Art. 189 Abs. 3 OG; Art. 12 Abs. 4 und 5 Eisenbahnrückkaufgesetz; Abgrenzung von Expropriationsverfahren und ordentlichem Zivilprozess; Gerichtsstand der persönlichen und dinglichen Klagen. Streitigkeiten über die Existenz und den Inhalt eines behaupteten obligationsrechtlichen Vertrags oder einer Servitut sind vorweg vom ordentlichen Richter zu entscheiden; das Expropriationsverfahren setzt erst ein, soweit und nachdem ein enteignungsfähiges Recht feststeht. Für persönliche Klagen gegen die Bundesbahnen gilt der kantonale Sitzgerichtsstand, für dingliche Klagen der Gerichtsstand der gelegenen Sache. Die Frage, ob eine Klage ihrem Inhalt nach persönlich oder dinglich sei, bestimmt sich nach dem geltend gemachten Rechtsverhältnis und nicht nach der Parteibezeichnung (vgl. Erw. 2–3).
Privatrecht zu, welches Recht er in dem hiefür bestimmten Ver fahren, d. h. im Expropriationsverfahren, geltend zu machen habe. Unter diesem Gesichtspunkte müsse die Zivilklage, soweit sie auf 302 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches gestützt werde, als unzulässig bezw. der Zivilrichter als inkompetent erklärt werden. Ebenso sicher, wie in Bezug auf die Verletzung eines unmittelbar aus dem Gesetze sich ergebenden und vor dem Bahnbaue bestehenden Privatrechtes, sei die Kompetenz des Zivilrichters ausgeschlossen, soweit die Klage damit begründet werden wolle, daß die Bundes bahnen im Begriffe seien, den Bahndamm zu verdoppeln , d. h. dem Unterbau die für die Anlage eines zweiten Geleifes nötige Breite zu geben. In dieser Hinsicht sei ganz evident, daß es sich um einen Anspruch handle, der nach Maßgabe von Art. 6 bezw. 12, 26 und 37 des eidgen. Expr. Gesetzes geltend gemacht werden müsse. An und für sich hätte die Kompetenz des Zivilrichters in soweit in Frage kommen können, als der Klaganspruch auf einen anläßlich des Bahnbaues mit der Rechtsvorgängerin der Bundes bahnen, der Schweizerischen Zentralbahngesellschaft, abgeschlossenen Vertrag gestützt werde. Indessen hätten auch die aus diesem Ver trage abgeleiteten Rechte infolge der neuen Expropriation anläß lich der Erstellung des zweiten Geleises die Eigenschaft der Ver folgbarkeit auf dem Wege des Zivilprozesses verloren und könnten daher nur noch zu einer Entschädigungsforderung in einem Ex propriationsprozesse berechtigen. Wolle man dieser Auffassung nicht beitreten, sondern annehmen, daß der in der Klage geltend gemachte Anspruch, soweit er sich auf einen Vertrag stütze, trotz des neuen Expropriationsverfahrens von den Bundesbahnen rea liter erfüllt werden müßte, falls er begründet wäre, so wäre doch wohl nicht der Gerichtsstand der gelegenen Sache, sondern der all gemeine Gerichtsstand der Bundesbahnen im Kanton Luzern (erst instanzlich: Bezirksgericht Luzern) begründet, da alsdann eine ob ligatorische Verpflichtung vorliegen würde, für welche die SBB nach Art. 12 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes an ihrem ordentlichen rechtlichen Domizil zu belangen seien. Die gegenteilige Auffassung des luzernischen Obergerichts bedeute eine Verletzung der zitierten Gesetzesstelle. D. Die Rekursbeklagten haben Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
