Art. 106 ff. SchKG; possession in seizure objection proceedings; Art. 109 SchKG is applicable whenever the third-party claimants are in factual control of the seized objects, even if the apartment is rented in their name. Possession is a purely factual relationship of holding. Where several third parties assert ownership of the same seized goods under the same title, they constitute a necessary joinder; the ownership dispute may not be artificially split into separate proceedings with different procedural roles. If some claimants are minors and others adults, the objection procedure still cannot be fragmented so as to deprive the adult claimants of their defendant status (consid. 1-3).
Vorinstanzen hätten Erhebungen darüber veranstalten sollen, ob Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert. Er führt aus, die C. Gegen diesen Entscheid hat Häfliger unter Erneuerung seines tisches Verhältnis sei, dessen Ausübung nicht geteilt werden könne. Verfahren zu provozieren, anderseits weil der Gewahrsam ein fak genossenschaft auftreten und es nicht angängig sei, zwei gesonderte anzunehmen, einerseits indem alle Kinder Röösli als eine Streit und Josef Röösli sei der Gewahrsam an den fraglichen Objekten höre. Aber auch für die beiden minderjährigen Kinder Theodor Eintritt der Volljährigkeit die väterliche Gewalt ohne weiteres auf gepfändeten Gegenständen ohne weiteres gegeben, da ja mit dem schwister Fritz und Rosa Röösli sei daher der Gewahrsam an den von den letztern gemieteten Logis. Für die beiden volljährigen Ge (wovon zwei voll und zwei noch minderjährig) bewohnten und befänden sich in dem vom Schuldner und seinen vier Kindern folgenden Gründen abgewiesen: Die gepfändeten Mobiliarstücke Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen aus daß den Drittansprechern Frist zur Klageanhebung anzusetzen sei. Schuldner der Gewahrsam an den gepfändeten Gegenständen zustehe, Aufsichtsbehörden und verlangte unter Hinweis darauf, daß dem B. Hierauf beschwerte sich der Rekurrent bei den luzernischen Sinn des Art. 109 SchKG angesetzt wurde. eine zehntägige Frist zur Anhebung der Widerspruchsklage im vom Gläubiger bestritten, worauf ihm vom Betreibungsamt Kriens als ihr Eigentum angesprochen wurden. Dieser Anspruch wurde welche laut Pfändungsurkunde von den Kindern des Schuldners treibung wurde zur Pfändung verschiedener Mobilien geschritten, gegen F. Röösli im Kupferhammer bei Kriens eingeleiteten Be A. In einer vom Rekurrenten Julius Häfliger in Ruswil Mitgewahrsam des Schuldners. gemeinsame Wohnung auf ihren eigenen Namen gemietet haben? Vindikation der Möbel durch die Kinder des Schuldners, welche die sams. Anwendbarkeit des Art. 106 oder des Art. 109 im Fall der Art. 106 109 SchKG: Widerspruchsverfahren. Begriff des Gewahr 125. Entscheid vom 2. November 1909 in Sachen Häfliger.
wirklich die Geschwister Röösli die Wohnung gemietet haben. Wenn dem aber auch so wäre, so wäre in casu nichtsdestoweniger Art. 109 und nicht Art. 106 SchKG anwendbar. Der Umstand, daß die Kinder, vielleicht um dem überschuldeten Vater das Mobiliar zu retten, als Mieter auftreten, vermöge dem Vater den Gewahrsam an den Mobiliarstücken nicht zu entziehen und diesen Gewahrsam ausschließlich den Kindern zu verleihen. Er bleibe nach wie vor das Haupt der Familie und die maßgebende Person in der Woh nung. Ueberdies komme ihm als Inhaber der väterlichen Gewalt die Nutznießung am Vermögen der beiden minderjährigen Kinder Theodor und Josef zu. Ferner sei es möglich, daß auch Rosa Röösli, wenn auch volljährig, sich noch in der väterlichen Gewalt befinde, da sie ihr Vermögen vom Vater noch nie herausverlangt oder herausbekommen habe und immer beim Vater verblieben sei. Daß Fritz Röösli endlich, der in der Stadt Luzern wohne, am gepfän deten Mobiliar nicht Gewahrsam habe, scheine ohne weiteres klar. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
beanspruchen, und es geht nicht an, den vorliegenden, seiner Natur nach einheitlichen Eigentumsstreit künstlich in der Weise zu spalten, daß im einen Prozeß zwei Streitgenossen als Kläger und im andern zwei als Beklagte aufzutreten genötigt sind. Ebensowenig dürfen die zwei volljährigen Kinder Röösli, denen das Recht auf Zuteilung der Beklagtenrolle im Widerspruchsverfahren jedenfalls von Gesetzes wegen zukommt, desselben beraubt werden. Es ist somit in Uebereinstimmung mit dem Vorentscheid auch in diesem Fall die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Kriens auf recht zu erhalten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.