- Arteil vom 5. Februar 1909 in Sachen
Eheleute Stocker-Elsener, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Elseuer und Konsorten, Kl. u. Ber. Bekl.
Unzulässigkeit neuer Begehren vor Bundesgericht: Art. 80 0G. Be
rufungserfordernis der Anwendbarkeit eidgen. Rechts: Art. 57 0G.
Streit über die Feststellung und Teilung eines Nachlasses, insbesondere
auch darüber, inwieweit der Erblasser frei über sein Vermögen zu
verfügen berechtigt sei; massgebend ist das kant. Erbrecht. Leib
rentenvertrag im Sinne der Art. 517 ff. OR7 Vertragsauslegung
(Art. 16 OR). Verpfründungsvertrag, bei welchem die Hauptleistung
des Verpflichteten auf Gewährung von Kost und Pflege des Berech
tigten geht, und der gemäss Art.523 OR vom kant. Recht beherrscht ist.
A. Am 23. Dezember 1901 ist in Baar Ratsherr Franz Josef
Elsener unter Hinterlassung einer Witwe und von fünf Kindern
gestorben. Die Verhandlungen der Erben über die Teilung der
nicht unbeträchtlichen Verlassenschaft zögerten sich hinaus, und
während derselben starb einer der Söhne der Erblassers, Franz
Josef. Am 21. Januar 1903 wurde zwischen der Witwe und drei
von den vier Kindern des Franz Josef Elsener eine Art Vorver
trag über die Teilung abgeschlossen, auf Grundlage dessen dann
am 20. April zwischen sämtlichen Erbinteressenten ein gütlicher
Vergleich über die Art der Verlassenschaftsteilung zustande kam.
Hieraus ist zu erwähnen, daß Witwe Elsener auf die ihr am
Nachlaß ihres Ehemannes zustehende Nutznießung für 60,000 Fr.,
sowie auf die ihr ebenfalls zustehende Nutznießung an der Hälfte
des Nachlasses des verstorbenen Sohnes verzichtete.
Am 29. Juni 1901 schloß Witwe Elsener mit einer ihrer Töchter,
Frau Marie Stocker Elsener, und deren Ehemann einen sogen.
Leibrenten Vertrag, nach den Art. 517 und folgenden des SOR ,
folgenden Inhalts:
-
Da die Rentengläubigerin Frau Witwe Elsener Steiner
bereits in hohem Lebensalter sich befindet und es ihr daher zu
beschwerlich ist, die Verwaltung ihres eigenen und die Nutznießung
ihres Ehemannes und Sohnes Franz Josef Vermögen selbst zu
besorgen, so hat sie als Rentengläubigerin die Verwaltung dieses
ihres Eigentums und Nutznießungsvermögens ganz allein ihrer
genannten Tochter Frau Marie Stocker geb. Elsener übergeben,
welche hiemit gleichzeitig berechtigt und bevollmächtigt ist, alles
was ihr (der Frau Elsener Steiner) gehört und nutznießen kann,
einzuziehen, rechtsgültig für sie zu quittieren und über alle Be
züge frei zu verfügen und für sich zu verwenden, ohne daß sie
nach dem Ableben der Rentengläubigerin von deren Erben irgend
wie zur Rechnungsstellung oder Rechenschaft verhalten werden
kann, und daher über alles, was ihr bis zu ihrem Ableben
fällt, frei und unbeschränkt verfügen kann und ihr Eigentum ist.
-
Als Entgelt hiefür nimmt Frau Marie Stocker Elsener die
Rentengläubigerin, ihre Mutter, in Kost, Verpflegung und Be
kleidung und verpflichtet sich, die Steuer zu bezahlen, und hat
sie bis zu ihrem Ableben in gesunden und kranken Tagen zu
erhalten und zu pflegen und ihr nach Wunsch alles anzuschaffen,
und ihr nebstdem je zur Martinizeit (11. November bis 11. De
eine
zember) und ebenso Mitte Mai also je halbjährlich
halbjährliche Leibesrente von Franken zweihundert auszurichten,
ebenso Sommer oder Frühjahr für einen Kurgebrauch Franken
dreihundert, und die Rentengläubigerin bescheint ferner, daß bis
zum heutigen Tage alles ausgerichtet und bezahlt ist, und sollte
bei ihrem dereinstigen Ableben noch etwas ausstehend und nicht
bezahlt sein, so können die Erben der Rentengläubigerin Frau
Elsener Steiner von ihr, der Rentenschuldnerin, nichts mehr ein
fordern und hat die letztere vielmehr im Sinne der Ziffer 1 das
Recht, alles bis zu deren (der Rentengläubigerin) Ableben Fällige
zu beziehen und darüber zu verfügen.
