Art. 93 SchKG; wage garnishment and determination of the attachable portion: the assessment depends exclusively on the debtor’s actual income and the amount indispensable for the support of the debtor and his family. Considerations relating to the debtor’s credit or to the origin of the debt are inadmissible. Hypothetical or unproven earnings of the spouse or children may not be taken into account; only established additional income can reduce the exempt portion (consid. 1-2).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Aufsichts behörden einen an und für sich dem Schuldner und seiner Familie unentbehrlichen Lohn doch gegen den Willen des Schuldners teil weise als pfändbar bezeichnen können, um seinen Kredit aufrecht zuerhalten; ob aus solchen Erwägungen der Schuldner sich solche Einschränkungen auferlegen wolle, ist vielmehr seinem eigenen Er messen anheimgestellt und die Vollstreckungsbehörden haben nur zu untersuchen, ob der verfügbare Lohn für die Familie unum gänglich notwendig sei oder nicht. Daß dies im vorliegenden Falle zutreffe, hat die Vorinstanz selber dadurch anerkannt, daß sie fest stellt, das Einkommen des Schuldners reiche für den Unterhalt seiner Familie nur knapp d. h. wohl kaum aus. Anderseits geht es auch nicht an, bei der Lohnpfändung, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, den Entstehungsgrund der For derung mit in Betracht zu ziehen (vergl. AS Sep. Ausg. 4 Nr. 35 und 9 Nr. 56 2. Soweit die Vorinstanz sodann darauf abstellt, daß auch die Ehefrau und die ältern Kinder des Rekurrenten nach Kräften zum Unterhalt der Familie beitragen können, so ist dem entgegen zuhalten, daß solche weitere Einnahmequellen in casu in keiner Weise erwiesen sind. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat denn auch davon Umgang genommen, die dadurch angeblich erzielten Mehr einnahmen auch nur annähernd zu bestimmen. Es kann daher hierauf nicht Rücksicht genommen werden und auch von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme bezüglicher Erhe bungen abgesehen werden, da es von vornherein als sehr unwahr scheinlich erscheint, daß die Ehefrau des Rekurrenten neben der Besorgung des Haushaltes und die in Betracht kommenden Kinder im Alter von 12, 13 und 14 Jahren neben der Erfüllung der Schulpflicht etwas zu verdienen in der Lage sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Kassierung der Entscheidungen der Vorinstanzen die angefochtene Lohnpfän dung gänzlich aufgehoben. Ges.-Ausg. 27 1 Nr. 68 S. 399 ff. Id. 32 I Nr. 112 S. 742 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)