Art. 266 SchKG; advance distributions in bankruptcy and creditor protection; Art. 261 SchKG; jurisdiction over disciplinary measures against bankruptcy officials. Advance distributions are permissible after expiry of the objection period to the collocation plan, even before final resolution of collocation disputes, but they do not operate as provisional distributions in the sense of recoverable payments. To safeguard the equal treatment of creditors, the bankruptcy administration must verify entitlement before payment and, where necessary, prepare a special provisional distribution list to be posted for ten days and open to complaint. Absent such a list, a creditor is not yet directly affected and lacks present standing to complain. Disciplinary measures against cantonal bankruptcy officers fall within the cantonal supervisory authority, not the Federal Court.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Im vorliegenden Fall steht fest, daß eine solche proviso rische Verteilungsliste weder aufgestellt noch den Glänbigern zur Kenntnis gebracht worden ist. Hieraus folgt, daß durch die ange fochtene Auszahlung des Betrages von 500 Fr. an Purro durch die Konkursverwaltung die Rechtsstellung des Rekurrenten in keiner Weise affiziert werden konnte. Er hat nach wie vor An spruch auf die ihm laut Gesetz, d. h. auf Grund des durch Weg weisung des Purro aus Klasse I abgeänderten definitiven Kollo kationsplanes zukommende Dividende. Es bleibt ihm dieses Recht vollständig gewahrt und es wird das Konkursamt durch die Zahlung an Purro in keiner Weise von der Verpflichtung, ihm die gesetzliche Dividende auszufolgen, befreit. Sein Rekursbegehren erweist sich jedoch gegenwärtig insofern als verfrüht, als eine Verteilungsliste noch nicht zur Auflage gelangt ist und er erst dadurch, je nach der Art und Weise ihrer Aufstellung, in seinen rechtlichen Interessen direkt gefährdet und damit zur Beschwerdeführung legitimiert erscheinen würde. Davon daß, wie er zur Rechtfertigung seiner vorzeitigen Beschwerde geltend macht, aus der Unterlassung derselben eine Verspätungseinrede gegenüber der dereinstigen Anfechtung der definitiven Verteilungs liste auf dem Beschwerdeweg hätte hergeleitet werden können, kann keine Rede sein. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinn der Motive abgewiesen.