Art. 231 Abs. 4, Art. 233, Art. 251 Abs. 2 und Art. 5 SchKG; summary bankruptcy publication and costs of late claim filing. Art. 233 SchKG is confined to ordinary bankruptcy proceedings and does not apply to summary proceedings, whose purpose is to reduce costs (consid. 2). The cost burden for a late filing under Art. 251 Abs. 2 SchKG remains on the creditor even if the lateness was caused by an error of the bankruptcy office; otherwise the costs would improperly be shifted to the estate or converted into a damages claim against the officer, a question reserved to the civil judge under Art. 5 SchKG (consid. 2).
Gläubigerin habe, sondern in einem offenbaren Versehen des Kon kursamtes, so rechtfertige es sich auch nicht, ihr die Kosten der Abänderung des Kollokationsplanes aufzuerlegen. 2. Diesem Schluß kann nicht beigepflichtet werden. Es ist allerdings von der Annahme auszugehen, daß das rekurrierende Konkursamt bei der Publikation des Konkurses über I. Mösli einen Fehler begangen habe. Zwar ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz Art. 233 SchKG nur auf das ordentliche Kon kursverfahren anwendbar, wie sich sowohl aus dem Wortlaut und der Stellung des Art. 231 Abs. 4 SchKG als aus der ratio des summarischen Verfahrens (möglichste Reduktion der Kosten) ergibt. Der dem Konkursamt Mittelland aus der Nichtanwendung des Art. 233 gemachte Vorwurf erweist sich somit als unstich haltig. Dagegen fällt der Entscheid darüber, ob die öffentliche Be kanntmachung vom Konkursamt in zweckentsprechender Weise an geordnet worden sei, als reine Angemessenheitsfrage in die aus schließliche Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde, sodaß der dem Konkursamt hieraus gemachte Vorhalt vom Bundesgericht ohne weiteres als begründet anzusehen ist. Hieraus folgt aber keineswegs, daß die Rekursgegnerin des wegen von der ihr laut Art. 251 Abs. 2 SchKG obliegenden Verpflichtung, sämtliche durch ihre verspätete Konkurseingabe ver ursachten Kosten zu tragen, enthoben sei, m. a. W. daß diese Verpflichtung nur für den Fall Geltung habe, wo die Verspätung nicht durch den Konkursbeamten verschuldet ist. Diese Auffassung hätte zur Folge, daß diese Kosten entweder von der Konkursmasse selbst oder aber vom Konkursbeamten persönlich getragen werden müßten. Letzteres käme einer Verurteilung desselben zum Schaden ersatz gleich, wozu die Aufsichtsbehörden jedoch nach Art. 5 SchKG nicht zuständig sind; vielmehr muß diese Frage ausschließlich dem Entscheid des Richters vorbehalten bleiben. Kann also der vorin stanzliche Entscheid diese Bedeutung nicht haben, so bleibt nur noch die andere Alternative, daß das Gesetz die betreffenden Kosten der Konkursmasse auferlegen wollte. Das steht aber in direktem Widerspruch zum Wortlaut des Art. 251 und entspricht auch nicht dem Sinn und Geist des Gesetzes, welches nirgends den Grundsatz aufstellt, daß für Schädigungen eines Gläubigers durch Verschulden des Konkursbeamten die Konkursmasse hafte; vielmehr ergibt sich aus Art. 5 zit. gerade das Gegenteil. Somit kann der Grundsatz des Art. 251 für die Rekursgegnerin seine Geltung deshalb nicht verloren haben, weil die Vorinstanz annimmt, die Publikation in bloß kantonalen Blättern sei unangemessen gewesen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Ent scheid der Vorinstanz aufgehoben.