Art. 242 Abs. 2 SchKG; Art. 94 OG; the concept of ‘commencement of the action’ is a matter of federal law when the statute attaches forfeiture to non-observance of the period. The action is commenced by the claimant’s first procedural step that calls for judicial protection and validly initiates proceedings; where cantonal law requires prior conciliation, the request for conciliation already constitutes commencement. Cantonal courts may not replace this federal concept with the cantonal notion of lis pendens or service of the summons (consid. 2). In cassation, the Federal Court may only annul and remit, not decide the merits itself (consid. 1).
Nichteinhaltung der Klagefrist von einläßlicher Beantwortung der Klage entbunden sei, als unbegründet und die Klage der Nichtig keitskläger im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs als rechtzeitig eingeleitet zu erklären. Am Schlusse der Rekursschrift wird der weitere Antrag gestellt, es sei die Sache nach Art. 94 OG an die kantonalen Gerichte zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, der kantonale Richter habe bei Berechnung der in Art. 242 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Frist, insbesondere bei Beantwortung der Frage, wann die Anhebung der Klage stattgefunden habe, zu Unrecht kantonales statt eid genössisches Recht zur Anwendung gebracht. D. Die Beklagte hat auf Abweisung der Kassationsbeschwerde angetragen. E. Die Klägerin hat zugleich mit der Kassationsbeschwerde den staatsrechtlichen Rekurs gegen das Urteil des Obergerichts Glarus vom 25. Januar 1909 ergriffen. Mit Urteil vom 10. März 1909 ist die II. Abteilung des Bundesgerichts auf den staatsrechtlichen Rekurs wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht eingetreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: