- Entscheid vom 27. Dezember 1909 in Sachen
Konkursamt Mittelland.
Art. 231 fl. SchKG: Konkurspublikation im summarischen Verfahren.
Nichtanwendbarkeit des Art. 233. Art. 251 Abs. 2 SchKG: Ver
spätete Konkurseingabe. Pflicht zur Kostentragung, auch wenn
die Verspätung durch den Konkursbeamten verschuldet ist.
A. Am 4. Oktober 1909 wurde über I. Mösli, Dachdecker
meister in Niederteufen, der Konkurs eröffnet und am 9. Oktober
die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren an
geordnet. Hierauf forderte das Konkursamt Mittelland die Gläu
biger durch öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt,
sowie in der Appenzellerzeitung und im Säntis auf, ihre
Forderungen einzugeben, und es wurde die am 18. November
erfolgte Auflage des Kollokationsplanes in den nämlichen Blättern
publiziert.
Erst in diesem Stadium erhielt die Firma Noppel Cie., Zie
gelfabrik in Emmishofen bei Kreuzlingen, welche zu den bekannten
Gläubigern des Gemeinschuldners gehörte, da sie auf dem von ihm
dem Konkursamt eingereichten Gläubigerverzeichnis figuriert, vom
Konkurs Kenntnis. Am 24. November gab sie dann ihr
Forderung im Betrag von 637 Fr. 44 Cts. ein und verlangte
deren Kollokation. Es wurde ihr jedoch eröffnet, daß eine Abän
derung des Kollokationsplanes nur erfolgen werde, wenn sie gemäß
Art. 251 Abs. 2 SchKG für die hieraus entstandenen Kosten
aufkomme.
B. Hierüber beschwerte sich die Firma Noppel Cie. bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie ausführte, es treffe sie
an der verspäteten Konkurseingabe kein Verschulden. Dagegen habe
das Konkursamt Mittelland unterlassen, ihr gemäß Art. 233
SchKG von der Konkurseröffnung direkt Mitteilung zu machen.
Es sei daher nicht berechtigt, von ihr die Bezahlung der dadurch
verursachten Kosten zu verlangen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid
vom 7. Dezember 1909 geschützt und die Kosten der Abänderung
des Kollokationsplanes dem Konkursamt Mittelland auferlegt. Es
könne keinem Zweifel unterliegen, daß die erfolgte Konkurspubli
kation eine den Verhältnissen nicht angemessene gewesen sei, da das
Konkursamt nicht habe annehmen dürfen, daß die Beschwerde
führerin die benutzten Publikationsorgane zu Gesicht bekomme. Die
Verhältnisse hätten zum mindesten eine Schuldenrufbekanntmachung
auch im St. Galler Tagblatt erfordert. Außerdem liege seitens
des Konkursamtes eine gänzliche Außerachtlassung der Vorschrift
des Art. 233 SchGK vor, welche Vorschrift auch auf das sum
marische Konkursverfahren Anwendung finde (vergl. Reichel,
Komm. Anm. 4 zu Art. 231). Unter diesen Umständen rechtfer
tige es sich nicht, die Kosten der im Hinblick auf Art. 251 SchKG
selbstverständlich vorzunehmenden nachträglichen Kollokation der
Gläubigerin aufzuerlegen.
C. Diesen Entscheid hat das Konkursamt Mittelland seiner
seits rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Be
gehren, es sei die Beschwerde der Firma Noppel Cie. abzu
weisen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Dieses Begehren
wird damit begründet, daß die erfolgte Konkurspublikation den
Vorschriften der Art. 231 und 35 SchKG in allen Beziehungen
entspreche und Art. 233 SchKG für das summarische Konkurs
verfahren außer Betracht falle.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Vorinstanz hält dafür, daß das Konkursamt Mittelland
sich eines doppelten Fehlers schuldig gemacht habe: einmal sei die
öffentliche Bekanntmachung nicht in zweckentsprechender Weise erfolgt
und sodann hätte die Firma Noppel Cie. als bekannte Gläu
bigerin gemäß Art. 233 SchKG von der Konkurseröffnung direkt
in Kenntnis gesetzt werden sollen. Da somit die verspätete For
derungseingabe ihren Grund nicht etwa in einem Verschulden der
Gläubigerin habe, sondern in einem offenbaren Versehen des Kon
kursamtes, so rechtfertige es sich auch nicht, ihr die Kosten der
Abänderung des Kollokationsplanes aufzuerlegen.
2. Diesem Schluß kann nicht beigepflichtet werden. Es ist
allerdings von der Annahme auszugehen, daß das rekurrierende
Konkursamt bei der Publikation des Konkurses über I. Mösli
einen Fehler begangen habe. Zwar ist entgegen der Auffassung
der Vorinstanz Art. 233 SchKG nur auf das ordentliche Kon
kursverfahren anwendbar, wie sich sowohl aus dem Wortlaut und
der Stellung des Art. 231 Abs. 4 SchKG als aus der ratio
des summarischen Verfahrens (möglichste Reduktion der Kosten)
ergibt. Der dem Konkursamt Mittelland aus der Nichtanwendung
des Art. 233 gemachte Vorwurf erweist sich somit als unstich
haltig. Dagegen fällt der Entscheid darüber, ob die öffentliche Be
kanntmachung vom Konkursamt in zweckentsprechender Weise an
geordnet worden sei, als reine Angemessenheitsfrage in die aus
schließliche Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde, sodaß
der dem Konkursamt hieraus gemachte Vorhalt vom Bundesgericht
ohne weiteres als begründet anzusehen ist.
Hieraus folgt aber keineswegs, daß die Rekursgegnerin des
wegen von der ihr laut Art. 251 Abs. 2 SchKG obliegenden
Verpflichtung, sämtliche durch ihre verspätete Konkurseingabe ver
ursachten Kosten zu tragen, enthoben sei, m. a. W. daß diese
Verpflichtung nur für den Fall Geltung habe, wo die Verspätung
nicht durch den Konkursbeamten verschuldet ist. Diese Auffassung
hätte zur Folge, daß diese Kosten entweder von der Konkursmasse
selbst oder aber vom Konkursbeamten persönlich getragen werden
müßten. Letzteres käme einer Verurteilung desselben zum Schaden
ersatz gleich, wozu die Aufsichtsbehörden jedoch nach Art. 5 SchKG
nicht zuständig sind; vielmehr muß diese Frage ausschließlich dem
Entscheid des Richters vorbehalten bleiben. Kann also der vorin
stanzliche Entscheid diese Bedeutung nicht haben, so bleibt nur
noch die andere Alternative, daß das Gesetz die betreffenden Kosten
der Konkursmasse auferlegen wollte. Das steht aber in direktem
Widerspruch zum Wortlaut des Art. 251 und entspricht auch
nicht dem Sinn und Geist des Gesetzes, welches nirgends den
Grundsatz aufstellt, daß für Schädigungen eines Gläubigers durch
Verschulden des Konkursbeamten die Konkursmasse hafte; vielmehr
ergibt sich aus Art. 5 zit. gerade das Gegenteil. Somit kann der
Grundsatz des Art. 251 für die Rekursgegnerin seine Geltung
deshalb nicht verloren haben, weil die Vorinstanz annimmt, die
Publikation in bloß kantonalen Blättern sei unangemessen gewesen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Ent
scheid der Vorinstanz aufgehoben.