Art. 229 Abs. 2 SchKG; unzulässige Annahme eines Rechtsanspruchs auf Unterhaltsbeiträge aus der Konkursmasse. Die Bestimmung ermächtigt die Konkursverwaltung lediglich, dem Gemeinschuldner nach Ermessen einen billigen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, insbesondere wenn sie ihn an ihre Verfügung bindet; ein klagbarer Anspruch des Gemeinschuldners oder seiner Ehefrau besteht nicht. Die Aufsichtsbehörden dürfen die Konkursverwaltung gegen ihren Willen nicht zur Leistung verhalten. Der Beitrag dient als Gegenleistung für die Verfügbarkeit des Gemeinschuldners und fällt als Verteilungsmasse-lastige Leistung in die Disposition der Gläubigergesamtheit; die Ehefrau steht insoweit nur als gewöhnliche Konkursgläubigerin da. Auch die Legitimation des Konkursamts zur Beschwerdeführung namens der Masse ist zu bejahen.
Am 13. Februar leitete seine Ehefrau beim Vermittleramt gegen ihn Klage auf Ehescheidung ein und stellte alsdann am 26. Mai beim Gerichtspräsidenten gestützt auf Art. 287 der st. gallischen 3PO das Gesuch, daß ihr für die Dauer des Scheidungsver fahrens das Getrenntleben bewilligt und daß die weitern provi sorischen Verfügungen betreffend Kinderzuteilung und Mobiliar ausscheidung getroffen und ihr schließlich eine Alimentation zuge sprochen werde. Der Gerichtspräsident verfügte in Bezug auf den letztern Punkt, es habe Fäh an seine Frau für sich und das dreijährige Kind eine monatliche, zum voraus zahlbare Alimentation von 60 Fr. vom Tag des Vermittlungsvorstandes an zu leisten. Die amtlichen Kosten wurden der Klägerin mit Regreßrecht auf den Ehemann bezw. dessen Konkursmasse auferlegt. Auf eine Anfrage des Anwalts der Frau Fäh, ob die Verfü gung so zu verstehen sei, daß die Ansprüche aus derselben gegen die Konkursmasse direkt geltend gemacht werden können und es dann dieser überlassen bleibe, mit Fäh das weitere zu tun, ant wortete der Gerichtspräsident, daß die Verfügung so belassen werde wie sie laute. Fäh habe ein neues Geschäft eröffnet und müsse also auch schon wieder Kredit bekommen haben. Frau Fäh wollte nun ihren Ehemann für die ihr zugesprochene Alimentation betreiben, wurde aber mit ihrem Begehren vom Be treibungsamt abgewiesen, mit der Begründung, eine Betreibung sei nicht möglich, solange der Ehemann Fäh sich im Konkurs be finde. Frau Fäh verlangte daraufhin Bezahlung der Alimente von der Konkursmasse, wurde jedoch damit vom Konkursamt Gaster durch Verfügung vom 21. Juli unter Bestreitung jeglicher Zahlungs pflicht abgewiesen. B. Eine von ihr hiegegen gerichtete Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde geschützt und deren Entscheid von der obern Aufsichtsbehörde unter Abweisung eines Rekurses des Kon kursamts Gaster bestätigt, mit der Begründung, Fäh sei, weil noch nicht geschieden, gesetzlich zum Unterhalt der Familie verpflichtet und es wäre unbillig und unangemessen, wenn die Familie darunter leiden sollte, daß er unter dem Schutz der Unbetreibbarkeit während der Konkurspendenz sich weigere, Alimente zu bezahlen. Wenn die Konkursverwaltung behaupte, Fäh könnte bezahlen, wenn er wollte, so sei sie eher imstande, auf ihn einzuwirken, daß er aus seinem Erwerb die Alimente der Masse zurückvergüte als die Ehefrau. C. Gegen diesen Entscheid hat das Konkursamt Gaster namens der Konkursmasse des Emil Fäh innert der zehntägigen