- Arteil vom 15. Dezember 1909 in Sachen
Kraftwerke Bezuan- Löntsch, A.-G., gegen Glarus.
Erlass eines Gesetzes, wonach alle von einem bestimmten Jahre (1892)
an errichteten Wasserwerke dem Staat eine Wassersteuer von
50 Cts. bis 5 Fr. per Pferdekraft zu bezahlen haben, wobei jedoch
Wasserwerke, welche Unternehmungen von Gemeinden sind und deren
Absatzgebiet ausschliesslich im Kanton gelegen ist, mit dem Minimum
zu veranlagen sind, während der Export der aus der Wasserkraft
erzeugten Energie am stärksten zu belasten ist.
Unzulässigkeit einer solchen Wassersteuer :
a) vom Standpunkte der Eigentumsgarantie (falls nämlich die
Wassersteuer als eine Gebühr bezw. als ein Wasserzins auf
gefasst wird): weil es an einer entsprechenden Gegenleistung des
Staates fehlt, insbesondere eine solche Gegenleistung nicht etwa in
der Ueberlassung der Wasserkraft erblickt werden kann, da der
Staat nach der Gesetzgebung des betr. Kantons nicht, wie anderswo,
Eigentümer der öffentlichen Gewässer bezw. Inhaber eines Wasser
regals ist (Erw. 5);
AS 35 1 1909
b) vom Standpunkte der Rechtsgleichheit, falls nämlich jene Was
sersteuer als eine wirkliche Steuer zu qualifizieren wäre: weil
alsdann die seit 1892 errichteten privaten Wasserwerke, welche
den Export von Wasserkräften nach andern Kantonen betreiben
(als solches kommt in erster Linie dasjenige der Rekurrentin in
Betracht), sowohl gegenüber allen Gemeindewerken (welche nur
den lokalen Bedürfnissen dienen), als auch gegenüber den vor
1892 errichteten privaten Werken, in einer durch nichts zu recht-
fertigenden Weise benachteiligt wären, während doch die Erhebung
von Steuern grundsätzlich nur nach Mussgabe der ökonomischen
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen stattfinden soll (Erw. 6).
Bedeutung des Umstandes, dass es bei Erlass des angefochtenen Ge-
setzes, welches rein fiskalischen Charakter hat, speziell auf eine
möglichst hohe Besteuerung der Rekurrentin, unter möglichster Scho
nung der Gemeindewerke, abgesehen war, wobei die Vermutung nahe
liegt, dass der Anwendung des Gesetzes gerade zu dem Zwecke ein
möglichst grosser Spielraum gelassen wurde, um eine ungleiche bezw.
willkürliche Anwendung desselben auf die Privatwerke, insbesondere
dasjenige der Rekurrentin, einerseits, und die Gemeindewerke, ander-
seits, zu gestatten, sodass es sich bei diesen letztem um eine blosse
Scheinbesteuerung handeln würde (Erw. 6 am Schluss).
Ausscheidung der Kompetenzen des Bundesgerichts und des Bundesrates
in dieser Materie (Erw. 1).
