Art. 189 Abs. 3 OG; federal jurisdiction norms and their erroneous application; admissibility of staatsrechtlicher Rekurs without exhaustion of cantonal remedies. A complaint for violation of a federal forum rule lies not only where the cantonal authority disregards such a norm, but also where it applies it mistakenly to a fact pattern not governed by it. The federal remedy is therefore available against an erroneous assumption of lack of jurisdiction based on a federal provision inapplicable ratione materiae. Prior exhaustion of cantonal instances is not a prerequisite in such a case (consid. 1). Where Arts. 8 and 9 of the Connecting-Track Act govern different legal situations, Art. 9 cannot be invoked for delay charges owed under Art. 8; the latter contains no special federal forum rule and falls to the cantonal courts (consid. 2).
aus auf dem letztern zurückbehalten werden, und setze zugleich die Entschädigungsfolgen abschließend fest. Art. 9 dagegen beziehe sich auf den Fall, daß eine gegenseitige Benützung der Güterwagen. der Hauptbahn und der Verbindungsbahn vereinbart sei oder ver einbart werden sollte, und daß sich die Parteien über die hiefür zu leistende Vergütung nicht einigen könnten. Für Anstände über das Maß dieser Vergütung sei das Bundesgericht als einzige Instanz eingesetzt, nicht aber auch für die gemäß Art. 8 geschul deten Verspätungsgebühren. Die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung des Zivilgerichtspräsidiums ergebe sich, abgesehen von dem durch aus klaren Wortlaut des Gesetzes, auch aus Art. 50 Ziff. 4 OG, wonach das Bundesgericht nur für Streitigkeiten kompetent sei, die sich auf Vergütungen gemäß Art. 1, Lemma 3, und Art. 9 des Verbindungsgeleisegesetzes beziehen, während daselbst von Ent schädigungen für verspätet zurückgestellte Wagen nicht die Rede sei. C. Der Zivilgerichtspräsident hat in seiner Vernehmlassung darauf aufmerksam gemacht, daß die Rekurrentin den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft habe, da sie gegen den angefochtenen Entscheid hätte appellieren können ( 221 3PO nach der Fassung vom 14. März 1907), und zur Sache selber bemerkt, daß die Rekurrentin sich seinerzeit nicht auf Art. 8 des Verbindungsge leisegesetzes berufen habe, daß aber die Ausführungen der Rekurs schrift als richtig erscheinen, weshalb kein Gegenantrag gestellt werde. Die Rekursbeklagte hat keine Vernehmlassung eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: