Art. 244 SchKG; complaint periods under the SchKG; legal nature of the debtor’s right to be heard in collocation proceedings: the provision is designed to facilitate the debtor’s participation in the verification of claims, but it is not an imperative public-law norm whose breach renders the collocation plan attackable at any time. The omission of the debtor’s declaration does not justify reopening the plan after the expiry of the complaint period, especially where the debtor has placed himself in the inability to participate timely. The supervisory authority need not intervene ex officio, and no denial or delay of justice arises where the statutory complaint remedy was not pursued in time (consid. 1-2).
beachtung der Kollokationsplan jederzeit angefochten werden könnte. Dies wäre schon von der Erwägung aus unzulässig, daß damit sämtliche auf den Kollokationsplan gestützte Prozesse auf unbe stimmte Zeit hinaus in Frage gestellt würden. Es liegt aber auch für die Offentlichkeit kein Grund vor, von Amtes wegen für die Einziehung dieser Erkundigungen zu sorgen. Wenn dem Gemeinschuldner auch durch den (an und für sich durchaus zulässigen) Verzicht der Gläubiger auf Einholung seiner Erklärungen über die Konkursforderungen eventuell insofern ein Nachteil erwachsen sollte, als eine Forderung zugelassen würde, deren Wegweisung er vielleicht schon von der Konkursverwaltung hätte erwirken können, so ist zu sagen, daß ihm die Geltendmachung der ihm gegen diese Forderung zustehenden Einreden auch nach Austrag des Konkurses ja immer nach möglich ist. Ebenso wenig kann eine Anerkennung der Forderung seinerseits in den Verlustschein eingetragen werden und wesentlich zur Ermögli chung dieser Angabe ist Art. 244 zit. überhaupt ins Gesetz auf genommen worden , sodaß der Verlustschein auch nicht als Schuldanerkennung gegen ihn benutzt und verwertet werden könnte. Gegen die Zulassung der Forderung im Konkursverfahren aber kann der Schuldner sich überhaupt auf keine andere Art und Weise wehren als daduxch, daß er seine Einwendungen bei der Erwahrung der Forderungen anbringt; werden sie von der Kon kursverwaltung nicht berücksichtigt, so steht ihm jedoch gegen die trotzdem verfügte Zulassung der betreffenden Forderung zur Teil nahme am Konkursverfahren ein Rechtsmittel nicht zu Gebote. Begibt sich nun der Schuldner, wie in casu, entgegen der Vor schrift des Art. 229 SchKG während des Konkursverfahrens ins Ausland und versetzt er sich damit selbst in die Unmöglichkeit, rechtzeitig bei der Erwahrung der Konkursforderungen mitzu wirken, so kann er sich nachträglich nicht darüber beschweren, daß sie vorgenommen worden sei, ohne daß er angehört worden wäre. Hieraus folgt, daß die Vorinstanz die Beschwerde insofern mit Recht als verspätet abgewiesen hat. 2. Auch das weitere Begehren des Rekurrenten, es sei der Kollokationsplan wegen mangelhafter Publikation aufzuheben, ist von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Recht als verspätet be zeichnet worden und es ist die Behauptung des Rekurrenten, die Begründung der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung liege im Gesetz selber, in keiner Weise geeignet, den Vorentscheid zu entkräften. Ebensowenig kann es sich für das Bundesgericht darum han deln, wie vom Rekurrenten auch noch verlangt, von Amtes wegen gegen die Konkursverwaltung einzuschreiten. Daß in casu endlich von einer Rechtsverweigerung oder Rechts verzögerung im Sinn von Art. 17 ff. SchKG nicht die Rede sein kann, bedarf keiner weitern Erörterung. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.