Art. 80 et 81 SchKG; Art. 2 des Übergangsbestimmungen zur BV; Begriff des vollstreckbaren Urteils und kantonale Sistierung der Vollziehung: Der Bundesgesetzgeber hat den Begriff der Vollstreckbarkeit nicht näher umschrieben und damit grundsätzlich dem kantonalen Recht überlassen. Das kantonale Recht kann daher vorsehen, dass die Vollziehbarkeit gewisser mit der Ausfällung rechtskräftig werdender Entscheide durch provisorische kassationsrichterliche Verfügung vorläufig sistiert wird. Wird von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, fehlt es an einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Art. 80/81 SchKG; die Verweigerung der Rechtsöffnung beruht dann nicht auf einem aufgehobenen kantonalen Rechtssatz, sondern auf dem Bundesrecht selbst. Eine Verletzung von Art. 2 der Übergangsbestimmungen liegt nicht vor.
über dieser Betreibung hatte der Rekursbeklagte Rechtsvorschlag erhoben, worauf die Rekurrentin am 18. Januar 1909 die defi nitive Rechtsöffnung verlangt hatte. Am 25. Januar 1909 wurde dieses Rechtsöffnungsbegehren vom Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich unter Hinweis auf den Sistierungsbeschluß des Kassationsgerichtspräsidenten ab gewiesen. B. Gegen die Verfügung des Kassationsgerichtspräsidenten vom 22. Januar 1909 sowohl als gegen den Entscheid des Audienz richters vom 25. Januar 1909 hat die Ehefrau Bloch rechtzeitig und formrichtig je einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundes gericht eingereicht, mit wesentlich folgender Begründung: Für die Frage, ob eine Betreibung zu sistieren sei, könne lediglich das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in Betracht kommen. Dieses sehe in Art. 85 die Fälle genau vor, in welchen der Richter die Einstellung der Betreibung verfügen könne. Mit dieser Bestimmung stehe 710 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes im Widerspruch, soweit die Vollziehung des angefochtenen Be schlusses in einer Exekution auf Grund des eidgenössischen Gesetzes bestehe, was in concreto zutreffe. Die Anwendung von 710 RPG auf den vorliegenden Fall bedeute daher eine Verletzung von Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung. Außer dem bedeute sie eine Rechtsverweigerung. C. Vom Kassationsgerichte des Kantons Zürich sowohl als von der Gegenpartei wurden Vernehmlassungen eingereicht und Ab weisung des Rekurses beantragt. Der Audienzrichter des Bezirks gerichts hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. D. Aus den Akten ergibt sich, daß die Rekurrentin, nachdem ihr Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen worden war, eine neue Betreibung auf denselben Forderungsbetrag eingeleitet hat und daß darauf der Kassationsgerichtspräsident am 6. Februar 1909 auf ein erneutes Gesuch des Betriebenen folgende Verfügung erlassen hat:
Umständen auch an der Aufhebung der Sistierungsverfügung des Kassationsgerichtspräsidenten als solcher ein rechtliches Inieresse haben kann, und daß daher in der Tat beide Rekurse zu be handeln sind. Mit Recht hat die Rekurrentin übrigens geltend gemacht, daß im vorliegenden Falle kein anderes Rechtsmittel, insbesondere, weil kein Haupturteil vorliege, keine Kassationsbeschwerde im Sinne von Art. 89 OG hätte ergriffen werden können. Vergl. Weiß, Be rufung, S. 353. Es ist daher der staatsrechtliche Rekurs auch nicht etwa nach Art. 182 OG unzulässig. 2. In der Sache selbst ist vor allem zu konstatieren, daß im Momente, wo der Kassationsgerichtspräsident seine Verfügung vom 22. Januar 1909 erließ, die von der Rekurrentin gegen den Rekurs beklagten eingeleitete Betreibung bereits durch Rechtsvorschlag sus pendiert war. Der Kassationsgerichtspräsident hat also, entgegen dem Wortlaute seiner Verfügung, am 22. Januar 1909 nicht die Betreibung als solche sistiert, sondern er hat, was der Rekurs beklagte einzig verlangt hatte, in Anwendung von 710 des zürche rischen Rechtspflegegesetzes die Vollziehung der angefochtenen Ent scheidung (d. h. des obergerichtlichen Urteils vom 5. Dezember 1908) sistiert (vergl. übrigens den Wortlaut der Verfügung vom 6. Februar 1909, welche allerdings nicht den Gegenstand eines der vorliegenden Rekurse bildet). Es braucht daher auf die Aus führungen der Rekurrentin über Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Sistierung von Betreibungen durch den Richter nicht einge treten zu werden, sondern es fragt sich lediglich, ob die zitierte Bestimmung von 710 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes einen Übergriff des kantonalen Gesetzgebers in das Gebiet des Bundes rechts bedeute, insbesondere ob jene Bestimmung des kantonalen Rechts mit Art. a und 81 SchKG im Widerspruch stehe. Wäre diese Frage zu bejahen, so müßte sowohl die Verfügung des Kassationsgerichts präsidenten als auch das darauf fußende Urteil des Audienzrichters wegen Verletzung von Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bun desverfassung aufgehoben werden; liegt dagegen kein Widerspruch mit Art. a und 81 SchKG vor, so sind die beiden Rekurse abzu weisen. Denn daß im vorliegenden Falle, wo zugestandenermaßen eine formell zu Recht bestehende Bestimmung eines kantonalen Gesetzes angewendet wurde, von einer Rechtsverweigerung und von Willkür nicht gesprochen werden kann, bedarf keiner weitern Ausführung. 3. Nach Art. a und 81 SchKG setzt die Erteilung der Rechts öffnung die Existenz eines vollstreckbaren Urteils voraus. Da nun der Bundesgesetzgeber den Begriff der Vollstreckbarkeit nicht definiert hat und mit Rücksicht auf Art. 64 BV auch wohl kaum zu definieren berufen war, so stellt sich die Frage, wann ein voll streckbares Urteil vorliege, grundsätzlich (vergl. Jaeger, Anm. 2 zu Art. 80; Weber Brüstlein Reichel, Anm. 4) als eine solche des kantonalen Rechts dar. Ist dem aber so, so kann das kantonale Recht auch bestimmen, daß die Vollstreckbarkeit gewisser Urteile nur eine resolutiv bedingte sei, d. h. daß es bestimmten richter lichen Behörden zustehe, durch provisorische Verfügung gewisse Ur teile, welche sonst mit ihrer Verkündung vollstreckbar geworden wären, als vorläufig nicht vollstreckbar zu erklären. Dies hat nun der zürcherische Gesetzgeber in 710 RPG getan, indem er der Kassationsinstanz die Befugnis eingeräumt hat, die Voll ziehung derjenigen Entscheide, welche sonst mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden (vergl. 707 in Verbindung mit 459, 468 u. 549) in Fällen, wo eine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen wurde, zu sistieren . Wird also im einzelnen Falle von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, und wird infolgedessen die Rechts öffnung verweigert, so liegt darin nicht die Anwendung einer durch das Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmung des kantonalen Rechts, sondern vielmehr die Anwendung des Bundesgesetzes selber, welches in Art. a und 81 ausdrücklich ein vollstreckbares Urteil ver langt und bezüglich der Frage, was ein vollstreckbares Urteil sei, stillschweigend auf das kantonale Recht verweist. Es wird somit Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung dadurch nicht verletzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Beide Rekurse werden abgewiesen.