A. Die Aktiengesellschaft der Kraftwerke Beznau Löntsch
hat vom Motor , Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität
in Baden, die Wasserwerke Beznau an der Aare und am Löntsch
übernommen. Das Wasserwerk am Löntsch ist vom Motor
erstellt worden, nachdem er durch Verträge mit der Löntschkorpora
tion und mit der Gemeinde Netstal die Wasserrechte am Löntsch
erworben hatte. Aus den diese Wasserrechte betreffenden Verträgen
und Konzessionen und den darauf bezüglichen Verhandlungen
ist folgendes hervorzuheben:
- Auf Grund des glarnischen Gesetzes über die Benu
tzung der Gewässer vom 8. Mai 1892 hatten die Wasserberech
tigten am Löntsch am 27. Februar 1893 die Löntschkorporation
gebildet. Der statutarische Zweck dieser Korporation war die Ver
besserung der bautechnischen Ausgestaltung des Klöntalersees als
Reservoir, teils durch vermehrte Stauung des Sees, teils durch
Tieferlegung des Abflusses. Die Löntschkorporation führte in der
Folge, auf Grund einer regierungsrätlichen Baubewilligung vom
Dezember 1894, einen neuen Ablaufkanal aus. Hatte sich die
Löntschkorporation anfänglich nur mit der Ausnützung der Wasser
rechte des untern Teiles des Löntsch, von der Wuhrtanne der Firma
Leuzinger Cie. in Riedern bis zur Spinnerei und Weberei
Mollis, befaßt, so suchte sie nun auch das obere Gefälle auszu
nützen und stellte einen bezüglichen Antrag an die Landsgemeinde,
worauf diese im Jahre 1896 beschloß: Die Landsgemeinde ver
zichtet im Sinne von 4 des Gesetzes betreffend die Benutzung
der Gewässer vom 8. Mai 1892 für die Dauer von 10 Jahren
bezw. bis zur ordentlichen Landsgemeinde des Jahres 1906 auf
ihr Vorrecht zur Benutzung der Wasserkraft des Löntsch vom
Auslauf des Kanals der Löntschkorporation in Seerüti bis zur
Wassergerechtigkeit der Herren I. H. Leuzinger Cie. in Riedern.
Sofern bis zum angegebenen Zeitpunkt eine Konzession nach 2
des zitierten Gesetzes weder von einer Gemeinde noch von einer
Gesellschaft oder von Privaten nachgesucht und erteilt ist, fällt der
Verzicht des Staates dahin. Gemäß diesem Verzichte ging das
Vorrecht, für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte die Expropria
tion zu verlangen und das betreffende Wasserrecht auszunützen
oder weiter zu begeben, an die anstoßenden Gemeinden, Glarus,
Ennenda und Riedern über. Auf ein Gesuch der Gemeinderäte
dieser drei Gemeinden um Zuerkennung des Expropriationsrechtes
beschloß der Regierungsrat des Kantons Glarus am 16. Juni
1898: Dem vorstehenden Gesuche der Gemeinden Glarus, Riedern
und Ennenda wird entsprochen, diesen Gemeinden also das Recht
der Expropriation von Wasserkräften und Wasserwerken nebst bau
lichen Anlagen sowie das für die Nutzbarmachung oder Übertra
gung der Kraft an einen andern Ort erforderliche Grundeigentum
oder Rechte zugestanden. Sollten die gesuchstellenden Gemeinden
innerhalb 2 Jahren von diesem Rechte keinen Gebrauch machen,
so behält sich der Regierungsrat vor, das Recht der Expropria
tion auf einen etwaigen andern Bewerber zu übertragen. Die
genannte zweijährige Frist wurde in der Folge bis zum Juni
1904 verlängert.
- Nachdem zwei Gesuche der Löntschkorporation um Beteiligung
des Kantons an der Erstellung eines großen Elektrizitätswerkes,
das elektrische Kraft auch außerhalb des Kantons abgeben sollte,
erfolglos geblieben waren, wurde am 30. Januar 1904 zwischen
der Löntschkorporation und dem Motor ein Vertrag abgeschlossen,
wonach die Löntschkorporation für sich und ihre sämtlichen Mit
glieder dem Motor die Berechtigung zusicherte: a) den Klön
talersee nach Belieben zu stauen und das Wasser in demselben
zurückzuhalten; b) solches nach Belieben aus dem See abzuleiten.
Außerdem gingen die bestehenden Stau und Ableitungseinrich
tungen nebst den darauf bezüglichen Rechten und den darauf haf
tenden Lasten an den Motor über, und es wurde endlich aus
drücklich vereinbart, daß dem Motor die Befugnis zustehe, die ihm
hier eingeräumten Rechte zu übertragen. Der Motor hatte dafür
der Löntschkorporation u. a. eine Entschädigung von 300,000 Fr.
