Art. 131 Abs. 1 SchKG; realization of wages not yet earned and adjustment of wage attachment quotas; attached wage claims may be realized only once the wage has actually been earned and has become a definite, objectively assessable claim. Before that time, neither auction nor assignment in lieu of payment is admissible. The possibility of later revision of the attachment remains preserved: if factual circumstances change during the attachment period, the enforcement officer may exceptionally return to the attachment order and increase or reduce the attached wage quota. Assignment in lieu would be incompatible with such subsequent correction and with the precarious nature of the employment relationship.
schon aus der 134. Eutscheid vom 15. November 1909 in Sachen Seuft. Art. 131 Abs. 1 SchKG: Unzulässigkeit der Anweisung noch nicht verfallenen Lohnes an Zahlungsstatt. Recht des Betreibungsbe amten, die gepfändete Lohnquote im Fall der Aenderung der tatsäch- lichen Verhältnisse während der Lohnverhaftung zu erhöhen oder zu reduzieren. A. Auf Begehren des Rekurrenten Eduard Senft, Handels mannes in Basel, wurde dem Ad. Zinniker Näf, Postbureaudiener daselbst, am 5./6. August 1909 vom Betreibungsamt Baselstadt u. a. eine monatliche Lohnquote von 60 Fr. auf die Dauer eines Jahres gepfändet. Am 6. Oktober stellte der Rekurrent das Ver wertungsbegehren, indem er speziell auch gestützt auf Art. 131 Abs. 1 SchKG die Anweisung des noch nicht verfallenen Lohnes an Zahlungsstatt verlangte. B. Infolge der Weigerung des Betreibungsamts, diesem letztern Begehren zu entsprechen, betrat der Rekurrent den Be schwerdeweg und verlangte, es sei das Betreibungsamt anzuhalten, die fragliche Anweisung vorzunehmen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 1909 unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und namentlich auf die Entscheide in Sachen Gut (2. März 1897) und Iselin (8. Juni 1909), wonach gepfändeter Lohn, solange nicht verdient, weder versteigert noch durch Über weisung an den Gläubiger verwertet werden könne, als unbe gründet abgewiesen. C. Gegen diesen Entscheid hat Senft rechtzeitig und unter Erneuerung seines Begehrens ans Bundesgericht rekurriert. Zur Begründung macht der Rekurrent geltend, die Heranziehung der bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Gut und Iselin recht fertige sich nicht, da es sich im erstern Fall um bereits versteigerte Lohnabzüge handelte und im zweiten um die Versteigerung noch nicht abverdienten Lohnes, während er nur Anweisung der ge pfändeten Lohnabzüge an Zahlungsstatt verlange. Bei dem erstern Verfahren ergebe sich in der Regel für den betriebenen Schuldner ein Verlust, den er zu ersetzen habe; bei der Anweisung an AS 35 1 1909
Zahlungsstatt dagegen erleide der Schuldner keinen solchen Verlust, wohl aber könne dadurch dem Gläubiger ein unersetzbarer Schaden entstehen, wenn die Forderung nicht erhältlich gemacht werden könne. Ebenso unzutreffend sei das Argument, wonach an noch nicht abverdientem Lohn überhaupt eine Forderung nicht bestehen könne; die Forderung an noch nicht verfallenem Lohn sei ebenso gut eine Geldforderung wie die im Zeitpunkt der Anweisung noch nicht fällige Forderung des Akkordnehmers auf Grund eines Akkord oder Werkvertrages. Wenn das Gesetz die Pfändung von Lohn auf die Dauer eines Jahres zulasse, so müsse auch dem pfändenden Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden, die erworbenen Be schlagsrechte zu realisieren und sich vor den Folgen einer Insol venzerklärung des Schuldners zu schützen (da ja die bestehenden Pfändungen mit der Konkurseröffnung eo ipso hinfällig werden). Das zum Schutze des Schuldners erlassene Verbot der Versteige rung noch nicht verdienten Lohnes erfordere als Gegengewicht zum mindesten die Zulassung der Anweisung der Lohnabzüge an Zah lungsstatt oder aber die Fortdauer der Lohnpfändung ohne Rück sicht auf die Wirkungen der Insolvenzerklärung. Letzteres sei denn auch vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 2. Februar 1909 in Sachen Ackermann anerkannt worden. Gestützt hierauf verbindet der Rekurrent mit seinem Begehren das Gesuch, die Fortdauer der Lohnpfändung anzuordnen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
dung weiter zu Recht bestehen erst nach erfolgter Abverdienung der gepfändeten Lohnforderung die Rede sein. Gerade durch seinen prekären Bestand kennzeichnet sich der Dienstvertrag gegenüber den andern Verträgen (so z. B. dem vom Rekurrenten zum Vergleich herangezogenen Akkord oder Werkver trag), die ebenfalls zur Pfändung einer noch nicht fälligen Geld forderung Anlaß geben können. Diese Forderungen unterscheiden sich denn auch von den Guthaben an noch nicht abverdientem Lohn dadurch ganz wesentlich, daß sie bereits ein wenn auch be dingtes Rechtsdasein führen. 3. Dazu kommt, daß, wie Doktrin und Praxis stets an genommen haben (vergl. AS Sep. Ausg. 2 Nr. 24 S. 106 f. 6 Nr. 65 S. 258 f. Erw. 3 9 Nr. 22 S. 141 ff., sowie Jaeger, Komm. Anm. 6 zu Art. 93), die Festsetzung der pfänd baren Lohnquote durch das Betreibungsamt nicht unabänderlich ist, sondern daß im Fall der Anderung der tatsächlichen Verhält nisse während der Dauer der Lohnverhaftung (infolge Verminde rung oder Erhöhung des Arbeitsverdienstes, erhöhter Familienlast, Militärdienstes, Krankheit und dergl.) der Betreibungsbeamte als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Unabänderlichkeit der einmal vorgenommenen Pfändung auf Verlangen des Schuldners auf die Pfändungsverfügung zurückkommen und die gepfändete Lohnquote erhöhen oder reduzieren kann. Die Zulassung der Zuweisung einer gepfändeten Lohnforderung an Zahlungsstatt an den Gläubiger wäre gleichbedeutend mit der Verunmöglichung einer solchen nachträglichen Revision der Pfän dung, sodaß auch von diesem Gesichtspunkt aus die Überweisung sowohl als die Versteigerung einer noch gar nicht existenten For derung als unzulässig erscheinen. Es kann eine Verwertung über haupt erst erfolgen, nachdem das Lohnguthaben fällig geworden ist, und es wird dann, wie schon mehrfach entschieden, die For derung am rationellsten durch das Betreibungsamt selber einge zogen. Erst wenn der Arbeitgeber die Auszahlung verweigert oder im Fall der Illiquidität der Forderung ist zum Mittel der Ver Ges.-Ausg. 25 I Nr. 54 S. 308 f. Id. 29 I Nr. 114 S. 534 f. Erw. 3. Id. 32 1 Nr. 34 S. 371 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) steigerung oder der Überweisung an den Gläubiger im Sinn des Art. 131 Abs. 1 zit. zu greifen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.