disloziert worden ist, sondern z. B. bloß eine Schwächung
eines funktionell wichtigen Organs eingetreten ist. Auch dies fällt
unter den Begriff der körperschädigenden Einwirkung oder der
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und kann denn auch,
wie gerade der vorliegende Fall zeigt, u. U. den Tod herbeiführen.
Was endlich das Requisit der Plötzlichkeit betrifft, so ist
darunter nicht etwa zu verstehen, daß der ganze schädliche Erfolg
des Unfalls plötzlich eingetreten sein müsse. Dies ergibt sich
schon aus Art. 6 Abs. 2. des Gesetzes, und es ist übrigens auch
sonst anerkannt, daß sich das Requisit der Plötzlichkeit nicht auf
die Folgen der schädlichen Einwirkung, sondern nur auf die Ein
wirkung selber bezieht.
Diese schädliche Einwirkung braucht nun ihrerseits nicht eine
absolut momentane oder doch im Verlaufe weniger Sekunden vol
lendete zu sein, wie z. B. beim Überfahren eines Menschen durch
einen Eisenbahnzug, sondern es genügt, daß sie sich innerhalb eines
bestimmten, relativ kurzen Zeitraumes vollzogen habe. So hat z. B.
das deutsche Reichsversicherungsamt (vergl. Kaufmann, Handbuch
der Unfallverletzungen, S. 11 ff.) das Vorhandensein eines Unfalls
wiederholt in Fällen angenommen, in denen die schädliche Ein
wirkung mehrere Stunden gedauert hatte, und es hat auch das
Bundesgericht die Frage, ob ein Unfall vorliege, schon in Fällen
(AS 19 S. 389 f. Erw. 5, 24 II S. 323 f.) bejaht, in wel
chen die schädliche Einwirkung über eine Stunde gedauert hatte.
Dagegen ist stets daran festgehalten worden, daß ein Unfall nur
dann vorliegt, wenn die schädliche Einwirkung sich in einem re
lativ kurzen, scharf abgegrenzten Zeitraum vollzogen hat,
odaß also jedenfalls diejenigen Einwirkungen, welche Monate und
Jahre gedauert, oder welche sich während eines solchen längern
Zeitraumes unzählige Male wiederholt haben, nicht mehr unter
den Begriff des Unfalls subsumiert werden können; und es wird
denn auch in dem Kriterium der Plötzlichkeit allgemein das wich
tigste Unterscheidungsmerkmal des Unfalls gegenüber der Krank
heit, bezw. des Betriebsunfalls gegenüber der Berufskrankheit, ge
funden. Vergl. außer den bereits zitierten Autoren und Urteilen:
AS 18 S. 238, 19 S. 177 f., 21 S. 652, 26 II S. 614 Erw. 2,
31 II S. 231 Erw. 4, 32 II S. 27 und 612, 33 II S. 530.
Dabei ist noch besonders hervorzuheben, daß aus dem plötzlichen
Auftreten von Beschwerden infolge einer körperschädigenden Ein
wirkung noch nicht auf die Plötzlichkeit dieser Einwirkung selber
und daher auf das Vorhandensein eines Unfalls geschlossen werden
darf. Vergl. Rosin im Archiv für öffentl. Recht III, S. 313,
Anm. 58.
6. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die
Krankheit und der Tod des Ehemanns und Vaters der Kläger
allerdings als auf einem Unfall beruhend zu betrachten wären,
wenn Michel sich sein Herzleiden bei einer bestimmten einzelnen
Draisinenfahrt zugezogen, dasselbe also nicht nur anläßlich einer
solchen Fahrt bemerkt hätte. Es wäre dann sowohl das Requisit
der Verletzung , d. h. der körperschädigenden Einwirkung eines
äußern Geschehnisses, als auch dasjenige der Plötzlichkeit als er
füllt zu bezeichnen, und da sich der Unfall bei einer zur unmittel
baren Vorbereitung des Eisenbahnverkehrs erforderlichen Arbeit, also
(vergl. AS 18 S. 238 Erw. 2, 21 S. (79, 26 II S. 28 Erw. 2)
beim Betriebe ereignet haben würde, so wäre die Klage, von
der Verjährungsfrage abgesehen, grundsätzlich zuzusprechen.