zu bezahlen und außerdem die Zuführung eines bestimmten Wasser
quantums an die Etablissemente der Löntschkorporation auf sich
zu nehmen. Durch den Vertrag sollte indessen während des ersten
Jahres nur die Löntschkorporation gebunden sein. Zur Klarlegung
der Rechtsverhältnisse wandten sich nun sowohl der Motor als
das Initiativkomitee der drei Gemeinden Glarus, Riedern und
Ennenda an den Regierungsrat. Auf die Anfrage der Gemeinden
faßte dieser, gemäß einer Vorlage des Standespräsidiums, am
24. März 1909 folgenden Beschluß: Gegen die Konzessionsüber
tragung seitens der drei Gemeinden sei schon aus praktischen Grün
den keine Einwendung zu erheben, weil sonst das Zustandekommen
des ganzen Projektes gefährdet werden könnte. Bei den glar
nischen gesetzlichen Bestimmungen, der bisherigen Praxis und dem
Eigentums und Dispositionsrecht der Uferbesitzer würde es auch
schwer halten, das Recht zur Übertragung der Konzession zu be
streiten. Die zukünftigen gesetzgeberischen Rechte des Staates würden
dadurch nicht beeinträchtigt. Daß bei Ausführung eines so großen
Werkes der größere Teil der Kraft auswärts abgesetzt werden
müsse, sei für jedermann klar, der die einschlägigen Absatzverhält
nisse kenne; es werde schon keine Kleinigkeit sein, das den Ge
meinden Glarus, Ennenda und Riedern vorbehaltene Quantum
von 1000 Pferdekräften abzusetzen. Aus Gründen der landschaft
lichen Schönheit die Konzession zu verweigern, stehe dem Kanton
kein rechtliches Mittel zu. Eine staatliche Konzessionsgebühr pro
Pferdekraft könnte nur durch besonderen Landsgemeindebeschluß
eingeführt werden, und es müßten dabei alle Elektrizitätswerke im
Kanton gleichgehalten werden; von einer solchen Konzessionsgebühr
könne zur Zeit wohl keine Rede sein, da alle diese Werke finanziell
nicht glänzend stünden und beim Löntschwerk bisher nicht nur von
keinem Wasserzins zu Gunsten des Staates, sondern gegenteils
von staatlichen Subventionen gesprochen worden sei. Auf die
Anfrage des Motor antwortete der Regierungsrat am 31. März
1904, der Wortlaut der den Gemeinden erteilten Expropria
tionsbewilligung vom Jahre 1898 sei ein so umfassender, daß
ganz unzweifelhaft auch das inzwischen erweiterte Projekt als in
begriffen erscheine; es empfehle sich auch nicht, von Seiten des
Staates noch Weiterungen herbeizuführen, weil die Entschließung
des Motors", der über die Bedeutung des Expropriationsrechtes
im klaren sein müsse, bald zu erfolgen habe; selbstverständlich
habe aber das Expropriationsrecht nur für dasjenige Projekt Gel
tung, welches vom Regierungsrat nach 2 des Gesetzes vom
Jahre 1892 zu genehmigen sein werde.
3. Nach diesen Erklärungen genehmigte der Motor den
Vertrag mit der Löntschkorporation und vereinbarte mit den drei
Initiativgemeinden den Konzessionsvertrag. Dieser trägt die Über
schrift: Konzession der Gemeinden für die Ausnützung der Wasser
kräfte des Löntsch und des Klöntalersees , und bestimmt:
Die Gemeinden Glarus, Riedern, Ennenda in ihrer Eigen
schaft als Eigentümer fast sämtlicher Wasserrechte am Löntsch
zwischen dem See und dem Kanaleinlauf der Weberei Auli
sowie gestützt auf das Landesgesetz betreffend die Benutzung der
Gewässer vom 8. Mai 1892 und den Regierungsratsbeschluß
vom 1. Juni 1904 betreffend Erteilung des Expropriations
rechtes an genannte Gemeinden zu Gunsten eines Elektrizitäts
werkes am Löntsch, erteilen dem Motor .... die Konzession zur
Nutzbarmachung der Wasserkräfte des Löntsch mit allen Rechten
und Pflichten unter den nachstehenden Bedingungen:
Art. I. Die Konzession umfaßt: a) die Bewilligung zum
Bau und Betrieb eines Elektrizitätswerkes am Löntsch;
b) das Recht zu der hiefür erforderlichen Expropriation
von Wasserwerken und Wasserkräften nebst baulichen An
lagen, sowie des für die Nutzbarmachung oder Übertragung
der Kraft an einen andern Ort, innerhalb des Kantons
Glarus, erforderlichen Grundeigentums oder von Rechten,
soweit solches den Konzessionsgemeinden zur Zeit zusteht;
c) die Abtretung der den Konzessionsgemeinden gehörenden
Wasserrechte ohne andere Entschädigungen als die in dieser
Konzession festgesetzten Bedingungen.
