Art. 57 OG; Art. 285 ff. SchKG: Simulation of an immovable-property sale is governed by cantonal law and is not reviewable on federal appeal absent a federal-law issue. A paulian action presupposes that the challenged act caused a prejudice to creditors, namely a diminution of the debtor’s realizable estate or an impediment to its realization. Such prejudice is absent where the challenged transfer merely substitutes a claim of equivalent realizable value for the conveyed asset. Moreover, a creditor who has already attached and realized the claim arising from the challenged transaction cannot later avoid that transaction to obtain the same economic value again; this would offend good faith and is incompatible with enforcement law (consid. 3-5).
Fr. 28,000 Der Abtretungspreis wurde bestimmt auf. Auf dessen Rechnung wurde den Erwerbern eine 17,727 50 Grundpfandschuld im Betrage von Fr. 10,272 50 überbunden. Die Preisrestanz von sollte bis zum Ableben des Abtreters unablöslich stehen bleiben und zu 4% jährlich verzinst werden. Für ihr Kapital, nebst Zinsen und allfälligen Folgen, wurde das Grundpfandrecht auf dem Vertragsobjekt ausdrücklich vorbehalten. Der Abtreter ließ sich die bisher innegehabte Wohnung auf Lebenszeit gegen einen jährlichen Mietzins von 500 Fr. vertraglich zusichern, ferner übernahmen die Erwerber die von ihm um das Vertragsobjekt eingegangenen Mietverträge. Das erwähnte Wohnhaus hatte Vater Joder in den Jahren 1899 und 1900 vom heutigen Kläger, Architekten G. Rieser in Bern, erstellen lassen. Aus dem Bauvertragsverhältnis waren Differenzen entstanden, welche ver einbarungsgemäß einem Schiedsgericht unterbreitet wurden. Dieses hatte durch Erkenntnis vom 29. Juni 1903 den Bauherrn Joder pflichtig erklärt, dem Architekten Rieser für eine Baurestforderung von 8671 Fr. 60 Cts., nebst Zinsen, eine Pfandobligation auf sein Heimwesen auszustellen, und ihm für das Schiedsverfahren 760 Fr. Prozeßkosten zu vergüten. Als nun Vater Joder diesen serpflichtungen nicht nachkam, leitete Rieser zunächst, am 3. Sep tember 1903, für jenen Prozeßkostenbetrag Betreibung (Nr. 76,393) ein und erwirkte gegenüber dem Rechtsvorschlag Joders durch Entscheid des Gerichtspräsidiums Bern vom 12. Oktober 1903 definitive Rechtsöffnung nebst Zuspruch einer Prozeßentschädigung von 70 Fr. Sodann setzte er auch diese neue Prozeßentschädi gungsforderung in Betreibung (Nr. 80,106). Am 27. November 1903 pfändete das Betreibungsamt für die beiden Betreibungen 1 Abtretungsrestanz von 10,272 Fr. 50 Cts. als pfand gesicherte Forderung des Vaters Joder an seine Söhne gemäß Abtretungsbrief vom 8. September 1903, mit der Bemerkung daß der Schuldner weiter pfandbares nicht besitze. Die gepfän dete Forderung gelangte am 11. Februar 1904, nachdem Rieser am 12. Januar zuvor das Verwertungsbegehren gestellt hatte, auf öffentliche Steigerung und wurde, ohne Beteiligung Riesers, von Notar Häuptli in Bern um sein Angebot von 500 Fr. er worben. Da dieser Steigerungserlös zur Deckung der in Betrei bung stehenden beiden Forderungen nicht ausreichte, wurden auf Veranlassung Riesers am 15. Februar 1904 auf dem vom Schuld ner bewohnten Gute eine Anzahl Haushaltungsgegenstände und Gerätschaften, sowie drei Kühe, im Gesamtschatzwerte von 1190 Fr. 30 Cts. nachgepfändet. Die Kühe wurden jedoch von den Söhnen Joder, unter Hinweis auf den Abtretungsvertrag