Zu dem Vermögen, an dem der Witwe Elsener die Nutznießung
zustand, gehörten im wesentlichen verschiedene Gülten und ein
Haus, in dem auch die Familie Stocker Elsener wohnte. Infolge
des Leibrentenvertrages setzten sich die Eheleute Stocker Elsener in
Besitz des Vermögens der Witwe Elsener. Am 18. Dezember 1906
starb diese. Über die Feststellung des Bestandes und die Teilung
des Nachlasses erhob sich unter den Erben, zwei Söhnen, Jo
hann und Silvan Elsener, und dem Ehemann und den Kindern
einer verstorbenen Tochter, Frau Schicker Elfener, einerseits, den
Eheleuten Stocker Elsener, anderseits, Streit. Die erstgenannten
Erbinteressenten machten die Sache vor Kantonsgericht Zug hängig.
Sie stellten die Begehren:
-
Es sei der von Beklagtschaft laut Eingabe beim Beneficium
inventarii über Witwe Katharina Elsener geb. Steiner sel. gel
tend gemachte sogen. Leibrentenvertrag vom 29. Juni 1903 als
ungültig zu erklären.
-
Es seien demgemäß Beklagte pflichtig, den Nachlaß der Witwe
Katharina Elsener Steiner sel. gemäß 261 Al. 4 des zuge
rischen Erbrechts mit den Klägern zu gleichen Teilen zu verteilen.
-
Als in diesen teilbaren Nachlaß gehörend seien zu erklären
und dementsprechend zu verteilen:
a) der Betrag von 36,207 Fr. 29 Cts. nebst Zins à 5%
seit dem 18. Dezember 1906 (Todestag der Erblasserin), laut
klägerischer Aufstellung in Klägerbeilage 2;
b) der Mehrwert der Liegenschaften über die Haftungen hinaus.
Die beklagten Eheleute Stocker Elsener stellten die Begehren:
I. A. Es seien die klägerischen Rechtsbegehren, soweit sie nicht
anerkannt werden, abzuweisen.
B. Widerklage: Die Kläger seien pflichtig, anzuerkennen:
-
Die Gültigkeit des Leibrentenvertrages vom 29. Juni
1903, zwischen Frau Witwe Elsener Steiner und Frau
Marie Stocker Elsener, in der Meinung, daß die Ka
pitalaufwendungen den Beklagten zu ¼ und die Nutz
nießungserträgnisse ganz gehören;
-
folgende Ansprüche aus dem Leibrentenvertrag vom 29.
Juni 1903:
a) einen Vierteil der von der Mutter, Frau Witwe
Elsener Steiner, abgetretenen Wertschriften und Hy
pothekaranweisungen von zusammen 16,370 Fr.;
b) 156 Fr. 15 Cts. für ausstehende Mietzinse;
c) 502 Fr. 90 Cts. für ausstehende Zinsen vom
Kapital oon 11,370 Fr.;
d) 274 Fr. Beerdigungskosten;
e) 369 Fr. 95 Cts. für ausstehende Nutznießungs
zinsen auf den Kläger Silvan Elsener, Luzern;
f) 115 Fr. a Cts. für ausstehende Nutznießungs
zinsen auf den Kläger Johann Elsener;
g) 792 Fr. 85 Cts. für ausstehende Nutznießungs
zinse auf den Kläger Viktor Schicker für sich und
Kinder, als Erben ihrer Mutter sel.;
h) 200 Fr. als Entschädigung für vorzeitige Auf
lösung des bestandenen Mietverhältnisses, eventuell
mit Regreß hiefür auf Johann Elsener;
-
die erbrechtlichen Ansprüche der Beklagten zu einem
Vierteil der ganzen reinen Verlassenschaft der Erb
lasserin Frau Witwe Elsener Steiner.