Art. IX. Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, den Gemein
den Glarus, Riedern und Ennenda einen jährlichen Wasser
zins von 0,06 Rappen von jeder im Jahre zur Verwen
dung kommenden Pferdekraftstunde, an den Turbinen be
rechnet, zu bezahlen...
Art. X. Der Motor A. G., ist verpflichtet, den Gemeinden
Glarus, Riedern und Ennenda ihre bisherigen Auslagen
betreffend diese Konzession zu vergüten.
Art. XI. .... Im übrigen steht es den Konzessionsinhabern
frei, die Energie beliebig, sei es innerhalb oder außerhalb
des Kantons, zu verwenden.
Art. XXIII. Der jeweilige Konzessionsinhaber hat das Recht,
diese Konzession und das Werk samt allen damit in Ver
bindung stehenden Rechten und Pflichten jederzeit an
Drittpersonen abzutreten.
4. Mit Vertrag vom 1. Mai 1906 erwarb der Motor so
dann von der Gemeinde Netstal die ihr zustehenden Wasserrechte
am Löntsch, wobei er sich zur Leistung eines Wasserzinses, zur
Deckung des Kraftbedarfs der Gemeinde zu Vorzugspreisen und
zu einer Bodenentschädigung verpflichtete. Teils im Wege der
Vereinbarung, teils im Wege der Expropriation erwarb der
Motor sodann noch von 7 Privaten deren Wasserrechte am
Löntsch; er behauptet, daß der Landerwerb und die Abfindungen
ihn aufdie Wasserzinse der Gemeinden nicht gerechnet
über 2,000,000 Fr. zu stehen kommen.
B. Zur Ausführung des Baues suchte der Motor ge
mäß Art. 2 des Gesetzes vom Jahre 1892 die regierungsrätliche
Baubewilligung nach. Am 30. März 1905 wurde ihm die erste
provisorische Baubewilligung erteilt. Sie enthält u. a. die Bestim
mung, daß das Bauprojekt selbst in seinen allgemeinen Disposi
tionen vorbehältlich näherer Prüfung der im Gutachten der Ex
perten Locher, Miescher, Kilchmann und Kürsteiner noch uner
ledigten Einzelheiten genehmigt sei. Am 27. Dezember 1906
wurde unter einigen technischen Bedingungen die definitive Bau
bewilligung erteilt; als Schlußbestimmung fügte der Regierungs
rat bei: Bestimmungen der künftigen Gesetzgebung bleiben vor
behalten . Mit Schreiben vom 9. Januar 1907 protestierte der
Motor gegen diesen Vorbehalt; er bemerkte: Nachdem die
wesentlichsten Verhältnisse rechtlicher Natur durch die Beschlüsse
der Behörden und unsere Abmachungen mit den Konzessionsge
meinden geregelt waren, reichten wir bereits am 23. Dezember
1904 unser Gesuch um Baubewilligung ein und erhielten dann
von Ihnen die Erlaubnis für die dringendsten Arbeiten, ohne
eine solche beschränkende Beifügung, wie die heute streitige
Schlußbestimmung . Wir konnten und mußten uns in dem
guten Glauben und in der bestimmten Annahme befinden, Ihre
zu erwartende, ohne unser Verschulden hinausgeschobene, definitve
und vollständige Baubewilligung werde sich einzig und allein
mit denjenigen Gegenständen befassen, die in dem Landsgemeinde
gesetz vom 8. Mai 1892 vorgesehen sind. Unter diesen Voraus
setzungen erfolgten unsere Arbeiten und Verwendungen für das