vom 8. Sep tember 1903, und die übrigen Gegenstände von der Ehefrau des Schuldners, gestützt auf einen Weibergutsempfangsschein, zu Eigen tum angesprochen. Gegenüber der ersteren dieser Ansprachen focht Rieser auf dem Wege der Widerspruchsklage des Art. 109 SchKG den fraglichen Abtretungsvertrag mit Bezug auf die Abtretung der drei Kühe als ungültig im Sinne der Art. 286 SchKG an, sein dahinzielendes Rechtsbegehren wurde aber durch endgültiges Urteil des Gerichtspräsidiums II Bern vom 10. Juni 1904 we gen angeblich falscher Klagestellung (Anfechtung nicht des ganzen streitigen Abtretungsvertrages) angebrachtermaßen abgewiesen. In zwischen hatte Rieser gegen Vater Joder eine weitere Betreibung (Nr. 24) eingeleitet und am 13. Februar 1904 definitive Rechts öffnung erlangt für einen Betrag von 793 Fr. 10 Cts., als den Joder auferlegten Anteil der Schiedsgerichtskosten, welcher vom Gericht unter Rechtsabtretung bei Rieser erhoben worden war, nebst Kosten. In dieser Betreibung wurden die schon er wähnten Vermögensobjekte mit einigen Ergänzungen, im Gesamt schatzungswerte von 1304 Fr. 30 Cts., neuerdings gepfändet. Gegenüber der erneuten Eigentumsansprache der Söhne Joder focht Rieser wiederum in gleicher Weise, wie früher, vermittelst der Widerspruchsklage den Abtretungsvertrag vom 8. September 1903 an, wurde jedoch hinsichtlich der Kühe wiederum abgewiesen und zwar, gemäß letztinstanzlichem Urteil des bernischen Appella tions und Kassationshofes vom 18. Januar 1905, wegen man gelnden Nachweises der Anfechtungsgründe, worauf er, am 23. Fe bruar 1905, hinsichtlich der neugepfändeten Objekte den Prozeß abstand erklärte. Endlich hatte Rieser im Laufe des Jahres 1904 gegen Vater Joder noch folgende drei Betreibungen angehoben: die erste (Nr. 1430) für den Betrag von 8671 Fr. 60 Cts., nebst Zinsen, der ihm durch rechtskräftig gewordenes Urteil des
Gerichtspräsidiums III Bern vom 23. Januar 1904 wegen Nichterfüllung des Schiedsgerichtserkenntnisses vom Jahre 1903 seitens des Vaters Joder als Schadenersatz zugesprochen worden war, sowie für die zugehörigen Prozeßkosten im Betrage von a Fr.; die zweite (Nr. 3405) und die dritte (Nr. 7596) für Prozeßkosten von Rechtsöffnungsentscheidungen, in den Be trägen von 55 Fr. und 18 Fr. Auch in diesen drei Betreibungen erwirkte Rieser gegenüber den Rechtsvorschlägen des Schuldners definitive Rechtsöffnung und hierauf neue Pfändung der mehr erwähnten Vermögensgegenstände, verzichtete aber diesmal auf den Versuch, die erneute Eigentumsansprache der Söhne Joder durch Widerspruchsklage zu beseitigen. Aus den fünf verschiedenen Be treibungen gegen Vater Joder resultierten demnach für Rieser Verlustscheine im Gesamtbetrage von 12,298 Fr. 20 Cts., welche ihm für die letztgenannten beiden Betreibungen schon am 6. Sep tember 1904, für die übrigen drei dagegen erst am 30. Januar 1906 ausgestellt wurden. Gestützt auf diese Verlustscheine leitete nun Rieser Ende Februar 1906 gegen die Söhne Joder Klage mit dem aus Fakt. A oben ersichtlichen Rechtsbegehren ein. Zu dessen Begründung machte er in den Prozeßschriften einerseits geltend, der angefochtene Abtretungsvertrag sei überhaupt nicht ernst gemeint, sondern bloß simuliert, um das Vermögen des Vaters Joder seinem, des Klägers, Zugriffe zu entziehen; ander seits suchte er die Anfechtbarkeit dieser Abtretung sowohl nach Art. 286, als auch nach