Art. 69 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Ziff. 1 SchKG; Zahlungsbefehl bei mehreren Mitgläubigern und gemeinsamem Vertreter. Das Betreibungsamt hat weder Bestand noch Natur der Forderung zu prüfen, sondern nur die betreibungsrechtliche Zulässigkeit des Begehrens. Sind mehrere Gläubiger als Streitgenossen tätig und handeln sie durch einen gemeinsamen Vertreter, besteht kein Grund, ihnen die Ausstellung nur eines, sämtliche Namen enthaltenden Zahlungsbefehls zu verweigern; das Gesetz kennt hierfür zwar keine ausdrückliche Vorschrift, doch ist die analoge Anwendung der Regel über mehrere Mitschuldner zulässig (consid. 1-2). Das Amt darf ein ordnungsgemäßes Betreibungsbegehren nicht willkürlich abändern; es hat entweder dem Begehren zu entsprechen oder dessen Ausführung insgesamt zu verweigern.
Aufnahme sämtlicher 83 Gläubiger in den Zahlungsbefehl Folge zu leisten, unter Hinweis darauf, daß der Schuldner nicht aus einem formellen Grunde Rechtsvorschlag erhoben habe, betraten die Gläubiger den Beschwerdeweg. Beide kantonale Instanzen haben die Beschwerde als unbe gründet abgewiesen. Die untere Aufsichtsbehörde geht davon aus, daß es sich in casu nach der eigenen Darstellung der Beschwerde führer nicht um eine Solidarschuld, sondern um eine Forderung einzelner Mitglieder der Gewerkschaft gegenüber einem Dritten handle. Der Schuldner könne daher jedem einzelnen seiner Gläu biger gegenüber besondere Einreden erheben. Unter diesen Um ständen müsse für jeden Gläubiger ein besonderer Zahlungsbefehl ausgefertigt werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde ihrerseits stellt darauf ab, daß im Verpflichtungsakt nicht etwa 83 Mit glieder der Schneidergewerkschaft als Gläubiger genannt werden, sondern die Gewerkschaft als solche. Das Betreibungsamt habe sie daher mit Recht auf dem Zahlungsbefehl als Gläubigerin be zeichnet. C. Den oberinstanzlichen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig und unter Erneuerung ihres Begehrens ans Bundes gericht weitergezogen. Sie führen aus, das Betreibungsamt habe sich nicht nach den Gründen der gleichzeitigen Betreibung zu er kundigen und an einem richtig gestellten Betreibungsbegehren will kürliche Anderungen anzubringen. In casu sei die getroffene An derung zudem materiell direkt unrichtig, indem nicht alle heutigen Mitglieder der Gewerkschaft forderungsberechtigt seien. Die Art des Schuldverhältnisses sei überhaupt von den Aufsichtsbehörden nicht zu untersuchen, sondern einzig die Frage, ob den Rekur renten das Recht zustehe, zu verlangen, daß sie als betreibende Gläubiger sämtlich auf einem und demselben Zahlungsbefehl auf zuführen seien. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
schon aus der Subjekt haben. Diese Lösung, welche sich auch Fassung des Gesetzes ergibt, ist zudem die einzig praktisch durch führbare. Man denke nur an die unüberwindlichen Schwierigkeiten, welche sich einstellen würden, wenn nicht von allen Schuldnern Rechtsvorschlag erhoben oder wenn nicht allen Schuldnern gegen über Rechtsöffnung erteilt würde. Trotzdem hat das Gesetz in Art. 70 Abs. 2 die Möglichkeit gegeben, dann, wenn mehrere Mitschuldner betrieben werden, die einen gemeinsamen Vertreter haben, sie nur mit einem ein zigen Zahlungsbefehl zu betreiben. Für den entgegengesetzten Fall der gleichzeitigen Betreibung eines und desselben Schuldners durch mehrere Mitgläubiger hat das Gesetz keine ausdrückliche Vorschrift aufgestellt, doch steht einer analogen Regelung desselben kein triftiger Grund entgegen. Vielmehr ist zu sagen, daß, solange die mehreren Gläubiger als Streitgenossen auftreten und durch einen gemeinsamen Vertreter handeln, vom betreibungsrechtlichen Standpunkt aus nicht die mindeste Notwendigkeit besteht, für eine solche Betreibung so viele Zahlungsbefehle auszustellen als Gläubiger vorhanden sind. Dem nach sind Mitgläubiger, sofern sie einen gemeinsamen Vertreter haben, als berechtigt anzusehen, die Ausstellung eines und des selben ihre sämtlichen Namen aufführenden Zahlungsbefehls und dessen Zustellung an den Schuldner einerseits und an ihren Vertreter anderseits zu verlangen. Damit wird eine wesentliche Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens erzielt, ohne daß irgendwelche den Parteien von Gesetzes wegen gewährleistete Rechte beeinträchtigt werden. Es muß daher den Rekurrenten ihr Be gehren zugesprochen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Aufhebung des Vorentscheides das Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, dem Begehren der Rekurrenten um Ausstellung eines ihre sämt lichen Namen aufführenden Zahlungsbefehls gegen Babanitz zu entsprechen.