Werk. Nun fügen Sie aber, nach vollen zwei Jahren, einen
Vorbehalt auf die künftige Gesetzgebung bei. Wäre ein solcher
Vorbehalt überhaupt zulässig, so hätte er unbedingt schon im
Jahre 1904 gemacht werden müssen, nicht aber heute, wo be
reits Millionen für das Werk verwendet und wir in unsern
Entschließungen nicht mehr frei sind. Hätte man anno 1904
solche Bedingungen verlangt, so wären möglicherweise diese Ent
schließungen derart ausgefallen, daß es gar nicht zur Ausführung
des Werkes gekommen wäre. Es geht daher um so weniger an,
daß nun nachträglich und bei total anderer, auf gegenteiligen
Voraussetzungen basierender heutiger Sachlage noch Bestimmungen
bezeichneter Art aufgestellt werden können. Der Regierungsrat
bestritt im Schreiben vom 24. Januar 1907 das Recht zu einem
Proteste, da der Regierungsrat dabei keineswegs als Vertragskon
trahent, sondern als Hüter der staatlichen Interessen gehandelt
habe: der Motor bleibe in seinem Privateigentum durchaus
geschützt; dem glarnischen Gesetzgeber aber müsse die Befugnis
gewahrt bleiben, die bestehende Gesetzgebung über die Wasserrechte
oder über die Besteuerung der Benutzung der Wasserrechte künftig
zu ändern. Die weitere Korrespondenz führte zu keiner Ver
ständigung.
C. Am 3. Mai 1908 erließ die Landsgemeinde des Kan
tons Glarus ein Gesetz über die Besteuerung von Wasserwerken,
folgenden Inhaltes:
2. Die Inhaber der Wasserwerke haben dem Staate für
die aus dem vorhandenen Gefälle und der durchschnittlichen
jährlichen Wassermenge (in Sekundenlitern) zu ermittelnde
Wasserkraft in Pferdekräften, soweit sie wirtschaftlich aus
nützbar ist, eine jährliche Wassersteuer zu bezahlen.
Diese beträgt für jede kontinuierliche Pferdekraft (75 Meter
kilogramm in der Sekunde) 50 Rp. bis 5 Fr. Neben dieser
Wassersteuer hat der Wasserwerksinhaber auch die ordent
lichen Staats und Gemeindesteuern zu entrichten.
3. Wasserwerke, welche Unternehmungen von Gemeinden
sind und deren Absatzgebiet ausschließlich im Kanton Gla
rus gelegen ist, sind mit dem Minimum zu veranlagen,
während der Export der aus der Wasserkraft erzeugten Ener
gie am stärksten zu belasten ist.
Die Erweiterungen von Wasserwerken werden hinsichtlich
der Konzessionsgebühren und Wassersteuern wie die Neu
einrichtungen solcher Anlagen behandelt.
6. Die Festsetzung der Konzessionsgebühren ( 1) und der
Wassersteuer ( 2) fällt in die Kompetenz des Regierungs
rates; dieser trifft die Entscheidung nach Einholung eines
fachmännischen Gutachtens.
8. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1908 in Kraft.
Konzessionsgebühren sind nur von solchen Wasserwerken zu
entrichten, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes staatlich
bewilligt werden, dagegen sind die Wassersteuern vom 1. Juli
1908 an von allen Wasserwerken zu bezahlen, welche seit
dem Jahre 1892 errichtet worden sind.