Art. 288 SchKG, darzutun. Die Be klagten wandten in erster Linie mit ihrer peremptorischen Einrede ein, daß der Anfechtungsanspruch des Klägers bereits durch die Urteile des Gerichtspräsidiums II Bern, vom 10. Juni 1904, und des bernischen Appellations und Kassationshofes, vom 18. Januar 1905, in den vom Kläger durchgeführten Widerspruchsprozessen rechtskräftig erledigt sei, und daß der Kläger denn auch auf die weitere Geltendmachung dieses Anspruchs durch seinen Prozeßabstand vom 23. Februar 1905 und durch die Nichtanhebung der Widerspruchsklage in den beiden letzten Betrei bungen (Nr. 3405 und 7596) tatsächlich verzichtet habe. Even tuell bestritten sie die sachliche Begründetheit der Klage. 2. Nachdem die Beklagten ihre Anschlußberufung gegenüber der Abweisung ihrer peremptorischen Einrede durch den kantonalen Richter zurückgezogen haben, steht heute nur noch die materielle Beurteilung des mit der vorliegenden Hauptberufung gegenüber dem es abweisenden Entscheide des kantonalen Richters aufrecht erhaltenen Klagebegehrens in Frage. 3. Was zunächst die Kompetenz des Bundesgerichts zur Be urteilung dieses Begehrens betrifft, ist im Hinblick auf das an zuwendende Recht zwischen den beiden Rechtstiteln der Simulation und der paulianischen Anfechtbarkeit, auf welche das Begehren, wie erwähnt, in der Klagebegründung (abweichend von seinem, lediglich den Anfechtbarkeitstitel enthaltenden Wortlaute) gestützt wird, zu unterscheiden. Der streitige Abtretungsvertrag vom 8. September 1903 ist ein Immobiliar Kaufvertrag: er hat zum Gegenstande die Veräußerung der Besitzung Vater Joders an seine Söhne, die Beklagten, wobei der Vertrag als Bestandteile jener Besitzung das Wohnhaus mit Scheune, Platz und Um schwung bezeichnet, für welche der vereinbarte Pauschalkaufpreis bestimmt ist, und neben denen das mitveräußerte landwirtschaft liche Inventar, seiner ausdrücklichen Benennung als im Abtre tungspreise inbegriffene Zugaben entsprechend, lediglich akzesso rischen Charakter hat. Dieser Vertrag ist daher jedenfalls, gemäß Art. 231 Abs. 1 OR, grundsätzlich vom kantonalen Recht be erscht. Danach beurteilt sich nicht nur der Vertragsinhalt als solcher, sondern insbesondere auch die Frage, ob der darin erklärte Vertragswille überhaupt ernst gemeint sei oder ob nicht vielmehr ein bloßes Scheingeschäft vorliege (vergl. hierüber AS 25 II Nr. 100 Erw. 3 S. 838). Folglich ist das Bundesgericht zur Überprüfung des Klageargumentes der bloßen Simulation des an gefochtenen Vertrages mangels der Berufungsvoraussetzung der An wendbarkeit eidgenössischen Rechts (Art. 57 OG) nicht kompetent, sondern hat in dieser Hinsicht nach dem Entscheide der kantonalen Vorinstanz als endgültig festgestellt anzunehmen, daß die dem Vertragsinhalte gemäßen Rechtsfolgen (d. h. die Übertragung des abgetretenen Heimwesens ins Eigentum der Beklagten gegen die vereinbarte Entrichtung des Abtretungspreises) von den Ver tragsparteien wirklich gewollt waren. Das weitere Klageargument der paulianischen Anfechtbarkeit dieses Vertragsinhaltes dagegen