Nun hat sich aber nach den Feststellungen der Vorinstanz, wie
auch nach der Annahme der gerichtlichen Experten und sogar nach
der eigenen Darstellung der Klagepartei, die Sache keineswegs so
zugetragen, daß Michel infolge einer bestimmten einzelnen Drai
sinenfahrt erkrankte, sondern es ist seine Erkrankung und infolge
dessen auch sein Tod auf die fortgesetzte, jahrelange Ein
wirkung der täglichen Draisinenfahrten zurückzuführen.
In der Klageschrift war allerdings nur von einem Unfall ,
der sich am 15. August 1902 ereignet habe, die Rede gewesen.
Allein auch damals wurde nicht etwa behauptet, Michel habe sich
sein Herzleiden durch die an jenem bestimmten Tage ausgeführte
einzelne Fahrt zugezogen, sondern ganz allgemein durch die Dienst
ausübung , weshalb eine eigentliche Berufskrankheit vorliege.
Sodann ist zu beachten, daß die in der Klageschrift enthaltene
Darstellung später, insbesondere auch noch in der heutigen Ver
handlung, ausdrücklich als auf ungenauer Instruktion des An
waltes durch die Partei beruhend widerrufen wurde, sowie, daß
sich dieser Widerruf nicht etwa nur auf den Satz betreffend Vor
liegen einer eigentlichen Berufskrankheit bezog, sondern daß (mit
Rücksicht auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede)
auch die Behauptung betreffend Vorliegen eines einzigen Unfalls,
der sich am 15. August 1902 ereignet hätte, als unrichtig bezeich
net wurde.
Nach der in der Replik enthaltenen Darstellung sodann haben
sich die bei Michel beobachteten pathologischen Erscheinungen nach
übermäßiger Anstrengung verschiedene Male , bezw. nach beson
ders heftiger Überanstrengung , speziell am 15. August 1902, am
16. Januar 1903 und Ende Dezember 1904, jeweils plötzlich
eingestellt, bis sie schließlich so heftig waren, daß Michel den
Dienst aufgeben mußte .
Wenn davon abgesehen wird, daß auch nach dieser Darstellung
eine dem Verlaufe einer Krankheit ähnliche Progression stattge
funden hat (vergl. die Worte: bis sie schließlich so heftig waren...")
so kann hierin immerhin die Behauptung gefunden werden, es habe
Michel verschiedene (drei) Unfälle erlitten. Indessen fehlt auch hier
jeder Versuch, nachzuweisen, inwiefern gerade an jenen drei Daten
(von denen übrigens das letzte von den Klägern selber nicht genau
bezeichnet wird) die gewohnte Draisinenfahrt schlimmere und schwerere
Folgen gehabt habe, als sonst.
Die gerichtlichen Experten sind in ihrem ersten Gutachten
in tatsächlicher Beziehung zu dem Schlusse gelangt, daß Michel
infolge von Herzmuskelschwäche gestorben sei und daß diese Krank
heit auf eine Summation von Überanstrengungen zurückzuführen
sei, wobei sie zwischen den hunderten von Draisinenfahrten, die
Michel ausgeführt hat, keinen Unterschied gemacht haben. Von der
Vorinstanz näher befragt, haben sie sich dann allerdings in ihrem
Nachtragsgutachten dahin ausgesprochen, daß das schädliche Er
eignis insbesondere im August 1902 eingetreten sei. Allein diese
Annahme der Experten, welche übrigens in der Hauptsache darauf
beruht, daß damals die Überanstrengung für
einen bestimmten
Tag (15. August) speziell bezeichnet worden sei, verliert sofort
wieder an Schärfe, wenn berücksichtigt wird, daß in demselben Nach
tragsgutachten die ersten (also verschiedene) im Jahr 1902
notierten und erwiesenen Herzbeschwerden mit jenem medizinisch
wichtigsten Ereignis identifiziert werden.