Prozesses nicht festzustellen. Immerhin ist dem angefochtenen Ur teile zu entnehmen, daß die Rekursbeklagten sich in ihrer Klage auf einen Vertrag berufen haben, welcher s. Z. zwischen ihnen und der Schweizerischen Zentralbahn, der Rechtsvorgängerin der Rekurrentin, abgeschlossen worden sei. Darüber, ob ein solcher Vertrag wirklich existiere und, wenn ja, welches dessen Rechts wirkungen seien, kann nun aber selbstverständlich nur im Wege des ordentlichen Zivilprozesses entschieden werden. Erst nachdem dies geschehen, wird u. U. die Frage aufgeworfen werden können, ob der Zivilrichter seine Kompetenzen überschritten, d. h. ob er gleichzeitig auch eine in das Expropriationsverfahren gehörende Frage entschieden habe. Noch von einem andern Gesichtspunkte aus ist die Frage, ob und inwieweit der vorliegende Rechtsstreit ins Gebiet des Expro priationsrechtes gehöre, einem spätern Entscheide vorzubehalten. Wie nämlich das Obergericht des Kantons Luzern feststellt, haben sich die Rekursbeklagten zur Begründung ihres Rechtsbegehrens u. a. auch darauf berufen, daß ihnen eine Servitut betr. jeder zeitige Sorge für gehörigen Wasserabfluß zustehe. Insoweit es sich nun aber um die Expropriation einer solchen Servitut handeln sollte, wozu allerdings das eidgenössische Expropriationsverfahren einzuleiten wäre, müßte doch zuvor die Existenz der Servitut durch den ordentlichen Richter festgestellt werden. 3. In Bezug auf den zweiten Beschwerdepunkt, wonach die Klage, soweit sie überhaupt vor den Zivilrichter gehöre, nur vom Bezirksgericht Luzern, nicht aber vom Bezirksgericht Sursee hätte an Hand genommen werden dürfen, ist folgendes zu sagen: Aller dings haben nach Art. 12 des Eisenbahnrückkaufgesetzes die Bun desbahnen ihr kantonales Rechtsdomizil, an welchem sie für per sönliche Klagen zu belangen sind, am Kantonshauptorte, und nur für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache Im vorliegenden Falle ist nun aber den Akten nicht mit Be stimmtheit zu entnehmen, daß es sich wirklich, wie die Rekurrentin behauptet, um eine rein persönliche Klage handle. Dem Klage begehren nach könnte ebenso gut eine dingliche als eine persönliche Klage vorliegen; und wenn auch das luzernische bürgerliche Gesetz buch den Grundsatz des gemeinen Rechts, daß Servituten nicht in der Verpflichtung zu einem Tun, sondern nur in der Verpflich tung zu einem Dulden bestehen können, rezipiert zu haben scheint (vergl. Art. 298), so ist doch zu beachten, daß nach der bereits erwähnten Feststellung des kantonalen Richters die Rekursbeklagten die Konstituierung einer Servitut betreffend jederzeitige Sorge für gehörigen Wasserabfluß usw. behauptet haben. Ob nun aber eine solche Servitut wirklich bestehe oder nicht, kann selbstverständ lich nur vom Richter der gelegenen Sache, also vom Bezirks gericht Sursee, entschieden werden. Und ebenso ist die Kompetenz dieses Gerichtes auch insoweit gegeben, als die Rekursbeklagten, wie wiederum das Obergericht konstatiert, den 302 des kanto nalen bürgerlichen Gesetzbuches angerufen haben, wonach ein jedes Grundstück so benutzt werden soll, daß auch die Nachbarn ihre Grundstücke ihrem Rechte nach benutzen können," und wo nach insbesondere der Eigentümer eines tiefer gelegenen Grund stückes weder den natürlichen Abfluß des Wassers aus dem höher gelegenen, noch den natürlichen Durchfluß der Bäche und Wasser rinnen durch sein Grundstück auf eine rechtswidrige Weise hem men" soll. 4. Nach dem Gesagten ist der vorliegende Rekurs z. Z. abzu weisen, wobei der Rekurrentin alle Rechte gewahrt werden für den Fall, daß durch das zu erwartende Endurteil des Bezirks gerichtes Sursee eidgenössische Gerichtsstandsnormen verletzt werden sollten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird zur Zeit abgewiesen.