erfüllt, weil auf den einschlägigen Bestimmungen des Bundes SchKG beruhend, die in Rede stehende Kompetenzvoraussetzung 4. Der Anfechtungsanspruch im Sinne der Art. 285 ff. SchKG geht darauf, eine Beeinträchtigung aller oder bestimmter einzelner Gläubiger in ihren Zwangsvollstreckungsrechten, welche aus einer gesetzlich als anfechtbar bezeichneten Rechtshandlung des Schuldners resultiert, durch Ungültigerklärung dieser Rechtshand lung zu beseitigen. Seine grundlegende Voraussetzung bildet dem nach das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung der anfechtenden Gläubiger, d. h. einer durch die angefochtene Rechtshandlung be wirkten Verminderung des dem Zugriffe der Gläubiger für ihr Befriedigung unterstellten Vermögens des Schuldners oder wenig stens eine Erschwerung des Vollzugs dieser Befriedigung. Dabei braucht die Beeinträchtigung der Gläubiger nach der neuesten Praxis (vergl. das Urteil des Bundesgerichts i. S. Bürki Cie. gegen Konkursmasse Zurbuchen vom 7. Dezember 1907: AS 33 II Nr. 101 Erw. 4 S. 676) nicht die direkte oder doch schlecht hin notwendige Folge der angefochtenen Rechtshandlung zu sein es genügt vielmehr auch seine Verursachung durch eine spätere Rechtshandlung des Schuldners, sofern nur diese letztere mit jener ersteren in einem derartigen Zusammenhang steht, daß angenom men werden muß, es hätten der Schuldner bezw. die beteiligten Parteien sie schon bei Vornahme der ersteren vorausgesehen und als bereits mitgewollt ins Auge gefaßt. In diesem Sinne ist im vorliegenden Falle zu prüfen, ob infolge des streitigen Abtretungs vertrages eine Benachteiligung des Klägers in seiner Stellung als Gläubiger des Abtreters Joder herbeigeführt worden sei. Nun kann nach Lage der Akten vorab von einer direkten, den Kläger schädigenden Wirkung jenes Vertrages nicht gesprochen werden. Die Vorinstanz hat festgestellt, daß der im Abtretungsvertrage vereinbarte Preis des abgetretenen Heimwesens von 28,000 Fr. bei der Katasterschatzung der Gebäulichkeiten mit Umschwung von 26,400 Fr. als angemessen zu betrachten sei. Und diese Feststel lung tatsächlicher Natur ist, weil in keiner Weise gegen den In halt der Akten verstoßend, für den Berufungsrichter verbindlich. In der Tat hat der Kläger für seine Behauptung, daß der wirk liche Wert des Heimwesens jene Beträge bedeutend übersteige, keinerlei Nachweis zu erbringen vermocht, während anderseits die gegen teilige Annahme des kantonalen Richters durch die Aussage des Zeugen Notar Müller gestützt wird, welche dahin geht, daß andere Liegenschaftsverkäufe am gleichen Orte und um die gleiche Zeit ebenfalls keine die Katasterschatzung der Liegenschaften über steigenden Preise erzielt hätten. Die Veräußerung seines Heim wesens durch Vater Joder, gemäß dem Vertrage vom 8. Sep tember 1903, hat somit keine Verminderung des Bestandes, son dern lediglich eine Veränderung in der Zusammensetzung seines, für die Befriedigung des Klägers zur Verfügung stehenden Ver mögens bewirkt: es ist danach einfach an Stelle der Immobilien nebst Zugaben , mit ihrer den Betrag der hypothekarischen Be lastung übersteigenden Wertquote, die dieser Wertquote nach dem Gesagten ziffermäßig entsprechende, hypothekarisch versicherte Ab tretungspreis Restanzforderung des Vaters Joder gegenüber den Beklagten getreten. Auch eine Erschwerung des Vollzugs der Be friedigung des Klägers ist durch diesen Umstand an sich nicht bedingt worden; denn für die Verwertung der nun vorliegenden Hypothekarforderung haften ja dieselben Objekte, auf die der Kläger vorher zu seiner Befriedigung direkt hätte greifen können. Es könnte sich nur fragen, ob der gegenwärtige wirkliche Wert dieser Hypothekarforderung nicht vielleicht