- Entscheid vom 30. November 1909 in Sachen Brunner.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Unpfändbarkeit des Klaviers eines Klavier-
lehrers? Garantierung des Eigentums an den zur konkurrenz
fähigen Ausübung des Berufs notwendigen Instrumenten. Verschaf-
fung eines einfacheren Ersatzstückes durch den Gläubiger.
A. Am 28. Juni 1909 hat das Betreibungsamt Rüti dem
Rekurrenten Emil Brunner, gewesenen Wirt zum Kasino in
Rüti, nunmehr in Zürich, zur Sicherstellung einer verfallenen
und einer laufenden Mietzinsforderung der Immobiliengenossen
schaft Oberland in Wetzikon im Betrag von je 116 Fr. 65 Cts.
folgende Gegenstände mit Retentionsbeschlag belegt: ein Klavier,
eine Klavierlampe, eine Zither, eine Violine, Musikalien, eine
Schachtel Zithersaiten, einen Werkzeugkasten, einen Regulator
neunzehn Bände Meyers Konversationslexikon, ein Schirmgestell
und drei hölzerne Kufen.
B. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent mit dem Begeh
ren um Freigabe dieser Gegenstände als Kompetenzstücke, wurde
jedoch damit von der untern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen.
Die obere kantonale Instanz, an welche Brunner bezüglich der
acht ersten Gegenstände rekurrierte, entließ mit Entscheid vom
- Oktober 1909 die Violine, die Zither mit den dazu gehörigen
Saiten, die Musikalien und den Werkzeugkasten samt Werkzeug
aus der Retention, damit der Rekurrent einer Musikgesellschaft
beitreten könne; dagegen wies sie die Beschwerde bezüglich des
Regulators ab, da sowohl Brunner als seine Ehefrau daneben
noch je eine Uhr besäßen, ebenso hinsichtlich des Klaviers und
der Klavierlampe.
Sie führt diesfalls aus, der Rekurrent habe einen Beweis für
seinen Berufswechsel nicht erbracht. Ein solcher Beweis sei aber,
solange ihm sämtliche Instrumente und Musikalien entzogen seien,
naturgemäß schwierig. Übrigens habe die Rekursgegnerin nur
bestritten, daß Brunner als Musiker konkurrenzfähig sei, nicht
aber, daß er diesen Beruf tatsächlich auszuüben beabsichtige und
insbesondere nicht, daß er seit seinem Wegzug von Rüti einen
anderen Beruf betreibe. Es genüge daher, wenn der Rekurrent
dartun könne, daß er sich früher einmal als Musiker betätigt
habe, was nach der Aktenlage und den beschlagnahmten Instru
menten anzunehmen sei. Damit sei jedoch die Unentbehrlichkeit
des Klaviers nebst Lampe für den Rekurrenten noch nicht er
wiesen, da der Unterricht im Klavierspiel auch bei den Schülern
erteilt werden und der Rekurrent überdies zu niedrigem Preis
ein Klavier mieten könne.
C. Diesen Entscheid hat Brunner, soweit er Klavier und
Klavierlampe anbetrifft, rechtzeitig ans Bundesgericht weiterge
zogen, mit dem Antrag, es seien diese Gegenstände als Kompe
tenzstücke zu erklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wie die Vorinstanz in zutreffender und, weil nicht
aktenwidrig, für das Bundesgericht ohne weiteres bindender Weise
festgestellt hat, ist der Rekurrent darauf angewiesen, nunmehr als
Musiker sein Leben zu verdienen, und zwar nicht nur mittelst
Eintritts in eine Musikgesellschaft, sondern namentlich auch durch
Erteilung von Klavierstunden. Es fragt sich nun, ob das mit
Retentionsbeschlag belegte Klavier nebst Lampe als zur Ausübung
dieses Berufs notwendiges Instrument im Sinn von Art. 92
Ziff. 3 SchKG und damit als unpfändbar angesehen werden
muß.
