Art. 56, 57, 81 OG; international private law; admissibility of appeal and review of factual findings: where claims are derived from membership in a company founded abroad, the rights and duties of the members are governed by the foreign law applicable to that company. If the decisive declarations of accession were made in connection with the foreign contract formation, their validity is to be assessed under that foreign law; Swiss law may govern only the legal effect of a domestic declaration made in Switzerland as such. A complaint of aktenwidrigkeit does not create appellate competence; review of inconsistency with the file is available only if the Federal Court is otherwise competent to decide the dispute (consid. 2).
das Handelsregister zu Mühlhausen eingetragen worden. Am 6. und 19. Juni hatten Albert Schilling Wenk, Tierarzt in Basel, und Anton Egli, Versicherungsagent daselbst, Blankovollmachten zur Gründung der Eisenwerkzeug und Glashandlung Adolf Probst G. m. b. H., (in St. Ludwig im Elsaß, funterzeichnet, die dem Gründungsvertrag beigeheftet wurden; gleichzeitig hatten sie sich zur Übernahme eines Anteilscheins von je 1000 Mark verpflichtet, die dann auch einbezahlt wurden. Das Stammkapital betrug 120,000 Mark. Am 29. Juni 1901 wurde über die Gesellschaft der Kon kurs eröffnet. Der Konkursverwalter erhob gegen Albert Schilling Wenk und Anton Egli vor den Basler Gerichten Klage mit dem Begehren:
Rechte und Pflichten der Mitglieder beurteilen sich zweifellos nach deutschem Rechte. Nun bestreiten aber die Beklagten, wenigstens in der Berufungserklärung, daß sie je Mitglieder der Gefellschaft geworden seien, da sie einer Aktiengesellschaft, nicht einer Gesell schaft mit beschränkter Haftung, hätten beitreten wollen, und sie meinen, für die Beurteilung dieser Einwendung sei schweizerisches Recht maßgebend. Denn hier in Basel haben die beiden Beklagten ihren ordentlichen Wohnsitz, hier wurde der Beitrittsschein von A. Schilling, Antwortbeleg 4, unterzeichnet; hier in Basel hat am 25. April 1900 die Generalversammlung zur Gründung einer Gesellschaft stattgefunden; hier ist die Vollmacht des Be klagten Egli vom 6. Juni mit dem Namen des Bevollmächtigten en blanc ausgestellt und dessen Unterschrift hier vom hiesigen Notar Dr. Kündig beglaubigt worden. Es handelt sich also um die rechtliche Bedeutung der im Inland abgegebenen Erklärung einer im Inland wohnenden Partei und hiefür muß das inlän dische Recht als maßgebend bezeichnet werden (s. BGE 21 S. 630 Erw. 2 i. S. Funke und Hueck gegen Marti vom 21. Mai 1895). Nun ist im vorliegenden Falle der Gesellschafts rtrag in Deutschland abgeschlossen worden; es bedurfte dazu nach 2 des Reichsgesetzes vom 26. April 1892 der gerichtlichen oder notariellen Form und der Unterzeichnung durch sämtliche Ge sellschafter. Entscheidend für die Frage des Beitritts zu der Ge sellschaft sind sonach die am 21. Juni 1900 von den Beklagten oder in ihrem Namen beim Vertragsabschluß in Hüningen ab gegebenen Erklärungen. Ob diese verbindlich seien oder nicht, würde sich nun zweifellos in jeder Beziehung nach deutschem Recht be urteilen, wenn die Beklagten an der konstituierenden Versammlung teilgenommen und den Gesellschaftsvertrag selbst unterzeichnet hätten; denn Deutschland ist nicht nur der Ort des Vertragsschlusses, son rn dort soll auch der Gesellschaftsvertrag ausgeführt werden. Hieran vermag aber der Umstand nichts zu ändern, daß sich die Beklagten beim Vertragsabschluß durch einen Bevollmächtigten ver treten ließen, dem sie Blanko Vollmachten ausgestellt hatten, so bald es sich lediglich um die Gültigkeit bezw. Nichtigkeit oder An fechtbarkeit der vom Vertreter übermittelten Willenserklärung der Beklagten handelt. Diese ist an ihrer Stelle von ihrem Bevoll mächtigten abgegeben worden, muß also als ihre Erklärung gelten, sofern nicht etwa die Übermittlung eine fehlerhafte oder auftrags widrige war. Für die Beurteilung des Auftrags und Vollmachts verhältnisses zwischen den Beklagten und ihrem Vertreter könnte man vielleicht schweizerisches Recht als maßgebend betrachten, wenn der Vertretungsauftrag in der Schweiz erteilt und angenommen worden wäre. Allein einmal fehlt für eine solche Annahme die tatsächliche Unterlage, da nur bezüglich der Vollmacht des Beklagten Egli behauptet ist, daß sie in Basel ausgestellt sei, und da der Vollmachtträger überhaupt nicht genannt wird. Und sodann ist zu bomerken, daß die Unverbindlichkeit der Beitrittserklärungen von den Beklagten in keiner Weise auf eine fehlerhafte Übermittlung derselben oder auf eine unrichtige Ausführung des Auftrags durch den Bevollmächtigten zurückgeführt wird, sondern einzig darauf, daß ihre, von einem Vertreter abgegebene Beitrittserklärung un gültig bezw. anfechtbar sei, weil ihr Wille auf etwas anderes gerichtet gewesen sei. Von Anwendung eidgenössischen Rechts kann daher nicht die Rede sein. Die Berufung auf den Fall Funke und Hueck gegen Marti ist verfehlt, da die tatsächlichen Verhält nisse durchaus verschiedene sind. Die Behauptung der Aktenwidrig keit gewisser Feststellungen der Vorinstanz sodann vermag selb ständig die Berufungsfähigkeit der Streitsache nicht zu begründen. Die Übereinstimmung des festgestellten Tatbestandes mit den Akten kann vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nur nachgeprüft werden, wenn sonst seine Kompetenz zur Beurteilung der Streit sache gegeben ist (vergl. Art. 56, 57 und 81 OG). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. AS 35 1I 1909