II. A. Ist der Leibrentenvertrag eventuell als Schenkungsakt un
ter Lebenden anzuerkennen, in der Meinung, daß die Kapital
aufwendungen den Beklagten zu ¼ und die Nutznießungs
beträge ganz zukommen, wiederum unter Vorbehalt des gesetz
lichen Erbrechts der Beklagten.
B. Sind eventuell die sub Ziff. 2 der Widerklage aufgeführten
Beträge als den Beklagten geschenkt anzuerkennen.
III. Eventuell sind den Beklagten, unter Wahrung des gesetzlichen
Erbrechts, 7000 Fr. als Entschädigung für Verpflegung,
Wartung, Auslagen und geleistete Zahlungen anzuerkennen,
mit Regreß auf die von der Erblasserin der beklagten Frau
Marie Stocker Elsener übergebenen und in ihrem Besitze be
findlichen Wertschriften und Hypothekaranweifungen.
Die Kläger berechneten den Bestand der Verlassenschaft im wesent
lichen in folgender Weise: Zu dem bei der Teilung über den Nach
laß des Ratsherrn Elsener festgestellten Betrag des Eigenvermö
gens der Witwe Elsener rechneten sie die Vorschläge hinzu, welche
dieselbe auf dem Ertrag ihres Nutznießungskapitals hätte machen
können, wobei sie ein Nutznießungskapital von 164,408 Fr. und
einem Zinsfuß von 4% zu Grunde legten und für Unterhalt und
Steuern 1200 Fr. in Abzug brachten. Dem so auf 20. April 1903
festgestellten Betrag des Eigenvermögens wurden, nach Abzug von
1000 Fr. für Unterhalt und Steuern, die Zinse zu 4% seit
jenem Datum hinzugefügt, die Witwe Elsener von ihrem Vermögen
und dem ihr überdies nach dem Vergleich zustehenden Nutznießungs
kapital von 83,082 Fr. 27 Cts. bis zu ihrem Tode hätte beziehen
können. Davon wurden in Abzug gebracht 5400 Fr., welche Witwe
Elsener laut Vertrag vom Januar 1903 an drei ihrer Kinder aus
gezahlt hatte. Die Beklagten widersetzten sich der Anrechnung von
Vorschlägen aus der Nießnießung, weil vor dem Leibrentenvertrag
die Erblasserin frei über den Ertrag ihres Nutznießungsvermögens
habe verfügen können und verfügt habe und nachher die Nutznie
ßung den Beklagten zugestanden sei; übrigens seien die Erträgnisse
nicht so hoch gewesen, wie die Kläger angäben, und habe die Erb
lasserin laut einer sogen. Generalquittung (vom 15. November
- darauf verzichtet. Auch sonst sei das Eigenvermögen der
Witwe Elsener zu hoch angesetzt; insbesondere seien die erwähnten
5400 Fr. in Abzug zu bringen. Auf einen Vierteil desselben
hätten die Beklagten laut dem Leibrentenvertrag zum voraus An
spruch; dazu kämen die Zinse aus dem Nutznießungsvermögen,
die auf den Todestag der Erblasserin noch ausgestanden seien (Wider
klagebegehren 2, b, c, e, f, g), die Beerdigungskosten (Wider
klagebegehren 2, d) und eine Entschädigungsforderung für vor
zeitige Auflösung des bestandenen Mietverhältnisses (Widerklage
begehren 2, h). Jedenfalls seien die widerklageweise geltend ge
machten Ansprüche aus dem Gesichtspunkte einer Schenkung anzu
erkennen, und eventuell sei den Beklagten eine Entschädigung von
7000 Fr. für Verpflegung usw. der Witwe Elsener zuzusprechen.
Das Kantonsgericht Zug stellte in seinem Urteil vom 6. No
vember 1908 zunächst den Betrag des Eigenvermögens und des
Nutznießungskapitals der Witwe Elsener fest, auf Grund der über
die Verlassenschaften des Ehemannes Elsener und des vorverstor
benen Sohnes unter den Erben getroffenen Vereinbarungen. Das
Eigenvermögen wurde auf 17,006 Fr. bestimmt, nämlich:
Fr. 4,000 -
Frauengut