deswegen hinter ihrem Nominalwerte zurückstehe, weil sie vertragsgemäß bis zum Tode des Vaters Joder unablöslich ist. Diesen Einwand hat jedoch der Kläger selbst nicht erhoben; übrigens wäre ihm entgegenzuhalten, daß jene Forderung mit Rücksicht auf ihre vertragsgemäße Ver zinsung zu 4% bei der gegebenen Sicherheit wohl trotz dem ungünstigen Resultat ihrer betreibungsrechtlichen Verwertung als für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr vollwertig angesehen werden dürfte. Durch den Abtretungsvertrag vom 8. September 1903 ist aber die Gläubigerstellung des Klägers auch indirekt nicht beeinträchtigt worden. Die tatsächlich eingetretene Schädigung des Klägers hatte ihre Ursache in dem ungünstigen Verwertungs ergebnis der gepfändeten Hypothekarforderung, welche auf der Steigerung vom 11. Februar 1904 von Notar Häuptli um 500 Fr. erworben worden ist. Diese Tatsache aber steht mit dem Abtretungsvertrage vom 8. September 1903 an sich in keinem Zusammenhange: sie wurde bei dessen Abschluß ganz unzweifel AS 35 II 1909
haft weder vom Vater Joder, noch von den Beklagten voraus gesehen und entspricht ebenso unzweifelhaft auch gar nicht dem Willen dieser Vertragsparteien, deren Interessen sie ja ebenfalls zuwiderläuft. Veranlaßt wurde ihr Eintritt vielmehr ausschließlich durch den Kläger selbst, dadurch, daß er die Pfändung und die Verwertung der fraglichen Forderung erwirkt hat, Es fehlt somit hier an der in Rede stehenden grundlegenden Voraussetzung der Anfechtungsklage: an einer dem Schuldner zur Last fallenden Schädigung des Anfechtungsgläubigers. 5. Allein auch noch aus einem weiteren Grunde könnte der Anfechtungsanspruch des Klägers nicht gutgeheißen werden. Die Tatsache, daß der Kläger die aus der angefochtenen Rechtshandlung resultierende Forderung seines Schuldners zunächst hat pfänden und verwerten lassen, steht mit seiner nachträglichen Beanstandung der Gültigkeit jener Rechtshandlung in unvereinbarem Widerspruche. Denn mit der fraglichen Verwertung hat er indirekt den seinem Zugriffe unterstellten Wert der vom Schuldner veräußerten Vermö gensobjekte bereits in Anspruch genommen, sein heutiges Vorgehen aber zielt darauf ab, sich denselben Wert durch direkte Realisierung dieser Objekte nochmals zu verschaffen. Die Gutheißung der Klage hätte also eine doppelte Befriedigung des Klägers aus einem be stimmten Vermögensbestandteil des Schuldners, durch Ausnutzung desselben in zwei verschiedenen, einander ersetzenden Erscheinungs formen, zur Folge. Dieses Ergebnis aber würde schon gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Wahrung von Treu und Glauben. im Rechtsverkehre verstoßen; denn danach geht es gewiß nicht an, aus einem einheitlichen zweiseitigen Rechtsgeschäft gleichzeitig die Leistungen beider Parteien anzusprechen, wie dies der Kläger tut, indem er nach dem Gesagten aus dem Abtretungsvertrag vom 8. September 1903 tatsächlich den Kaufpreis und zugleich die dafür hingegebenen Objekte zu seiner Befriedigung beansprucht. Es wäre ferner auch vom speziell betreibungsrechtlichen Standpunkte aus unhaltbar, weil ja die vom Kläger verlangte Rückgängigmachung des Vertrages vom 8. September 1903, was die Rückgabe des Kaufpreises als der Gegenleistung für die veräußerten Objekte betrifft, zufolge des eigenen Verhaltens des Klägers (Verwertung der Kaufpreisforderung) nicht mehr möglich wäre; erkannt: