Art. 46 SchKG; domicile for debt enforcement is the civil law domicile, i.e. the place where the debtor resides with the intention of remaining permanently; a merely actual stay abroad does not suffice. Where the debtor has not proved the establishment of a new domicile, the former domicile continues to govern the place of enforcement. Art. 64 SchKG: service of debt enforcement documents is not defeated by refusal of acceptance by an adult household member when the document is effectively handed over. Art. 72 Abs. 2 SchKG: an incomplete service certificate does not per se entail nullity; the defect is objectionable only by the entitled party and is harmless if lawful service is otherwise established (consid. 1-2).
begab sich nach erfolglosem Zustellungsversuch durch die Post Weibel Bider am 8. November 1909 in die Wohnung der Fa milie Jalon. Er traf daselbst den Sohn des Adressaten, Dr. Max Jalon, welcher die Abnahme des Zahlungsbefehls verweigerte. Hierauf warf Weibel Bider denselben nach seiner eigenen Dar stellung in den Briefkasten und nach derjenigen des Rekurrenten in den Hausgang. B. Der Rekurrent verlangte auf dem Beschwerdeweg Auf hebung der Betreibung wegen Mißachtung der Art. 46 und 64 SchKG, d. h. weil er in Basel keinen Wohnsitz mehr habe und der Zahlungsbefehl auch abgesehen davon nicht rechtsgültig zuge stellt worden sei. Nach Einholung der Vernehmlassung des Betreibungsamts und des treibenden Gläubigers hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 1909 aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Rekurrent habe den Mittelpunkt seiner häuslichen und bürgerlichen Existenz immer noch in Basel. Die polizeiliche Abmeldung, die Steuerzahlung und der tatsächliche Aufenthalt in London seien für eine Anderung des zivilrechtlichen Wohnsitzes bloße Indizien, die durch die ausschlaggebende Tat sache, daß er seine Familie und seinen ganzen Hausrat in Basel gelassen habe und noch weitere drei Jahre dort zu lassen gedenke, entkräftet werden. Daß der Mietvertrag vom 1. Oktober 1909 auf den in der väterlichen Haushaltung lebenden Sohn Jalon ausgestellt sei, sei unerheblich. Aber auch die Zustellung des Zah lungsbefehls sei richtig erfolgt. Die Annahmeverweigerung des Sohnes sei rechtlich irrelevant; denn die Zustellung sei kein zwei seitiges Rechtsgeschäft, sondern eine einseitige Handlung des Be treibungsbeamten. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens und Wiederholung seiner Ausführungen recht zeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Was den zweiten Be schwerdegrund anbetrifft, so gibt er zu, daß die Zustellung einen einseitigen Akt darstelle und eine Empfangnahme nicht erheische. Er behauptet aber, der Zahlungsbefehl sei entgegen Art. 64 SchKG überhaupt keiner bestimmten physischen Person zugestellt worden, sodaß eine rechtsgültige Zustellung dennoch nicht vorliege, wie übrigens aus dem Zahlungsbefehl selbst deutlich hervorgehe. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abgesehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zu entscheiden ist zunächst, ob der Rekurrent im Zeit punkt der angefochtenen Zustellung des Zahlungsbefehls, d. h. am 8. November 1909, seinen Wohnsitz überhaupt noch in Basel hatte. Wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt hat (vergl. insbesondere AS Sep. Ausg. 5 Nr. 32 , ferner 3 Nr. 3 6 Nr. 73 9 Nr 31 und 44 sowie Jaeger, Komm. Anm. 3 zu Art. 46) ist für den Wohnsitz im Sinn von Art. 46 SchKG der Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes maßgebend, wie er in Art. 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vom 25. Juni 1891 umschrieben ist. Demnach ist unter Wohnsitz als ordent lichem Betreibungsforum der Ort zu verstehen, wo der Schuldner mit der Absicht, dauernd zu verbleiben, wohnt. Da nun in casu feststeht, daß der Rekurrent vom 24. Februar 1905 bis zum 22. September 1909 jedenfalls in Basel seinen Wohnsitz gehabt hat, so hängt die Lösung der Streitfrage davon ab, ob er nachgewiesenermaßen in London einen neuen Wohnsitz begründet habe oder nicht. Ist ihm dieser Beweis nicht gelungen, so ist ohne weiteres anzunehmen, daß der Wohnsitz in Basel weiter bestehe. Die vom Rekurrenten vorgebrachten Gründe dürften zwar als zur Annahme hinreichend erscheinen, daß der Rekurrent zur Zeit tatsächlich in London wohne; doch genügt der tatsächliche Aufent halt, wenn er nicht mit der Absicht verbunden ist, am neuen Aufenthaltsort auch dauernd zu verbleiben, zur Begründung eines Domizils nicht. Und nun weisen eine Reihe von Tatsachen dar auf hin, daß der Rekurrent in London nicht mit der Absicht sich aufhält, dort von nun an das Zentrum seiner ganzen wirtschaft lichen Tätigkeit zu haben, und daß er vielmehr sein bisheriges Ges.-Ausg. 28 I Nr. 53 S. 216 ff. Id. 26 I Nr. 20 S. 123 ff. Id. 29 I Nr. 122 S.365 ff. Id. 32 I Nr. 63 S. 415 ff. u. Nr. 88 S.600 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 35 I 1909