Erbteil vom Sohne Franz Josef Fr. 18,406 73
abzüglich Aushändigung an 3
5,400 00 13,006 73
Töchtern
Fr. 17,006 73
Das Nutznießungskapital für die Zeit vom Tode des Ehemannes
Elsener bis zum 20. April 1903 wurde auf 150,293 Fr. 27 Cts.,
von diesem Zeitpunkt an auf 83,062 Fr. 26 Cts. bestimmt, der
Zinsfuß auf 4% angesetzt.
Das Kantonsgericht untersuchte dann die Gültigkeit und Wirk
samkeit des Leibrentenvertrages vom 29. Juni 1903. Es fand, daß
es sich nicht um einen Leibrentenvertrag im Sinne von Art. 517
OR, sondern um einen Verpfründungsvertrag im Sinne von
334 des zugerischen Erbrechts handle. Zu dessen formeller Gül
tigkeit fehle aber das Requisit der rechtzeitigen Mitteilung an die
Noterben zu Lebzeiten der Verpfründeten. Der Leibrentenvertrag sei
daher in seiner Totalität ungültig. Immerhin bleibe er ein Schen
kungsvertrag, ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, das nur vom
Gesichtspunkte des 305 des zugerischen Erbrechts aus (Pflicht
teilsverletzung) angefochten werden könne. Die Schenkung sei danach
auf das zulässige Maß zurückzuführen. Es sei festzustellen, was
die Erblasserin beim Tode ihres Ehemannes besessen habe und ob
anzunehmen sei, daß sie sich etwas hätte ersparen können. Sie sei
in der Verfügung über den Ertrag des Nutznießungsvermögens
nicht frei gewesen, sondern ungemessene Verschenkungen, unverhält
nismäßig große Kapitalübertragungen an einzelne Erben oder auch
an Dritte zur ungebührlichen Bereicherung einer Person und zum
Nachteil einzelner pflichtteilsberechtigter Erben, auch zu Lebzeiten
der Erblasserin, seien anfechtbare Rechtsgeschäfte. Das Kantons
gericht berechnet hierauf, welchen Ertrag das eigene und Nutznießungs
vermögen der Witwe Elsener abgeworfen habe, und wie hoch die
Gegenleistungen der Eheleute Stocker Elsener, Kostgeld und Steuern,
anzuschlagen seien, die jene Erträge bezogen hatten. Für die Jahre
1902, 1903 und 1904 werden die Gegenleistungen auf 750 Fr.,
für die Jahre 1905 und 1906 auf 1200 Fr. angesetzt, wozu
noch die Steuern gerechnet werden. Die sogen. Generalquittung der
Witwe Elsener habe gegenüber den Pflichtteilsrechten der übrigen
Erben keinen Bestand. Die Behauptung, Witwe Elsener hätte
über die eingenommenen Kapitalzinse beliebig zum Nachteil der
klägerischen Erben verfügen können, sei unrichtig. Was die in der
Widerklage geforderten ausstehenden Miet und Kapitalzinse auf
Dritte betreffe, so sei es ungewiß, ob sie anerkannt seien, und
deshalb sei darauf nicht einzutreten. Hinsichtlich der Kapitalzinse
auf die Miterben ständen nicht alle Vorkläger in gleicher Stellung,
weshalb gemäß 18 der zugerischen 3PO darauf auch nicht ein
zutreten sei. Anzuerkennen sei der Posten für Beerdigungskosten,
nicht aber derjenige für vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses.
Die weitern widerklageweise geltend gemachten 7000 Fr. für Ver
pflegung usw. seien als unbegründet abzuweisen, weil sie schon
anderswie genügend berücksichtigt seien. Darnach stellte das Kan
tonsgericht den Nachlaß der Witwe Elsener folgendermaßen fest:
Fr. 17,006 73
a) Eigentumsvermögen
4,991
b) Zinsvorschlag pro 1901/2
1,645 45
1902/
1903/4
2,702 75
1904/6
4,605 50
vom 20. April 1906 bis
1,460 40
18. Dezember 1906.
Totalvermögen der Witwe Elsener
Fr. 32,412 82
274abzüglich Beerdigungskosten
Fr. 32,138 82
Reines Vermögen.