Gestützt auf dieses Nachtragsgutachten und in freier Würdi
gung desselben hat endlich die Vorinstanz angenommen, daß
Michel verschiedene Betriebsunfälle erlitten habe, und ihnen
erlegen" sei.
Fragt es sich nun, welchen Standpunkt das Bundesgericht an
gesichts dieser Erklärungen der Experten und der Vorinstanz ein
zunehmen habe, so ist zunächst klar, daß die Frage, ob ein Un
fall" im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung vorliege, keine Tat
sondern eine Rechtsfrage ist. Die relevanten Tatsachen als solche
(nämlich die jahrelang wiederholten täglichen Draisinenfahrten, das
Zutagetreten des Herzleidens etwa 1 ½ Jahre nach Beginn der
selben, der Rückfall vom Dezember 1904 und der im Oktober
1905 erfolgte Tod) stehen fest, und auch der Kausalzusammenhang
zwischen den Draisinenfahrten und der Erkrankung sowie dem nach
herigen Tode Michels ist unbestritten. Es fragt sich also bloß, ob
die anerkannt schädliche Einwirkung der täglichen Fahrten auf den
körperlichen Zustand Michels unter den Begriff des Unfalls sub
sumiert werden könne, oder ob dies deshalb unmöglich sei, weil
der Begriff des Unfalls eine in einem kürzern und schärfer abge
schlossenen Zeitraume stattfindende schädliche Einwirkung voraus
setze, als diejenige Einwirkung, welche im konkreten Falle stattge
funden habe. Dies ist aber zweifellos eine Rechtsfrage, bei deren
Beurteilung das Bundesgericht somit an die von der Vorinstanz
getroffene Entscheidung in keiner Weise gebunden ist.
Selbstverständlich sind sodann von den Erklärungen der gericht
lichen Experten ausschließlich diejenigen zu berücksichtigen, welche
den Charakter medizinischer Feststellungen über die Art und Weise
der Einwirkung der Draisinenfahrten auf den körperlichen Zustand
Michels haben, während die Erörterungen der Experten über den
Begriff des Unfalls und darüber, was das Gesetz verlangt
durchaus belanglos sind. Dieselben gehen übrigens zum größten
Teil absolut fehl; so z. B. die Ausführungen darüber, daß das
Gesetz" nur den Nachweis der Überanstrengung verlange
ein Ausspruch, welcher schon deshalb völlig in der Luft steht, weil
das Gesetz überhaupt nirgends von Überanstrengung spricht.
Wird nun von diesen und den übrigen nicht zur Sache gehö
renden Rechtserörterungen der Experten abgesehen und lediglich
auf die medizinischen Ergebnisse der Expertise abgestellt, so muß
die Annahme der Vorinstanz, daß Michel verschiedene Betriebs
unfälle erlitten habe, als rechtsirrtümlich bezeichnet werden.
Nach dem Resultate der Expertise erscheinen als die Ursache der
Erkrankung Michels, und daher mittelbar seines Todes, sämtliche
von ihm während der Jahre 1900 bis 1904 ausgeführ
ten Draisinenfahrten. Die Experten erklären in ihrem Haupt
gutachten ausdrücklich, daß jene Erkrankung nicht auf ein plötzliches
Ereignis zurückzuführen sei, sondern auf einer Summation von
Überanstrengungen beruhe, von welchen sie keine einzelne besonders
hervorheben. In ihrem Nachtragsgutachten sprechen sie sich dann
allerdings dahin aus, daß das schädigende Ereignis im August
1902 eingetreten sei; allein unter diesem schädigenden Ereignis
verstehen sie in Wirklichkeit einfach diejenige Draisinenfahrt, bezw.