Domizil in Basel beibehalten wollte. Der Rekurrent ist verheiratet und Familienvater. Vom 24. Februar 1905 bis zum 22. Sep tember 1909 hat er ununterbrochen mit seiner Familie in Basel in einem Einfamilienhaus gewohnt, welches vom 1. April 1907 an auf den Namen des mehrjährigen Sohnes Max Jalon ge mietet war. Sein Londoner Geschäft, welches schon damals bestand, leitete er von Basel aus. Die Familie blieb auch seit dem September 1909 in Basel im fraglichen Hause, das noch au die verhältnismäßig lange Dauer von drei Jahren vom 1. Ok tober 1909 an fest gemietet ist. Es fragt sich daher, welcher der beiden Indiziengruppen größere Bedeutung beizulegen sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz muß die zweite als aus schlaggebend betrachtet werden. Haudelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um das Familien haupt, so fällt der Wohnsitz der Familie im allgemeinen bei der Ermittlung des Ortes, wo er selber dauernd zu verbleiben beab sichtigt, als wichtiges Element mit in Betracht; pflegt doch der Familienvater außergewöhnliche Umstände vorbehalten daselbst dauernd festzusetzen, wo seine Familie niedergelassen ist (vergl. auch Sep. Ausg. 3 Nr. 3 S. 13 Erw. 1 ) Anderseits kann dem Umstand, daß der Mietvertrag nicht auf den Rekurrenten selbst, sondern auf seinen Sohn ausgestellt ist, keine Bedeutung beigemessen werden, da ja nicht bestritten ist, daß dieser mit seinen Eltern zusammen in deren Haushaltung lebt. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, aus welchen Grün den Jalon Sohn und nicht der Rekurrent selber den Mietvertrag eingegangen hat. Daraus, daß Max Jalon schon seit dem 1. April 1907, d. h. auch schon während der Zeit, wo der Rekurrent un bestrittenermaßen seinen Wohnsitz in Basel hatte, als Mieter auf getreten ist und der Rekurrent die Behauptung des treibenden Gläubigers, daß Max Jalon ökonomisch noch gar nicht selbständig sei, nicht bestritten hat, könnte füglich geschlossen werden, daß letzterer nur als Strohmann anzusehen sei. Sollte dem aber tat sächlich auch nicht so sein, so steht doch soviel fest, daß die Fa milie Jalon eine Hausgemeinschaft bildet und daß sie als solche noch wenigstens drei Jahre in Basel zu verbleiben gedenkt. Ges.-Ausg. 26 I Nr. 20 S. 125 Erw. 1. (Anm. d. Red. f. Publ.) Dafür, daß man es nicht mit einer definitiven Übersiedlung des Rekurrenten nach London zu tun hat, spricht ferner der Umstand, daß er daselbst lediglich in einem boarding-house zwei Zimmer gemietet hat, welche er alle acht Tage aufgeben kann. Auch kann nicht davon die Rede sein, daß die Leitung des Geschäfts seine ständige Anwesenheit in London erforderlich mache, da er es ja jahrelang von Basel aus dirigiert hat. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Rekurrent wirklich beabsichtige, dauernd in London zu verbleiben und diese Stadt zum Mittelpunkt seiner rechtlichen Beziehungen zu machen, m. a. W. der Beweis ist nicht erbracht, daß er in London einen neuen Wohnsitz begründet habe. Somit erscheint Basel in der Tat als der gesetzliche Betreibungsort. 2. Was sodann den zweiten Beschwerdegrund d. h. die be hauptete Mißachtung von Art. 64 SchKG anbetrifft, so hat die Vorinstanz in weil in keiner Weise aktenwidrig für das Bundesgericht bindender Weise festgestellt, daß der Zahlungsbefehl Nr. 73,397 von Weibel Bider tatsächlich nicht ohne weiteres in den Hausgang oder in den Briefkasten geworfen, sondern zuvor dem zur Haushaltung des Rekurrenten gehörenden erwachsenen Sohn überreicht worden ist. Dieser weigerte sich jedoch, ihn anzunehmen. Daß aber eine solche Weigerung die Zustellung nicht unwirksam zu machen vermag, ist von der Praxis längst anerkannt (vergl. z. B. Archiv 4 Nr. 27 und AS Sep. Ausg. 5 Nr. 23 S. 98 ) und wird übrigens vom Rekurrenten selbst zu gegeben. Richtig ist, daß die Zustellungsbescheinigung der Vorschrift des rt. 72 Abs. 2 SchKG insofern nicht vollständig gerecht wird, als vom Weibel unterlassen worden ist, anzugeben, an wen die Zustellung erfolgt sei. Hierüber könnte sich aber nur der Gläu biger beschweren und nicht der Schuldner. Da in casu auf andere Weise dargetan ist, daß die Zustellung in gesetzlicher Weise erfolgt ist, hat die Unterlassung dieser Bescheinigung auch nicht ohne weiteres die Nichtigkeit der Zustellung zur Folge (vergl. Jaeger, Komm. Anm. 6 zu Art. 72). (Anm. d. Red. f. Publ.) Ges.-Ausg. 28 I Nr. 44 S. 194.
Auch dieser Beschwerdegrund erweist sich somit als unstichhaltig und damit der Rekurs überhaupt als unbegründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.