Über einen Vierteil hievon habe Witwe Elsener gemäß 302
des zugerischen Erbrechts frei verfügen können, was mit dem Leib
renten bezw. Schenkungsvertrag zu Gunsten der Frau Stocker
Elsener geschehen sei. Es bleibe somit ein unter alle 4 Erben zu
verteilendes Vermögen von 24,104 Fr. 12 Cts., wozu noch 3.
des über die Aufhaftungen hinaus sich ergebenden Mehrwertes der
Liegenschaft kommen, welche der Frau Witwe Elsener gehört hatte
und die versteigert worden sei. Demnach wurde erkannt:
- Es sei der von der Beklagtschaft laut Eingabe im Beneficium
inventarii über Witwe Katharina Elsener Steiner sel. geltend
gemachte sogen. Leibrentenvertrag vom 29. Juni 1903 in dem
Sinne als ungültig erklärt, als er nur als Schenkungsvertrag
unter Lebenden im Sinne von 302 Ziff. 1 und 305 des
zugerischen Erbrechts aufrecht erhalten werden könne.
- Es sei demgemäß Beklagtschaft nur pflichtig, in den Nach
laß der Witwe Katharina Elsener Steiner sel. einzuwerfen und
gemäß 261 und 302 Ziff. 1 des zugerischen Erbrechts mit
den Klägern zu gleichen Teilen zu teilen:
a) Den Betrag von 24,104 Fr. 12 Ets., nebst Zins à 5%
seit 18. Dezember 1906 (Todestag der Erblasserin);
b) ¾ des Mehrwertes der Liegenschaften über die Haftungen
hinaus.
- Alle weitergehenden Rechtsbegehren beider Parteien, sowie
die beklagtische Widerklage, seien im übrigen angebrachtermaßen
abgewiesen.
- Habe jede Partei ihre Kosten an sich zu tragen.
Vor dem Obergericht, an das beide Parteien appellierten, ließen
die Kläger den Posten betr. Mehrwert der Liegenschaften fallen.
Das Obergericht erhöhte um etwas die den Eheleuten Stocker zu
gebilligten Entschädigungen für Unterhalt der Witwe Elsener, und
stellte ferner fest, es sei unbestritten, daß Frau Stocker berechtigt
sei, vorab im Verhältnis die nachweislich nicht eingegangenen
Kapitalzinse nebst 5% Zins seit 18. Dezember 1906 zu ver
rechnen resp. in Abrechnung zu bringen.
Demgemäß ging das Urteil dahin:
- Es sei der von der Appellantschaft (Vorbeklagtschaft) laut
Eingabe im Beneficium inventarii über Witwe Katharina
Elsener Steiner sel. geltend gemachte sogen. Leibrentenvertrag vom
- Juni 1903 in dem Sinne als ungültig erklärt, als er nur
als Schenkungsvertrag unter Lebenden im Sinne von 302 Ziff. 1
und 305 des zugerischen Erbrechts aufrecht erhalten werden könne.
- Appellantschaft sei demgemäß nur verpflichtet, in den Nach
laß der Witwe Katharina Elsener Steiner sel. 23,150 Fr. ein
zuwerfen und gemäß 261 und 302 Ziff. 1 des zugerischen
Erbrechts mit den Vorklägern und Appellaten zu gleichen Teilen
zu teilen, nebst Zins à 5% vom 18. Dezember 1906. Von
diesem Betrage sind eventuell ¾ von den laut beklagtischer Wider
klage beanspruchten und nachweislich noch nicht eingegangenen
Kapitalzinsen nebst 5% Zins seit 18. Dezember 1906 in Abzug
zu bringen.
- Alle weitergehenden Rechtsbegehren der Parteien seien an
gebrachtermaßen abgewiesen.
- Haben die Parteien sämtliche Kosten an sich zu tragen.