diejenigen Fahrten, nach deren Ausführung das Herzleiden kon
statiert wurde. In diesen Fahrten vom August 1902 erblicken
sie also nicht die einzige Ursache der Krankheit, sondern sie be
trachten dieselben lediglich als die vom medizinischen Standpunkt
wichtigsten, weil sie einerseits die medizinische Diagnose gestat
teten, und weil anderseits die auf sie zurückzuführenden Beschwerden
auch ohne Hinzutreten der späteren Fahrten den Mann schon
stark in seiner Erwerbsfähigkeit hätten einschränken können . Um
den Tod Michels herbeizuführen, genügten dagegen nach der An
nahme der Experten die bis zum 15. August 1902 ausgeführten
Draisinenfahrten nicht, sondern dazu bedurfte es noch des Hinzu
tretens einer weitern schädigenden Ursache, wie z. B. einer Lungen
entzündung, die wohl schon 1902 den Mann mit dem geschwächten
Herzen sehr stark bedroht haben würde, oder aber eben weiterer
Draisinenfahrten, wie solche dann in der Tat vom Oktober
1902 bis Dezember 1904 ununterbrochen stattgefunden haben.
7. Ergibt sich somit bei Berücksichtigung der in den beiden
Gutachten enthaltenen medizinischen Feststellungen, daß bei Michel
als Krankheits und Todesursache die in den Jahren 1900
bis 1904 ausgeführten Draisinenfahrten in ihrer Ge
samtheit erscheinen, so kann hier von einem Unfall oder von
verschiedenen Unfällen im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung oder
auch nur des gewöhnlichen Sprachgebrauches keine Rede sein. Die
Annahme mehrerer hundert einzelner Unfälle, welche sich mit einer
einzigen Unterbrechung während mehrerer Jahre täglich ereignet
hätten, ist schon deshalb zurückzuweisen, weil nach dem Ergebnis
der Expertise die einzelnen Draisinenfahrten, jede für sich genom
men, keineswegs geeignet waren, bei Michel irgendwelche nennens
werte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität hervorzurufen,
dieselben vielmehr nur bei beständiger Wiederholung, all
mählich, schädlich wirkten. Die Annahme nur dreier Einzelun
fälle sodann, wie sie in der Replik und in der heutigen Verhand
lung von der Klagepartei vertreten wurde, scheitert an dem Um
stande, daß in keiner Weise dargetan ist, inwiefern sich drei be
stimmte Draisinenfahrten als solche (nicht nur hinsichtlich der
gerade nach Ausführung dieser Fahrten empfundenen Beschwer
den) von den übrigen zirka tausend Fahrten unterschieden haben
sollten. Die Annahme eines einzigen, auf hunderte von Tagen
verteilten Gesamt unfalls aber widerspricht derart dem Begriffe
des Unfalls, zumal hinsichtlich des oben in Erwägung 5 in fine
erörterten Requisits der Plötzlichkeit, daß dieselbe überhaupt nicht
ernstlich in Betracht kommen konnte.
8. Ist nach den vorstehenden Ausführungen der Tod Michels
nicht auf einen oder mehrere Unfälle, sondern auf eine lang
sam und allmählich sich entwickelnde Krankheit zurück
zuführen, so muß die vorliegende Klage abgewiesen werden. Eines
Eingehens auf die von der Beklagten eventuell erhobene Verjäh
rungseinrede, sowie einer Prüfung der Frage, ob eine eigentliche
Berufskrankheit vorliege, bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Es
mag lediglich hinsichtlich der Verjährungseinrede bemerkt werden,
daß u. a. gerade die Schwierigkeit, im vorliegenden Falle für den
Beginn der Verjährung einen bestimmten Zeitpunkt festzusetzen
(was doch nach Art. 10 des Gesetzes nötig wäre), wiederum auf
die Unzulässigkeit der Annahme eines Unfalles hindeutet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen und unter Aufhebung des an
gefochtenen Urteils die Klage abgewiesen.