Foreign bankruptcy does not bar Swiss debt enforcement

BGE 35 I 811Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I20.03.1909Dismissed

Zusammenfassung

The bankruptcy estate of Frank Zotti Co. challenged a Basel pledge enforcement brought by Slavia A.G. in liquidation, arguing that a New York bankruptcy had ended the debtor’s existence and barred any further Swiss enforcement. The Federal Court rejected the complaint. It held that Swiss bankruptcy law rests on territoriality in international cases, so foreign bankruptcy does not withdraw Swiss assets from separate enforcement proceedings. It further held that the company’s dissolution had not been proven and that, absent proof of foreign law to the contrary, the collective company remains susceptible to enforcement in Switzerland until bankruptcy liquidation is completed. Any issue about incorrect service was not pursued because service to the bankruptcy organs was admitted.

Regest

Art. 197 SchKG; international bankruptcy effects and standing of a foreign collective partnership in Swiss enforcement proceedings. In international relations, Swiss insolvency law is governed by the territoriality principle; the domestic principle of universality and attraction of the bankruptcy estate under Art. 197 SchKG applies only within Switzerland and, in conflicts cases, only if recognized by treaty. Assets located in Switzerland of a debtor bankrupt abroad do not fall into the foreign estate; separate enforcement, and where applicable separate bankruptcy, remain possible. The opening of bankruptcy abroad does not, by itself, prove the dissolution or loss of legal capacity of a collective company; absent proof of the foreign law, the company is to be treated in Switzerland as capable of being enforced against until the bankruptcy liquidation has been completed (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 12. November 1909 in Sachen Konkursmasse Frank Zotti Co. Art. 197 SchKG: Anwendbarkeit des Territorialitätsprinzips im internationalen Verkehr im Gegensatz zum internen Prinzip der Universalität und Attraktivkraft des Konkurses. Auflösung der Kollektivgesellschaft schon durch die Konkurseröffnung oder erst infolge der durchgeführten Konkursliquidation? A. Am 10. Mai 1909 erließ das Betreibungsamt Basel stadt auf Begehren der Slavia A. G. in Liq. für eine Forde rung von 9370 Fr. nebst Zins zu 6% seit 1. August 1908 gegen Frank Zotti Co., care of Mr. Jesse Watson in New York, einen Zahlungsbefehl (Nr. 65,444) auf Verwertung eines in Basel liegenden Faustpfandes. B. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, daß die Gläubi gerin das Verwertungsbegehren gestellt habe, verlangte Dr. August Brenner, Advokat in Basel, namens der Konkursmasse der Firma Frank Zotti Co. mit Beschwerde vom 28. Oktober 1909, es sei diese Betreibung als null und nichtig zu erklären und es seien die auf Grund derselben ergangenen Betreibungshandlungen aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, die Firma Frank Zotti Co. sei im Februar/März 1909 in New York in Kon kurs gekommen und habe am 20. März 1909 Jesse Watson als Kurator erhalten. Zur Zeit der Betreibung habe die Firma also nicht mehr bestanden und sei daher auch nicht mehr betreibbar gewesen. Eventuell sei die Betreibung gemäß Art. 206 SchKG aufzuheben, da darnach Betreibungen während der Dauer eines Konkurses nicht angehoben werden könnten. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 2. No vember 1909 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, unter Hinweis darauf, daß der in Amerika eröffnete Konkurs für die Schweiz ohne Wirkung sei (vergl. Jaeger, Komm. S. 331). Infolgedessen sei die Berufung auf Art. 206 SchKG ohne wei teres als unrichtig zurückzuweisen. Es lasse sich auch nicht sagen, daß die Betreibung gegen eine gar nicht existente Person gehe. Für die in Basel angehobene Betreibung und bezüglich der in

Basel mit Beschlag belegten Objekten gelte die Firma einfach als fortbestehend, bis die Betreibung beendet sei. Das sei eben die Konsequenz der Einflußlosigkeit des ausländischen Konkurses. C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihrer Begehren und unter Festhaltung an ihrer Rechtsauffassung rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist von der Praxis längst anerkannt, daß das schweizerische Konkursrecht auf dem Territorialitätsprinzip steht und auf schweizerischem Gebiet befindliche Gegenstände eines im Ausland in Konkurs gefallenen Schuldners daher nicht in seine ausländische Konkursmasse abgeliefert werden, sondern daß Sepa ratbetreibungen und sogar eventuell Separatkonkurse im Inland möglich sind, und dies ganz besonders dann, wenn es sich, wie in casu, um pfandrechtlich gesicherte Forderungen handelt (vergl. Archiv 1 Nr. 34, 2 Nr. 138, 3 Nr. 100, AS 23 II S. 1289, Zeitschr. d. bern. J. V. 36 S. 166 ff., sowie Jaeger a. a. O.). Der gegenteilige, durch Art. 197 SchKG für die innerhalb der Schweiz eröffneten Konkurse aufgestellte Grundsatz der Univer salität und Attraktivkraft des Konkurses wäre im internationalen Verkehr höchstens dann anwendbar, wenn er durch Staatsver trag als Entscheidungsnorm in Konfliktsfällen anerkannt wäre, was die Rekurrentin jedoch für das Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten Nordamerikas und der Schweiz nicht einmal behauptet 2. Daß mit der im Ausland erfolgten Konkurseröffnung über die Gesellschaft Frank Zotti Co. diese überhaupt zu existieren aufgehört habe und daher gänzlich rechtsunfähig gewor den sei, ist in casu nicht bewiesen. Es versteht sich auch keineswegs von selbst. So nimmt z. B. die deutsche Doktrin an, daß die Konkurseröffnung allein die eigentliche Auflösung der Gesellschaft noch nicht zur Folge habe, sondern erst die durchgeführte Konkursliquidation (vergl. Staub, Handelsgesetzbuch, 8. Aufl. Bd. I 131 Anm. 8, Kohler, Leitfaden, 2. Aufl. S. 315 Anm. 2, Hellmann, Deutsches Konkursrecht S. 587, Deutsche Konkursordnung 207 und 209). Es wäre Sache der Rekurrentin gewesen, nachzuweisen, daß das amerikanische Recht auf einem andern Standpunkt stehe. Statt dessen hat sie sich lediglich auf das schweizerische Recht berufen; für dieses aber ist anzunehmen, daß es die Frage gleich dem deutschen regle, da stets ausgesprochen worden ist, daß die Kollektivgesellschaft trotz eines Liquidations beschlusses im Handelsregister eingetragen bleiben müsse, ja sogar noch im Liquidationsstadium von Amtes wegen eingetragen wer den könne, wenn vorher die Eintragung unterlassen worden war (vergl. von Salis, Bundesrecht, 2. Aufl. Bd. IV Nr. 1617 und 1618). Darnach muß die ausländische Kollektivgesellschaft trotz des Konkursausbruches auf alle Fälle, solange als die Konkursliqui dation noch nicht durchgeführt ist, in der Schweiz als konkurs fähig bezw. als mögliches Subjekt der Betreibung angesehen werden. 3. Eine Anfechtung der Betreibung könnte somit höchstens aus dem Titel stattfinden, daß die durch den Konkurs eingetretene Anderung in der Vertretung der ins Liquidationsstadium getre tenen Gesellschaft nicht beachtet worden wäre und die Zustellung der Betreibungsakten nicht an die Vertreter der Konkursmasse sondern an die alten Gesellschaftsorgane erfolgte, deren Vertre tungsbefugnisse durch den Konkurs aufgehoben worden sind. Doch braucht die Frage, ob insofern ein auswärtiges Konkurs erkenntnis, weil materiell rechtliche Wirkungen in sich schlie ßend, im Inland anerkannt werden müsse, nicht näher untersucht zu werden, da die Rekurrentin ja ausdrücklich anerkennt, daß die Zustellungen den Konkursorganen zugekommen sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

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