B. Gegen dieses am 31. Dezember 1908 den Parteien zuge
stellte Urteil erklärte namens der Eheleute Stocker Advokat Dr.
A. Keller in Zürich innert Frist die Berufung an das Bundesge
richt. Nach der Berufungserklärung lauten die Anträge:
I. Die Hauptklage sei abzuweisen.
II. Die Widerklage sei in dem Sinne gutzuheißen, daß
- der Vertrag vom 29. Juni 1903 zwischen Witwe Elsener
geb. Steiner und Frau Marie Stocker Elsener als Leibrentenver
trag gültig erklärt werde, im Sinne von Art. 517 ff. OR;
- nach Maßgabe des Leibrentenvertrages der Appellantin zu
komme ein Vierteil von 15,706 Fr. 73 Cts., in der Meinung,
daß der Rest unter die Litiganten gleichmäßig verteilt werde;
- die Kläger an die Beklagte zu bezahlen haben:
Fr. 156 15 für ausstehende Mietzinse,
Kapitalzinse,
502 90
274 Guthaben der Appellanten für Beerdigungskosten,
369 95 Zinsguthaben auf den Kläger Silvan Elsener,
115 a Zinsguthaben auf den Kläger Johann Elsener,
792 85 Zinsguthaben auf Frau Schicker Elsener.
III. Eventuell sei die Klage in dem Sinn gutzuheißen, daß
gültig erklärt werde im Sinne
- der Leibrentenvertrag als
von Art. 517 ff. OR, unter Vorbehalt des Pflichtteils der Kläger
von ¾ des gesetzlichen Erbrechts;
- demgemäß die Appellantin nur pflichtig sei, in den gemein
samen Nachlaß zur Teilung einzuwerfen ¾ von 15,706 Fr.
73 Ets. d. h. 11,780 Fr. 05 Cts., abzüglich 274 Fr. für Be
erdigungskosten;
- die Kläger der Appellantin zu bezahlen haben:
Fr. 156 15 für ausstehende Mietzinse,
Kapitalzinse
502 90
369 95 Schuld des Silvan Elsener für Marchzinse,
115 a Schuld des Johann Elsener für Marchzinse,
792 85 Schuld der Frau Schicker Elsener für Marchzinse.
IV. Eventuell, d. h. falls der Leibrentenvertrag überhaupt als
ungültig erklärt wird, sei der Nachlaß der Erblasserin auf
15,432 Fr. 73 Cts. festzustellen plus die sub Ziff. III 3 auf
gezählten Guthaben, abzüglich eine Schuld von 7000 Fr., ent
sprechend dem Guthaben der Appellantin für Unterhalt und Pflege
gegenüber der Erblasserin.
V. Es seien alle Kosten und eine angemessene Prozeßentschä
digung den Klägern aufzuerlegen.
VI. Soweit das Bundesgericht sich zur Feststellung des Quan
titativs nicht zuständig erachten sollte, seien die Akten an die
Vorinstanz zur Vornahme der bezüglichen Feststellung zurückzu
weisen, nachdem vom Bundesgericht grundsätzlich die Gültigkeit
des Leibrentenvertrages festgestellt und die Einwerfungspflicht von
Kapitalzinsen grundsätzlich verneint worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Klage geht auf Ungültigerklärung des zwischen den Be
klagten und der Erblasserin Witwe Elsener am 29. Juni 1903
abgeschlossenen Leibrentenvertrags (Begehren 1), auf Feststellung
des Nachlasses ohne Rücksicht auf diesen Vertrag (Begehren 3)
und auf Teilung nach Gesetz (Begehren 2). Die Beklagten, die
sich im Besitze des Nachlasses befinden, stellen sich nach den in der
Antwort enthaltenen Begehren nicht auf den Standpunkt, daß ihnen
das ganze Vermögen der Erblasserin gehöre, daß eine Verlassenschaft
überhaupt nicht vorhanden sei und daß deshalb eine Erbteilung
nicht stattzufinden habe, und es spielt demnach auch die Frage des
Eigentums an den Nachlaßgegenständen im vorliegenden Prozeß
keine Rolle. Sie machen vielmehr nur geltend, zunächst, daß der
Nachlaß nicht auf den von den Klägern angesetzten Betrag sich
belaufe, daß insbesondere keine Zinsvorschläge eingesetzt werden
dürfen, weil Witwe Elsener über den Ertrag ihres eigenen und
des Nutznießungsvermögens habe verfügen können und durch den
Leibrentenvertrag verfügt habe; und ferner, daß ihnen nach dem
Leibrentenvertrag gewisse Vorbezugsrechte zustünden, sei es aus
dem Gesichtspunkte der Gegenleistung für die Leibrente, sei es aus
dem Gesichtspunkte einer Schenkung, oder endlich aus dem Ge
sichtspunkte einer Entschädigung für tatsächlich geleistete Pflege
usw. In der Berufungserklärung stellen die Beklagten etwas abwei
chende Anträge, die indessen, falls sie weiter gehen sollten, als die
vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren, nicht berück
sichtigt werden dürfen (Art. a OG); übrigens scheint die ver
änderte Formulierung im wesentlichen eher dem Bestreben einer
Präzisierung der rechtlichen Begründung der beklagtischen Ansprüche
zu entspringen.
