Art. 64 Abs. 1 und 2 SchKG; Zustellung an erwachsene Haushaltsangehörige und subsidiäre Zustellungsarten. Zum Haushalt des Schuldners gehören nur Personen, die mit ihm zusammenleben und in irgendeiner Form seiner Hauswirtschaft angehören; blosse Mieter, Untermieter oder sonstige Logisnehmer ohne hauswirtschaftliche Beziehung fallen nicht darunter (consid. 1). Die Verweigerung der Zustellungswirkung an eine solche Person macht die Zustellung nicht unmöglich, da Art. 64 Abs. 2 SchKG ersatzweise Übergabe an Gemeinde- oder Polizeibeamte oder Zustellung durch die Post vorsieht (consid. 2).
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Rücksicht darauf, daß das Verhältnis zwischen Luser Rothberg und seiner Haus wirtin ein sehr loses sei, indem ersterer auswärts esse und auch nur zeitweise in dem bei ihr gemieteten Zimmer schlafe, die Be schwerde begründet erklärt und demgemäß die Pfändung aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, dem Schuldner den Zah lungsbefehl nochmals zuzustellen. Hiegegen hat der Gläubiger Levaillant rechtzeitig den D. - Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit der Begründung, Luser Rothberg sei Geschäftsreisender und infolge seines Berufs höchst selten zu Hause zu treffen. Er müsse daher als zur Familie seiner Logisgeberin gehörend und letztere mithin als zur Empfangnahme von Betreibungsurkunden an seiner Stelle berechtigt angesehen werden. Andernfalls wäre es dem Rekurrenten nicht möglich, zu seinem Recht zu gelangen, da der Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht persönlich zugestellt werden könne und eine Ediktalnotifika tion auch nicht möglich sei, weil der Schuldner ja in Basel wohne. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: