Public law; debt enforcement office's duty to pay out enforcement proceeds; supervisory competence and set-off; disciplinary measures. The creditor's claim for delivery of the proceeds of enforcement is not a private-law claim against the officer personally, but a public-law claim against the enforcement office as an organ of state authority (consid. 3). Supervisory authorities are therefore exclusively competent to adjudicate disputes arising from that relationship, including whether the office may raise a set-off defense based on a personal claim of the officer. By contrast, parties have no subjective right to the imposition of disciplinary sanctions on enforcement officers, and the Federal Supreme Court lacks disciplinary power in this respect (consid. 1).
sichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit sie eine disziplinarische Bestrafung des Betreibungsbeamten verlangt. Im übrigen ist sie auf die Beschwerde, weil zivilrechtlicher Natur, nicht eingetreten. E. Diesen ihm am 7. Oktober 1909 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent am 13. gl. Mts. unter Erneuerung seiner Be gehren ans Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Was zunächst das Begehren um disziplinarische Bestra fung des Betreibungsbeamten von Olten Gösgen anbetrifft, so kann auf dasselbe überhaupt nicht eingetreten werden. Es ist schon wiederholt erkannt worden (vergl. u. a. Archiv 2 Nr. 14 und : Nr. 39), daß die Parteien kein Recht auf Ausfällung von Ord nungsstrafen durch die Aufsichtsbehörden haben, sowie daß das Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde zu solchen Maßnahmen überhaupt nicht kompetent ist, indem ihm keine Disziplinargewalt über die Betreibungsbeamten zusteht (vergl. den frühern Ent scheid vom 11. Mai 1909 sowie insbesondere AS Sep. Ausg. 10 Nr. 48 ) 2. Ebensowenig kann auf das weitere Begehren des Rekur renten, das Betreibungsamt Olten Gösgen sei anzuhalten, ihm den rechtswidrig vorenthaltenen Betrag von 540 Fr. 05 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 1909 sofort auszubezahlen, zur Zeit materiell eingetreten werden. Angesichts der Stellungnahme der Vorinstanz, welche sich zur Beurteilung dieses Begehrens unzu ständig erklärt hat, ist einstweilen bloß über die Kompetenzfrage zu entscheiden. 3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muß die Zu ständigkeit der Aufsichtsbehörden bejaht werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde führt aus, die Forderung des Rekurrenten gegen den Betreibungsbeamten qualifiziere sich als Schadenersatzforderung aus Art. 5 SchKG und sei somit persön licher Natur, indem der Betreibungsbeamte den widerrechtlich vor enthaltenen Betrag nicht aus der Amtskasse zu bezahlen habe, in (Anm. d. Red. f. Publ.) Ges.-Ausg. 33 I Nr. 106. welcher er sich, weil an Notar Bloch ausbezahlt, nicht mehr be finde, sondern aus seinem Privatvermögen. Wenn der Betreibungs beamte nun diese persönliche Schuld mit einer durch Zession gegen über Wilczek erhaltenen Forderung verrechnen wolle und die Ver rechnungsmöglichkeit von Wilczek bestritten werde, so sei dies ein Streit rein privatrechtlicher Natur, der vom Zivilrichter und nicht von der Aufsichtsbehörde entschieden werden müsse. Dem ist in Übereinstimmung mit dem Rekurrenten entgegenzu halten, daß, wie bereits im Entscheid vom 11. Mai 1909 festge stellt, der Anspruch des Gläubigers an das Betreibungsamt auf Herausgabe des Erlöses der Betreibung nicht zivil , sondern betreibungsrechtlicher Natur ist. Es handelt sich nicht, wie die Vorinstanz annimmt, um eine persönliche Schuld des Be treibungsbeamten aus Art. 5 SchKG, sondern um die Ver pflichtung des Betreibungsamts als solchen, dem Gläubiger das Betreibungsergebnis auszubezahlen. Diese öffentlich rechtliche Verpflichtung wird durch die bereits erfolgte Ablieferung des strei tigen Betrages an einen zu dessen Empfangnahme nicht legiti mierten Dritten in keiner Weise affiziert. Der Gläubiger ist nach wie vor berechtigt, sich diesfalls an das Betreibungsamt als Or gan der Staatsgewalt zu halten, und wenn dessen Inhaber die dem Amt obliegende Pflicht nicht erfüllt, so haben die vorgesetzten Behörden dafür zu sorgen, daß dies geschehe und den fehlbaren Beamten zur Rechenschaft zu ziehen. In casu hat denn auch der Rekurrent stetsfort vom Betreibungs amt Olten Gösgen als solchem, ohne Rücksicht auf seine Zusam mensetzung, die Erfüllung der Verpflichtungen verlangt, deren recht licher Bestand (zu seinen Lasten und nicht zu Lasten des Betrei bungsbeamten Bächler) durch den Entscheid der Vorinstanz vom 10. Juli 1909 ausdrücklich festgelegt worden ist. Hieraus folgt ohne weiteres, daß die Aufsichtsbehörden aus schließlich zuständig sind, über alle Streitfragen, welche sich aus diesem Rechtsverhältnis ergeben, zu erkennen. In ihre alleinige Kompetenz fällt daher auch die Frage, ob das Betreibungs amt einem solchen Anspruch die Kompensationseinrede entgegen setzen und, wenn ja, die Verrechnung mit einer persönlichen Forderung des Betreibungsbeamten geltend machen kann.
Die Streitsache muß somit zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Auf das Begehren um Ausfällung einer Ordnungsstrafe gegen den Betreibungsbeamten von Olten Gösgen wird nicht eingetreten. Im übrigen wird der Rekurs in dem Sinne begründet erklärt, daß die Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zu rückgewiesen wird.