Die Vorinstanz hat diese Frage verneint, von der Erwägung
aus, daß der Unterricht im Klavierspiel bei den Schülern statt
finden und der Rekurrent übrigens zu niedrigem Preis ein Kla
vier mieten könne. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend,
daß der Unterricht bei den Schülern viel zu zeitraubend wäre
und denn auch fast allgemein beim Lehrer erfolge. Es läßt sich
nicht bestreiten, daß die Ausübung des Klavierlehrerberufes im
erstern Fall infolge der vielen notwendig werdenden Gänge erheb
lich weniger rentieren kann. Die Streitfrage spitzt sich somit dahin
zu, ob es dem Rekurrenten auch bei der dadurch bedingten Re
duktion der Stundenzahl möglich wäre, sein Leben zu verdienen.
Nur wenn dies bewiesen wäre, hätte das Klavier pfändbar er
klärt werden dürfen. Es kann jedoch davon Umgang genommen
werden, die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurück
zuweisen, da es ohnedies fraglich ist, ob der Rekurrent, welcher
jahrelang nur als Nebenbeschäftigung neben seinem eigentlichen
Beruf als Wirt Musik getrieben hat, den Klavierlehrerberuf in
konkurrenzfähiger Weise wird ausüben können und eine solche
Ausübung vollends als ausgeschlossen erscheint, wenn er nicht
einmal mehr über ein eigenes Klavier verfügt. Dazu kommt, daß
es ihm dann auch nicht mehr möglich wäre, sich selber auf dem
Klavier zu üben, worunter offenbar auch sein Unterricht leiden
müßte. Es ist aber davon auszugehen, daß Art. 92 Ziff. 3
SchKG die konkurrenzfähige Ausübung des Berufs im Auge
hat und daher die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und
Bücher, soweit sie zu einer solchen Berufsausübung notwendig
sind, der Pfändung entziehen will, da nur diese Auslegung der
Bestimmung einen befriedigenden Sinn gibt (vergl. Jaeger
Komm. Anm. 9 zu Art. 92, Schweiz. Bl. für handelsrechtl.
Entsch. 12 S. 35, ferner bezüglich der Unpfändbarkeit des Klaviers
eines Musiklehrers und Komponisten im besondern Journ. des
trib. 1892 Nr. 22 und Revue 10 Nr. 87).
- Ebensowenig kann der Rekurrent darauf verwiesen wer
den, zu niedrigem Preis ein Klavier zu mieten. Abgesehen
davon, daß die Vorinstanz den Nachweis nicht erbracht hat, daß
es dem Rekurrenten möglich wäre, neben seinem Unterhalt die
hiezu notwendige Summe von mindestens 100 bis 150 Fr. per
Jahr zu erschwingen, was von ihm ausdrücklich bestritten wird,
ist zu sagen, daß das Gesetz dem Schuldner das Eigentum an
den zur Berufsausübung notwendigen Instrumenten garantiert.
Es geht daher nicht an, solche Gegenstände dem Schuldner weg
zunehmen, mit der Begründung, daß es ihm möglich sei, andere
an ihrer Stelle zu mieten. Wie der Rekurrent richtig bemerkt,
würde der jährliche Mietzins in offenbarem Mißverhältnis zum
voraussichtlichen Steigerungserlös stehen, welcher, da es sich um
ein altes Klavier handelt, den jährlichen Mietpreis nicht einmal
übersteigen dürfte. Die einzige von der bundesgerichtlichen Recht
sprechung statuierte Einschränkung der Rechtswohltat der abso
luten Unpfändbarkeit des dem Schuldner zur Ausübung seines
Berufs notwendigen Werkzeuges besteht darin, daß dem betreiben
den Gläubiger anheimgestellt wird, dem Schuldner ein geeignetes
einfacheres Ersatzstück zur Verfügung zu stellen, welches ihm er
möglicht, seinen Beruf auch ohne den zur Exekution beanspruchten
Gegenstand auszuüben (vergl. z. B. AS Sep. Ausg. 2 Nr. 70
und 75 , 11 Nr. 22 ). In casu lag diese Möglichkeit ziemlich
fern und es ist denn auch von der Gläubigerin davon kein Ge
brauch gemacht worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet und es werden demgemäß Klavier
und Klavierlampe des Rekurrenten als unpfändbar erklärt.