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BGE 35 I 831 ΓÇó Unseizability of a piano for a piano teacher
BGE 35 I 831Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I15.10.1909Granted
Brunner challenged the retention seizure of his piano and piano lamp, arguing that he needed them to earn his living as a piano teacher. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that Art. 92 No. 3 SchKG protects instruments required for the competitive exercise of a profession and that this protection extends to the teacher's own piano. The possibility of renting a substitute did not justify seizure, especially since the creditor had not provided an adequate simpler replacement. The appeal was therefore upheld and the two items declared unseizable.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Unpfändbarkeit der für die konkurrenzfähige Berufsausübung notwendigen Werkzeuge und Instrumente; Eigentumsschutz auch gegenüber der Möglichkeit, ein Ersatzstück zu mieten. Die Bestimmung schützt nicht bloss die abstrakte Berufsausübung, sondern die konkurrenzfähige Erwerbstätigkeit. Ein Instrument ist unpfändbar, wenn es für die konkrete Berufsausübung unentbehrlich ist; bei Musiklehrern kann dies ein eigenes Klavier sein (vgl. consid. 1). Der Schuldner darf nicht auf die Miete eines Ersatzes verwiesen werden, da das Gesetz ihm das Eigentum an den notwendigen Gegenständen sichert. Eine Einschränkung besteht nur, wenn der Gläubiger ein geeignetes einfacheres Ersatzstück zur Verfügung stellt; bleibt dies aus, entfällt die Pfändbarkeit (consid. 2).
noch je eine Uhr besäßen, ebenso hinsichtlich des Klaviers und der Klavierlampe. Sie führt diesfalls aus, der Rekurrent habe einen Beweis für seinen Berufswechsel nicht erbracht. Ein solcher Beweis sei aber, solange ihm sämtliche Instrumente und Musikalien entzogen seien, naturgemäß schwierig. Übrigens habe die Rekursgegnerin nur bestritten, daß Brunner als Musiker konkurrenzfähig sei, nicht aber, daß er diesen Beruf tatsächlich auszuüben beabsichtige und insbesondere nicht, daß er seit seinem Wegzug von Rüti einen anderen Beruf betreibe. Es genüge daher, wenn der Rekurrent dartun könne, daß er sich früher einmal als Musiker betätigt habe, was nach der Aktenlage und den beschlagnahmten Instru menten anzunehmen sei. Damit sei jedoch die Unentbehrlichkeit des Klaviers nebst Lampe für den Rekurrenten noch nicht er wiesen, da der Unterricht im Klavierspiel auch bei den Schülern erteilt werden und der Rekurrent überdies zu niedrigem Preis ein Klavier mieten könne. C. Diesen Entscheid hat Brunner, soweit er Klavier und Klavierlampe anbetrifft, rechtzeitig ans Bundesgericht weiterge zogen, mit dem Antrag, es seien diese Gegenstände als Kompe tenzstücke zu erklären. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
zunehmen, mit der Begründung, daß es ihm möglich sei, andere an ihrer Stelle zu mieten. Wie der Rekurrent richtig bemerkt, würde der jährliche Mietzins in offenbarem Mißverhältnis zum voraussichtlichen Steigerungserlös stehen, welcher, da es sich um ein altes Klavier handelt, den jährlichen Mietpreis nicht einmal übersteigen dürfte. Die einzige von der bundesgerichtlichen Recht sprechung statuierte Einschränkung der Rechtswohltat der abso luten Unpfändbarkeit des dem Schuldner zur Ausübung seines Berufs notwendigen Werkzeuges besteht darin, daß dem betreiben den Gläubiger anheimgestellt wird, dem Schuldner ein geeignetes einfacheres Ersatzstück zur Verfügung zu stellen, welches ihm er möglicht, seinen Beruf auch ohne den zur Exekution beanspruchten Gegenstand auszuüben (vergl. z. B. AS Sep. Ausg. 2 Nr. 70 und 75 , 11 Nr. 22 ). In casu lag diese Möglichkeit ziemlich fern und es ist denn auch von der Gläubigerin davon kein Ge brauch gemacht worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet und es werden demgemäß Klavier und Klavierlampe des Rekurrenten als unpfändbar erklärt.