Art. 93 SchKG; aliment attachment and review of necessity: the determination whether maintenance amounts are indispensable for the debtor and family belongs to the enforcement officer’s discretion and, on complaint, is conclusively reviewed by the cantonal supervisory authorities; a federal recourse is inadmissible insofar as it merely alleges incorrect exercise of discretion or contests the factual appreciation. No differentiation is permissible in Swiss enforcement proceedings according to the debtor’s domicile or nationality; all debtors subject to enforcement in Switzerland must be treated equally (consid. 1-2).
B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs die verarrestierten Barbeträge und Guthaben der Frau Grizzetti von der Beschlagnahme freizugeben. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat ihren Entscheid wesentlich damit begründet, es fehle der Nach weis dafür, daß die Beschwerdeführerin imstande sei, sich ohne Unterstützung in Paris durchzubringen. C. Hiegegen hat der Ehemann Grizzetti seinerseits recht zeitig ans Bundesgericht rekurriert und auf Bestätigung der Ent scheidung der untern kantonalen Instanz angetragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
erweist sich dieser Einwand materiell sofort als unstichhaltig. Die Statthaftigkeit einer solchen Differenzierung in der Behandlung des Schuldners hinsichtlich einer in der Schweiz durchgeführten Betreibung läßt sich weder aus dem SchKG noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten; es sind vielmehr sämtliche Schuldner, die einem Betreibungsverfahren in der Schweiz unterliegen, ohne Rücksicht auf Domizil und Nationalität durchaus gleich zu be handeln. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.