Art. 88 SchKG; wage garnishment of future earnings for one year; admissibility of subsequent garnishment. A garnishment of not-yet-due wages limited to one year exhausts the creditor’s levy on that wage stream for the duration of its effect. While the first garnishment continues to operate, the same claim does not entitle the creditor to a further garnishment of subsequent wages; the creditor must wait for the expiry of the first garnishment and, if necessary, pursue a new enforcement. The purpose of a subsequent garnishment is to supplement an insufficient attachment by reaching other assets, but in the case of future wages the insufficiency is already ascertainable at the time of the initial seizure (consid. 1-3).
würden, wofür sie am 23. Juli das Verwertungsbegehren stellen werde. Da indessen auch dieser Betrag zur Tilgung der in Be treibung liegenden Forderung nebst Zins und Kosten (413 Fr. 40 Cts.) nicht hinreiche, stelle sie unter Berufung auf einen Ent scheid des zürcherischen Obergerichts vom 2. Juli 1908 das Be gehren um Nachpfändung des Lohnes für ein weiteres Jahr. B. Angesichts der Weigerung des Betreibungsamtes Tablat, diesem Begehren zu entsprechen, betrat die Rekurrentin den Be schwerdeweg und verlangte, es sei das Betreibungsamt anzuhalten, in Betreibung Nr. 3708 die von ihr verlangte Nachpfändung vor zunehmen. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde als un begründet abgewiesen. C. Den am 19. Juli 1909 ergangenen Entscheid der kan tonalen Aufsichtsbehörde, welcher sich vornehmlich auf den Ent scheid des Bundesgerichts vom 9. Dezember 1897 in Sachen Seylaz stützt, hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Eventuell beantragt sie, die verlangte Nachpfändung habe sich auf den Lohn vom 23. Juli 1909 bis 30. Mai 1910, d. h. auf ein Jahr seit Vor nahme der Nachpfändung, zu erstrecken. (Die Nachpfändung sei am 27. Mai 1909 verlangt worden und hätte daher spätestens am 30. Mai 1909 vollzogen werden sollen.) Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Für die Beurteilung des Rekurses ist in der Tat der bundesgerichtliche Entscheid vom 9. Dezember 1897 i. S. Seylaz (AS 23 II Nr. 260 S. 1944 ff.) präjudiziell. Entgegen der Behauptung der Rekurrentin wurde in diesem Entscheid über die Zulässigkeit einer innerhalb der einjährigen Frist des Art. 88 SchKG verlangten Nachpfändung künftigen Lohnes erkannt, und zwar hat das Bundesgericht unter eingehender Motivierung grund sätzlich ausgesprochen, daß der Gläubiger mit der Pfändung künf tigen Lohnes auf ein Jahr sein Recht, auf den Lohn seines Schuldners zu greifen, erschöpft habe. Solange diese Pfändung ihre Rechtswirkungen ausübe, könne er auf Grund der nämlichen Forderung keine Pfändung weiteren Lohnes verlangen, sondern bloß nach Erlöschen der ersten Pfändung eine neue Betreibung anheben.
Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, durch die Zulassung der Nachpfändung künftigen Lohnes werde die mit der Beschränkung der Pfändbarkeit noch nicht verfallenen Lohnes auf die Dauer eines Jahres von der Pfändung an bezweckte Mög lichkeit des Zutritts weiterer Gläubiger gewahrt, sei es daß sie, bevor der erste Gläubiger Nachpfändung verlange, ihrerseits eine Lohnpfändung anbegehren oder daß sie mit dem ersten Gläubiger in die gleiche Gruppe kommen oder endlich daß sie erst nach Ab lauf des zweiten Jahres befriedigt werden. Der den Mitgläubigern damit gebotene Schutz wäre jedoch offenbar unzulänglich. Ferner ist der Rekurrentin entgegenzuhalten, daß die Beschränkung der aus praktischen Rücksichten von der Rechtsprechung zugelassenen Pfändung künftigen Lohnes auf ein Jahr nicht nur die Monopolisierung desselben zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers verhindern soll, sondern daß dabei die Rück sichtnahme auf den Schuldner mitbestimmend ist, welchen man nicht auf eine so lange Zeit hinaus seines Arbeitsverdienstes be rauben und in so weitgehendem Maß seinen Gläubigern aus liefern will. Wenn man auch nicht so weit gehen will wie die Vorinstanz, welche die Pfändung künftigen Lohnes als ein Pri vileg des Lohnpfandgläubigers bezeichnet, so ist immerhin zuzu geben, daß man es dabei mit einer außerordentlichen Art der In anspruchnahme des Schuldners zu tun hat, welche bloß innerhalb bestimmter Grenzen zugelassen werden darf.
Die Beschränkung der Pfändung noch nicht verfallenen Lohnes auf ein Jahr von der Pfändung an gerechnet schließt nun aber an und für sich eine Nachpfändung künftigen Lohnes aus. Zweck der Nachpfändung ist, eine als ungenügend erkannte Pfän dung auf andere Vermögensstücke auszudehnen. Bei der Lohn pfändung ist nun stets schon im Zeitpunkt der Pfändung ersicht lich, ob das von der Pfändung erfaßte Lohnbetreffnis auf ein Jahr hinaus die Forderung zu decken vermag oder nicht. Ist das letz tere der Fall, so wird eben die Beschränkung der Pfändung auf ein Jahr praktisch. Die Zulassung von Nachpfändungen würde somit ohne weiteres der Aufgabe dieser Beschränkung gleichkommen.
Was schließlich den von der Rekurrentin zur Unter stützung ihres Nachpfändungsbegehrens vor den Vorinstanzen an gerufenen Entscheid des zürcherischen Obergerichts vom 2. Juli 1908 anbetrifft (vergl. Blätter f. zürch. Rechtspr. 7 Nr. 166), so fällt derselbe außer Betracht. Das zürcherische Obergericht kommt in diesem Entscheid zum Schluß, daß eine Nachpfändung künftigen Lohnes mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Widerspruch stehe. Aus den Motiven geht jedoch hervor, daß ihm der maßgebende Entscheid in Sachen Seylaz, welcher eine solche Nachpfändung geradezu als unzulässig erklärt, unbekannt war. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.