Beschwerdefrist wegen Rechtsverweigerung ans Bundesgericht re kurriert. Die Rekursgegnerin hat auf Nichteintreten auf den Rekurs wegen mangelnder Legitimation des Konkursamtes Gaster und mangelnder Kompetenz des Bundesgerichts, eventuell auf Bestä tigung des angefochtenen Entscheides angetragen; die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abgesehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Einrede der Rekursgegnerin, daß das Bundesgericht zur Behandlung des Rekurses unzuständig sei, wäre nur dann begründet, wenn es sich beim vorwürfigen Rekurs um die Frage handeln würde, ob eine gewährte Unterstützung als billiger Unter haltsbeitrag , d. h. als ein den Verhältnissen angemessener, erscheine. Da aber die Rekurrentin überhaupt ihre Verpflichtung, einen Bei trag zu gewähren, bestreitet, so fragt es sich, ob sie gestützt auf Art. 229 Abs. 2 SchKG überhaupt von der Aufsichtsbehörde zur Gewährung einer solchen an die Ehefrau des Konkursiten verhalten werden könne, was nur auf Grund einer Untersuchung über Be deutung und Inhalt der erwähnten Bestimmung entschieden werden kann. Der Rekurs behauptet also, die kantonale Entscheidung ver letze das Gesetz, und die dem Bundesgericht unterbreitete Frage ist nicht eine solche des Ermessens, sondern eine Rechtsfrage (vergl. auch AS Sep. Ausg. 7 Nr. 40 und 9 Nr. 30 ) Wenn sodann behauptet wird, daß das Konkursamt zur Be schwerde nicht legitimiert sei, sondern nur der Gläubigerausschuß befugt gewesen wäre, namens der Konkursmasse Beschwerde zu erheben, so findet diese Auffassung im Gesetz (Art. 237 Ziff. 3), das nur von der Führung von Prozessen spricht, keine Stütze Ges.-Ausg. 30 I Nr. 76. 32 1 Nr. 62. (Anm. d. Red. f. Publ.)
und steht auch im Widerspruch mit der bundesgerichtlichen Praxis, welche das Konkursamt als Konkursverwaltung immer als zur Beschwerde legitimiert anerkannt hat (vergl. Sep. Ausg. 4 Nr. 15, 5 Nr. 8, 10 Nr. 7, 11 Nr. 53 ) 2. Schon die Fassung von Art. 229 Abs. 2 cit. ( Die Konkursverwaltung kann dem Gemeinschuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren ) ist mit der Annahme eines Rechts anspruchs des Gemeinschuldners auf Ausrichtung von Alimenten und einer entsprechenden Verpflichtung der Konkursmasse un vereinbar. Das Gesetz legt es vielmehr ins Ermessen der Konkurs verwaltung, je nach den besondern Verumständungen dem Gemein schuldner einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren oder nicht, und es erscheint dieser Beitrag nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Hauptsache als Aquivalent dafür, daß der Gemeinschuldner ver verpflichtet wird, zur Verfügung der Konkursverwaltung zu bleiben. Hätte das Gesetz dem Gemeinschuldner dagegen einen bestimmten Rechtsanspruch auf Bezug von Alimenten während der Konkurs pendenz einräumen wollen, so hätte es sich offenbar einer andern Ausdrucksweise bedient. Es steht daher den Aufsichtsbehörden das Recht nicht zu, die Konkursverwaltung gegen ihren ausgesprochenen Willen zur Auszahlung von Alimenten an den Gemeinschuldner zu verhalten. Da es sich bei dieser Alimentation um eine aus dem den Gläu bigern verhafteten schuldnerischen Vermögen zu machende Leistung handelt, die um so viel die Dividende der Gläubiger vermindert, ist es auch sehr wohl verständlich, daß das Gesetz den Entscheid über ihre Bewilligung der interessierten Gläubigergemeinschaft allein überlassen hat. Es konnte das um so mehr, als es dadurch, daß es den ganzen Arbeitsverdienst des Gemeinschuldners während des Konkurses der Beschlagnahme durch die Konkursmasse entzog und ihm die Kompetenzstücke nach Art. 92 SchKG sicherte, seine Exi stenz für die Dauer des Konkursverfahrens bereits in gleicher, wenn nicht günstigerer Weise garantierte, als diejenige des der Betreibung auf Pfändung unterliegenden Schuldners geschützt ist. Ges.-Ausg. 27 1 Nr. 39, 28 I Nr. 19, 33 I Nr. 33, 34 I Nr. 132. (Anm. d. Red. f. Publ.) Auf dem gleichen Boden steht übrigens auch das deutsche Kon kursrecht, indem 129 und 132 der deutschen Konkursordnung bestimmen, daß der Konkursverwalter bezw. die Gläubigerversamm lung dem Gemeinschuldner eine Unterstützung gewähren können nicht müssen , ohne daß er eine solche durch Weiterzug der ablehnenden Verfügung des Konkursverwalters bezw. der Gläu bigerversammlung an eine andere Instanz erzwingen könnte (vergl. Jaeger, Komm. zur deutschen Konkursordnung S. 519 und 523 und Seuffert, Konkursprozeßrecht S. 318 320). 3. Umsoweniger kann die Ehefrau des Gemeinschuldners aus Art. 229 Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch herleiten. Im Fall Kaufmann (AS Sep. Ausg. 8 Nr. 28 hat das Bundesgericht bereits erkannt, daß das Gesetz die Möglichkeit einer Entrichtung von Unterhaltsbeiträgen aus der Konkursmasse nur zu Gunsten des Gemeinschuldners selbst vorsehe, nicht aber auch an Stelle des verstorbenen Gemeinschuldners zu Gunsten seiner Witwe. Das gleiche muß auch für die Ehefrau des Gemeinschuld ners im Scheidungsprozeß gelten, wenn er, wie im vorliegenden Fall, ihr gegenüber gerichtlich zur Leistung einer Alimentation verurteilt worden ist. Es kann keine Rede davon sein, daß die Ehefrau von der Konkursmasse Auszahlung dieser Alimentation verlangen kann, da ihr ein Alimentationsanspruch gegenüber der Konkursmasse überhaupt nicht zusteht. Die Konkursmasse bezw. die Konkursverwaltung hat es nur mit dem Gemeinschuldner zu tun. Sie kann ihm, sofern die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren, wobei selbstverständlich auch auf die Familie des Gemeinschuldners Rücksicht genommen werden kann, sofern er die Unzulänglichkeit seines Verdienstes für sich und seine Familie nachweist; es ist dann aber ausschließlich seine Sache, zu bestimmen, in welchem Maß er die erhaltenen Beträge für seine Familie verwenden will. Demgegenüber vermag das einzige rechtliche Motiv, auf welches die Vorinstanz ihre Argumentation gründet, nämlich die Unmög lichkeit, den Gemeinschuldner während der Hängigkeit des Konkurses zu betreiben, nicht aufzukommen. Dadurch, daß sie sich freiwillig Ges.-Ausg. 31 I Nr. 58. (Anm. d. Red. f. Publ.)
von ihrem Ehemann getrennt hat, hat sich Frau Fäh bezüglich ihrer Forderung auf Alimentation auf die gleiche Stufe wie andere Chirographargläubiger des Kridaren gestellt und es ist nicht ein zusehen, wieso ihr bezüglich der Möglichkeiten, diese Forderung zu exequieren, vor den andern Gläubigern ein Privileg zuerkannt werden könnte. Der Rekurs muß somit begründet erklärt und die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die vorinstanz liche Verfügung, durch welche die Konkursmasse zur Leistung von Alimentationen an Ehefrau und Tochter des Gemeinschuldners verhalten worden ist, aufgehoben.