Art. 5 Glarus Landessteuergesetz vom 1. Mai 1904; taxation of assets of a minor or dependent person under foreign domicile and alleged guardianship administration in the canton; arbitrary establishment of facts. Where cantonal tax liability is predicated on the existence of guardianship administration in the canton, the decisive issue is who actually exercised dispositive control over the ward’s property. Mere assistance by relatives, transmission of correspondence, or delegated administrative acts does not establish cantonal guardianship administration. A factual finding that the property was administered in the canton is arbitrary if the evidence shows that the father, domiciled abroad, signed inventories, receipts, settlements, and expense approvals and otherwise directed the administration. In such circumstances the tax assessment lacks the required cantonal factual basis and must be annulled (consid. 1–2).
mögen seiner Frau nicht 250,000 Fr., sondern laut Inventar nur zirka 206,000 Fr. Infolge dieses Rekurses kam die Obersteuerbehörde am 8. Ok tober 1908 insofern auf ihren Beschluß zurück, als sie die Ver anlagung auf den Betrag von 206,000 Fr. herabsetzte; im üb rigen aber bestätigte sie jenen Beschluß. Der Entscheid der Obersteuerbehörde wird in der Hauptsache damit motiviert, daß nach bundesgerichtlicher Praxis für die Steuer pflicht auch bei bevormundeten Personen das tatsächliche Domizil genüge. Dieses sei aber für Olga Hurst während der in Betracht kommenden Zeit Schwanden gewesen. B. Gegen den Entscheid der Obersteuerbehörde vom 8. Oktober 1908 haben die Eheleute Bébié Hurst am 30. November 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieser Antrag wird damit begründet, daß der Entscheid des Regierungs rates die Rechtsgleichheit verletze, eine willkürliche und mißbräuch liche Anwendung des glarner Steuerrechtes, eine unzulässige Dop pelbesteuerung, eine Verletzung der Art. 4 und 32 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., sowie der Art. 1 Abs. 2, 4 und 6 des schweize risch englischen Niederlassungsvertrages von 1855 und endlich eine materielle Rechtsverweigerung in sich schließe. C. In seiner Rekursantwort hat der Regierungsrat des Kan tons Glarus Abweisung des Rekurses beantragt. Die Begründung dieses Antrages ist, soweit hier in Betracht kommend, aus Er wägung 1 hienach ersichtlich. D. Nach Einholung einer Replik hat sich aus den Akten, ins besondere aus den Replikbeilagen, folgendes ergeben: Olga Hurst, geboren 1888 in Indien, als Tochter des Eng länders Friedrich Georg Hurst und der Glarnerin Maria geb. Heussi, war seit dem in Antwerpen erfolgten Tode ihrer Mutter, und während ihr Vater stets in Antwerpen wohnte, der Reihe nach in verschiedenen Instituten des In und Auslandes (in Zürich, in Lausanne und in Amorbach in Bayern), sowie bei ihren mütterlichen Verwandten in Mühlehorn und in Schwanden (Glarus) in Pension gewesen. Im Jahre 1902 hatte sie von einem Urgroßvater mütterlicherseits, alt Ratsherr Leuzinger in Mollis, einen Betrag von zirka 9000 Fr. geerbt, wofür ihr Oheim, Pfarrer Böniger in Schwanden, im Auftrage des Vaters Fried rich Hurst Heussi in Antwerpen quittierte. Im Jahre 1902 starb ihr Großvater mütterlicherseits, P. Heussi Stiefel in Mühlehorn, unter Hinterlassung eines Vermögens von zirka 1,065,000 Hievon erbte Olga Hurst (mit Einschluß eines seiner Zeit ihrem Vater bezogenen Vorempfangs) ein Viertel 266,411 25 Cts., und von dieser Summe bezog ihr Vater 183,668 70 Cts., wofür derselbe im Namen seiner Tochter quittierte. Ein Teil der Erbschaft (zirka 325,000 Fr.) blieb unverteilt in der Ver waltung der Witwe des Erblassers. Das bezügliche Abkommen sowohl als das Inventar der Hinterlassenschaft wurden an Stelle der Olga Hurst ebenfalls von deren Vater unterzeichnet. In der Folge wurde über das Vermögen der Olga Hurst, das zum Teil in der Schweiz angelegt war, stets von deren Vater disponiert, welcher sich dabei oft der Vermittlung seines Schwagers, Pfarrer Böniger in Schwanden, bediente. Aus den von Hurst an Böniger gerichteten Briefen ist ersichtlich, daß die auf Olga Hurst bezüg lichen Rechnungen ihrem Vater zur Genehmigung vorgelegt wurden. Dieser bemerkte hin und wieder, die Rechnungen seien zu hoch, seine Tochter solle sich etwas einschränken, er bedürfe nächstens einer Geldsendung aus der Schweiz, da er größere Zahlungen zu effektuieren habe, usw. Außerdem bestimmte er auch den jeweiligen Aufenthaltsort seiner Tochter. Daß, wie in der Rekursantwort behauptet, nach einem zwischen Hurst und den Verwandten seiner Frau abgeschlossenen Abkommen, dessen Edition der Regierungsrat verlangte, ersterem die Dispo sition über das Vermögen seiner Tochter entzogen worden sei, wird in einer von jenen Verwandten ausgestellten Erklärung des entschiedensten bestritten. Nach dieser Erklärung hatte Hurst nicht nur die freie Disposition über das Vermögen seiner Tochter, son dern auch ein eigentliches Nutznießungsrecht an demselben. Im Jahre 1903 (und zwar nach dem Erbfall P. Heussi Stiefel) wurde vom Waisenamt Kerenzen bei der Armen und Vormund schaftsdirektion des Kantons Glarus angefragt, ob Olga Hurst unter Vormundschaft zu stellen sei. Die Antwort lautete verneinend, da die Genannte sich lediglich zur Pflege und Erholung in
Mühlehorn befinde, ihr rechtliches Domizil aber bei ihrem Vater in Antwerpen habe. Bei den Akten befindet sich noch ein Schreiben der Eidg. Bank A. G. Zürich an Friedrich Hurst, folgenden Inhalts: Im Auftrage des Herrn Hans Böniger, Pfarrer, Schwanden und für Rechnung von Fräulein Olga Hurst übersenden wir Ihnen anbei: 36,036 Fr. 15,000 Check a./ Antwerpen, deren Empfang Sie uns gefl. bescheinigen wollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
scheid wenigstens vom Gesichtspunkte des kantonalen Rechtes aus mit der Behauptung, daß das Vermögen der Olga Hurst im Kanton Glarus verwaltet und daß die vormundschaftliche Ge walt über dieselbe nicht von ihrem Vater in Antwerpen, sondern von ihren Verwandten im Kanton Glarus ausgeübt worden sei. Dies ist nun aber nach den Ergebnissen der Instruktion nicht der Fall. Hatte schon im Jahre 1902 für eine der Olga Hurst ange fallene kleinere Erbschaft deren Oheim, Pfarrer Böniger in Schwanden, ausdrücklich nur im Auftrage des Vaters Friedrich Hurst in Antwerpen quittiert, so wurde dagegen im Jahre 1903 das Inventar über die mehr als eine Million betragende Erb schaft des P. Heussi Stiefel namens der Olga Hurst, welche ein Vierteil erbte, überhaupt nur von ihrem Vater unterzeichnet und die Quittung für den sofort zur Auszahlung gelangten Erbteil (183,668 Fr. 70 Cts.) ebenfalls von ihm persönlich ausgestellt. Der Vater war es sodann, welcher namens der Tochter die Ver einbarung unterzeichnete, gemäß welcher ein Teil der Erbschaft im Unverteilten unter der Verwaltung der Witwe des Erblassers blieb. Ihm wurde ferner im Jahre 1904 von einer Bank in Zürich ein Betrag von 15,000 Fr. für Rechnung von Fräulein Olga Hurst in Form eines Checks übermittelt, was zweifellos nicht geschehen wäre, wenn Hurst nicht allseitig als für seine Tochter dispositionsberechtigt angesehen worden wäre. Er war es dann auch, welcher faktisch alle wichtigern Verfügungen über die Erziehung seiner Tochter und deren Vermögen traf, wie nament lich aus dessen Briefen an den obgenannten Pfarrer Böniger er sichtlich ist. Und er war es endlich auch, welchem über sämtliche für die Tochter gemachten Auslagen Rechnung gestellt wurde und welcher diefe Rechnungen genehmigte und gelegentlich bemängelte. Unter diesen Umständen kann für das Bestehen der behaupteten Familienvormundschaft daraus nichts hergeleitet werden, daß Hurst, welcher in Antwerpen wohnte, sich für die Erziehung und Beaufsichtigung seiner in der Schweiz untergebrachten Tochter der Vermittlung seiner Verwandten im Kanton Glarus bediente; eben sowenig daraus, daß das Vermögen seiner Tochter zum Teil auf schweizerischen Banken angelegt war. Im Gegenteil gibt gerade dieser letztere Umstand eine natürliche Erklärung dafür ab, daß Hurst, wie es scheint, für einzelne Verwaltungshandlungen in Bezug auf das Vermögen seiner Tochter seinen Schwager Böniger delegierte. Ist somit die Behauptung des Regierungsrates, es sei das Vermögen der Olga Hurst faktisch stets im Kanton Glarus ver waltet und es sei auch die vormundschaftliche Gewalt über dieselbe tatsächlich im Kanion Glarus ausgeübt worden, gänzlich unhaltbar, so ergibt sich daraus ohne weiteres die Gutheißung des Rekurses. Denn nach der eigenen Darstellung der obengenannten Behörde wäre der angefochtene Entscheid mit der Gesetzgebung des Kantons Glarus nur vereinbar, wenn jenes Vermögen wirklich im Kanton Glarus verwaltet worden wäre, was aber, wie dargetan, nicht der Fall ist. Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden, ob der Rekurs gegebenen Falles auch von den andern in der Rekurs schrift geltend gemachten Gesichtspunkten aus hätte begründet er klärt werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid der Ober steuerbehörde des Kantons Glarus vom 8. Oktober 1908, soweit er die Steuerpflicht der Ehefrau Bébié geb. Hurst für die Zeit vor ihrer Verheiratung betrifft, aufgehoben. des Kantons Aargau.