Klage und Widerklage gehen hienach auf Feststellung und Tei
lung des Nachlasses der Witwe Elsener: die Parteien stehen sich
als Erben gegenüber, die über den Bestand und ihre Ansprüche
an jenem Nachlaß streiten. In beiden Richtungen ist der Streit,
soweit er nicht rein tatsächliche Fragen betrifft, durch kantonales
Recht beherrscht. Mit Bezug auf die eigentliche Erbteilung ist
dies ohne weiteres klar. Soweit sodann die Kläger, und mit ihnen
die Vorinstanzen, bei der Feststellung der Verlassenschaft auf den
Sollbestand abstellen, ist einerseits streitig, ob und in welchem
Umfange die Erblasserin berechtigt gewesen sei, über die Erträgnisse
ihres eigenen und des Nutznießungsvermögens frei zu verfügen, und
ob und wieweit sie darüber gültig verfügt habe, wobei eidgenössi
sches Recht in keiner Weise zur Anwendung kommt. Und auch
nach der passiven Seite hin wird mit dem von den Klägern gel
tend gemachten und von den Vorinstanzen teilweise anerkannten
Anspruch, daß die Beklagten die von ihnen bezogenen Erträgnisse
des Vermögens der Erblasserin sich anrechnen lassen müssen, ledig
lich eine nach kantonalem Recht zu beurteilende Verpflichtung zur
Einwerfung einer die Pflichtteilsrechte der Kläger verletzenden
Schenkung, also von Vorempfängen auf Rechnung künftiger Erb
schaft, geltend gemacht. Fraglich kann nur sein, ob nicht die An
sprüche, die die Beklagten aus dem sogen. Leibrentenvertrag vom
29. Juni 1903 herleiten, nach eidgenössischem Recht zu beurteilen
seien, ob nicht dadurch zwischen der Erblasserin und den Beklagten
vertragliche Beziehungen geschaffen worden seien, in welche die
Erbschaft eingetreten ist, und die nach Maßgabe der Bestimmungen
des schweizerischen OR gelöst werden müssen, bevor die Erbteilung
vorgenommen werden kann. Das würde dann zu bejahen sein,
wenn der sogen. Leibrentenvertrag wirklich ein Leibrentenvertrag
Sinne der Art. 517 522 OR wäre. Das ist jedoch nicht
Fall. Zunächst kann darauf, daß im Eingang des Vertrages
die Art. 517 ff. OR verwiesen ist, nichts ankommen; nicht
Bezeichnung, sondern der den abgegebenen Willenserklärungen und
dem wahren Willen der Parteien entsprechende Inhalt eines Ver
trags ist für seine Qualifikation maßgebend (Art. 16 OR). Und
nun geht dieser darauf, daß die Eheleute Stocker Elsener der Witwe
Elsener gegen Überlassung des eigenen und des Nutznießungsver
mögens der letztern zur Verwaltung und freien Verfügung über
die Erträgnisse versprachen, sie bis zum Tode zu unterhalten und
zu pflegen und ihr nebstdem eine halbjährliche Rente von 200 Fr.
