Art. 250 Abs. 3 SchKG; Teilnahme am Prozessgewinn aus erfolgreicher Kollokationsanfechtung setzt die gehörige Durchführung des Anfechtungsprozesses voraus. Der aus der Wegweisung frei werdende Dividendenbetrag steht sämtlichen am Prozess beteiligten anfechtenden Gläubigern nach Massgabe ihrer Forderungen zu. Eine von Amtes wegen erlassene Abänderung des Kollokationsplans entfaltet ohne fristgerechte Neuauflage und Bekanntmachung keine die Beteiligten ausschliessende Rechtswirkung. Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Betreibungsorgane besitzen im Streitverfahren objektive Wirkung und binden nicht bloss die beschwerdeführende und die beschwerte Person, sondern alle am Verfahren Beteiligten (consid. 1-3).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht geht die Vorinstanz davon aus, daß das Betrei bungsgesetz in Art. 250 die Teilnahme an dem durch die erfolg reiche Anfechtung des Kollokationsplanes erstrittenen Gewinn von der Durchführung des Anfechtungsprozesses abhängig macht. Da diese Voraussetzung in casu für den Rekursgegner Schmid unbestrittenermaßen zutrifft, so kann ihm ebensowenig wie der Rekurrentin ein Anspruch auf die durch die Wegweisung der Forderung des Josef Giger im Betrag von 3441 Fr. 25 Cts. frei gewordene Dividende abgesprochen werden. Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, durch die vom Konkursamt Hitzkirch schon während der Litispendenz von Amtes wegen vorgenommene Wegweisung dieser Forderung seien die Vor rechtsansprüche nach Art. 250 Abs. 3 leg. cit. den einzelnen an fechtenden Gläubigern verloren gegangen und der Gesamtmasse er wachsen. Sie allein habe die Verfügung des Konkursamts auf dem Beschwerdeweg als ungesetzlich angefochten und sie allein könne sich daher auf den hierseitigen Entscheid vom 26. März 1907 berufen, während für den Rekursgegner und alle andern Gläubiger des Gemeinschuldners die Wegweisungsverfügung des Konkursamts Hitzkirch verbindlich geworden sei. Diese Auffassung geht durchaus fehl. Es kann keine Rede da von sein, daß die fragliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen wäre, wenn die Rekurrentin nicht dagegen Beschwerde geführt hätte. Wie bereits im Entscheid vom 26. März 1907 festgestellt, hätte die Konkursverwaltung den von ihr innerhalb der Anfech tungsfrist abgeänderten Kollokationsplan innert der genannten Frist von neuem auflegen und dessen Bekanntmachung anordnen sollen. Mangels dessen ist der Kollokationsplan in seiner ur sprünglichen Gestalt in Kraft erwachsen. Erst durch das am 30. Januar 1909 ergangene obergerichtliche Urteil im Kolloka tionsprozeß ist er in einer für die Gläubiger verbindlichen Art und Weise abgeändert worden, und es wäre dies auch der Fall gewesen, wenn die Rekurrentin die mehrerwähnte Verfügung des Konkursamts Hitzkirch nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten hätte. Wollte man jedoch der Auffassung der Rekurrentin entsprechend lediglich auf das seinerzeit von ihr eingeleitete Beschwerdeverfahren abstellen, so müßte der vorliegende Rekurs dennoch als unbegründet abgewiesen werden. Entgegen ihrer Behauptung kommt den Be schwerdeentscheiden der Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs über Verfügungen der Betreibungsbeamten im allge meinen objektive Wirkung zu, d. h. es haben diese Entschei dungen nicht bloß für denjenigen Geltung, welcher die Entschei dung angerufen hat oder gegen welchen die Beschwerde erhoben worden ist, sondern für alle, welche überhaupt am streitigen Ver fahren beteiligt sind. Die Rekurrentin ist daher nicht berechtigt, dem Rekursgegner gegenüber aus der bundesgerichtlichen Entschei dung vom 26. März 1907 einen Sonderanspruch auf die Divi dende von 580 Fr. 50 Cts. herzuleiten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.