Art. 224 SchKG; exempt property in bankruptcy and waiver of the exemption right. The rules on unseizability are dispositive; the debtor may waive the benefit of exemption, and a final allocation of competence items cannot later be altered unilaterally by the bankruptcy administration on the basis of changed circumstances. For determining whether an item belongs to the bankrupt as exempt property, only the situation at the time of inventory is relevant. A settlement between the creditors' committee and the debtor concerning a disputed exemption claim is valid if it does not contravene mandatory law; it may be set aside only upon proof of a challengeable defect, not merely because later facts would have led one party to a different decision.
falls auf Grund der vom Rekurrenten erst vor Bundesgericht somit verspätet eingelegten Bescheinigung des Gaswerks Davos, wonach er ab 1. Januar 1910 als selbständiger Monteur seine eigenen Werkzeuge verwenden müsse, der Rekurs bezüglich der In stallationswerkzeuge begründet erklärt werden sollte. Die kantonale Aufsichtsbehörde stimmt den Ausführungen des Konkursamtes be treffend verspätete Einlage der erwähnten Bescheinigung bei und macht darauf aufmerksam, daß sich die Bescheinigung gar nicht auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beziehe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
wohl bezüglich der Spengler als der Installationswerkzeuge, auf gehoben werden, ebenso der diese Verfügung schützende Entscheid der Vorinstanz, ohne daß auf die Frage, ob der Rekurrent die fraglichen Werkzeuge in seiner neuen Stellung tatsächlich benötigt, überhaupt eingetreten zu werden braucht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß unter Kas sierung des Vorentscheides die angefochtene Verfügung des Kon kursamtes Gaster vom 30. Juli 1909 in ihrem ganzen Umfang aufgehoben.