und ferner 300 Fr. für Kurgebrauch zu bezahlen. Danach ist die
Hauptleistung der Rentenschuldner Kost und Pflege der Renten
gläubigerin, wozu gewisse Geldleistungen kommen, die sich aber
nur als Bestandteil oder Akzessorien der Hauptverpflichtung dar
stellen. Man hat es darnach in Tat und Wahrheit mit einem
Verpfründungsvertrag zu tun, für den die allgemeine Verpflichtung
zur Alimentation das unterscheidende Merkmal ist (s. Hafner,
Komm, Nr. 1 zu Art. 523; vergl. auch Nr. 1 zu Art. 517). Für
diesen Vertrag sind, weil er eine der familienrechtliche Alimenta
tionspflicht ähnliche Verpflichtung schafft, und weil mit seinem Ab
schluß regelmäßig eine Verfügung über Vermögen des Verpfrün
deten verbunden ist, was für die Beerbung von Bedeutung sein
kann, die Bestimmungen der kantonalen Rechte vorbehalten (Art.52
OR), was nach dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift nur be
deuten kann, daß die ganze Materie vom kantonalen Recht be
herrscht wird (vergl. AS 10 S. 250). Wenn daher die kanto
nalen Gerichte, in Anwendung der positiven Bestimmung von 234
Abs. 2 des zugerischen Erbrechts, den Verpfründungsvertrag als
solchen als ungültig erklärt haben, so kann von einer Verletzung
eidgenössischen Rechts nicht die Rede sein. Ob sodann die mit
dem sogen. Leibrentenvertrag zu Gunsten der Eheleute Stocker vor
genommenen Verfügungen der Witwe Elsener über ihr Vermögen
den übrigen Erben gegenüber gültig seien und inwieweit sie als
Schenkungen aus dem Gesichtspunkte der Verletzung der Pflicht
teilsrechte angefochten werden können, ist zweifellos ebenfalls eine
ausschließlich vom kantonalen Recht beherrschte Frage. Der Aus
pruch der kantonalen Instanzen, daß der Leibrentenvertrag nur
als Schenkungsvertrag unter Lebenden im Sinne von 302
Ziff. 1 und 305 des zugerischen Erbrechts aufrecht erhalten werden
könne, ist daher vor Bundesgericht unanfechtbar. Auch dafür, was
von den Verfügungen als entgeltliche Gegenleistung zu betrachten
sei für die Leistungen der Beklagten an Kost und Pflege, an be
zahlten Steuern usw., ist, soweit es sich nicht um rein tatsächliche
Würdigung handelt, kantonales Recht maßgebend; denn, wenn für
den eigentlichen Verpfründungsvertrag das kantonale Recht vorbe
halten ist, so gilt das auch für die Wirkungen einer tatsächlich,
auf Grund eines formell ungültigen Verpfründungsvertrages, be
stehenden Verpfründung. Deshalb ist das Bundesgericht auch nicht
zuständig, die Höhe der für Unterhalt und Pflege der Witwe El
sener den Beklagten gutgeschriebenen Beträge nachzuprüfen.
Von den Posten unter 2, b h der Widerklage ist derjenige
unter litt. h 200 Fr. Entschädigung für vorzeitige Auflösung
des bestandenen Mietverhältnisses in der Berufungsinstanz fallen
gelassen worden; von den übrigen sind die Beerdigungskosten (litt. d)
ganz, die übrigen zum Teil, im obergerichtlichen Urteil anerkannt.
Die teilweise Abweisung hat in den Erwägungen über die Ver
letzung der Pflichtteile der Kläger ihren Grund und untersteht der
Überprüfung des Bundesgerichts nicht, wie übrigens die Frage
der Berücksichtigung dieser Posten lediglich die endgültig den kan
tonalen Gerichten vorbehaltene Feststellung des Bestandes des Nach
lasses auf Grund der gegenseitigen Erbansprüche und der gericht
lich anerkannten Verpflichtungen zur Einwerfung von übermäßigen.
Schenkungen oder Vorempfängern betrifft.
Demnach hat das Bundesgerecht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.