D. Gegen dieses Gesetz hat die AG. der Kraftwerke Bez
nau Löntsch sowohl beim Bundesrat als beim Bundesgericht den
staatsrechtlichen Rekurs erhoben, beim Bundesgericht am 1. Juli
1908, mit der Behauptung, es verletze das Gesetz die Art. 4
und 31 der BV und die Art. 8, 12 und 17 der Kantonsver
fassung, und mit dem Begehren, es sei das angefochtene Gesetz,
soweit es die sog. Wassersteuer einführt, also namentlich die 2,
3 und 5 und die 4, 6 und 8 in den Teilen, die von der
Wassersteuer handeln, als verfassungswidrig zu erklären und dem
gemäß aufzuheben. Art. 8 KV erklärt das Eigentum als unver
letzlich; Art. 12 KV garantiert die Handels und Gewerbefreiheit
Art. 17 KV lautet: Alle Einwohner des Kantons, ebenso die
Gemeinden, Korporationen und Aktiengesellschaften, sowie auswärts
wohnende Besitzer von im Kanton gelegenen Grundstücken und
Gebäulichkeiten, haben zur Deckung der Staatsausgaben, nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, beizutragen. Kirchen ,
Schul und Armengüter, sowie andere gemeinnützige Stiftungen
sind steuerfrei.
Zur Begründung macht die Rekurrentin im wesentlichen fol
gendes geltend:
- Die Wasserrechte hätten im Kanton Glarus seit den
ältesten Zeiten einen privatrechtlichen Charakter. Diesen Grundsatz
habe das bürgerliche Gesetzbuch vom Jahre 1869 ( 54 ff.) be
stätigt und ebenso das im gleichen Jahre erlassene Gesetz über die
polizeiliche Aufsicht über die öffentlichen Gewässer. Auch durch das
Gesetz vom 8. Mai 1892 seien die Vorschriften des bürgerlichen
Gesetzbuches über die Wasserrechte nicht verändert worden, was im
Memorial an die Landsgemeinde vom Jahre 1892 anerkannt
Die Wasserrechte seien somit auch heute noch Privatrechte
Uferanstößer; dem Staat stehe nur ein Oberaufsichtsrecht über die
öffentlichen Gewässer zu, damit die Ausbeutung vom Standpunkte
der Fluß , Gesundheits und Feuerpolizei aus technisch richtig und
vom wirtschaftlichen Standpunkte aus rationell geschehe. Auch
die Wasserrechte der Rekurrentin am Löntsch seien Privatrechte.
- Die sog. Wassersteuer, welche gemäß dem angefochtenen
Gesetze auf diese Wasserrechte gelegt werde, finde ihre Rechtferti
gung nicht etwa in dem Vorbehalte, den der Regierungsrat in
der definitiven Baubewilligung gemacht habe; dieser Vorbehalt sei,
weil er erst nachträglich, d. h. erst nach Erstellung eines großen
Teiles des Werkes erhoben wurde, nichtig; er könnte sich übrigens
nur auf die technischen Baubedingungen beziehen und könnte den
Kanton auf keinen Fall davon befreien, mit seiner Gesetzgebung
innert den verfassungsmäßigen Grenzen zu bleiben.
3. Nach Art. 17 KV dürften nun lediglich allgemeine
Steuern, d. h. allgemeine Beiträge, welche in irgend einer Form
jeden treffen, erhoben werden, und nur von den daselbst aufge
führten Personenkategorien, von der Rekurrentin somit nur die
Vermögenssteuer auf ihrem Güterbesitz. Gewerbesteuern seien im
Kanton Glarus durch Art. 12 KV ausgeschlossen. Die Wasser
steuer bedürfte aber, nach glarnischem Rechte, auch eines zu
lässigen Objektes. Ein solches sei nicht vorhanden, da das in den
Wasserwerken investierte Vermögen nicht besonders und doppelt
besteuert werden könne, ohne daß der Grundsatz der Rechtsgleich
heit verletzt würde; eine Abgabe für die Wasserkraft würde aber
eine Entschädigung für ein der Rekurrentin schon zustehendes Recht
darstellen und nicht einen objektiv bemessenen Beitrag an die
Staatsausgaben. Die Wassersteuer sei daher als eigentliche Steuer
nach glarnerischem Verfassungsrecht nicht zulässig.
4. Die sog. Wassersteuer sei in Wirklichkeit ein Wasserzins,
eine Gebühr, eine Entschädigung für eine Leistung, nämlich für
die Überlassung der Ausnutzung der Wasserkraft, wie es aus den
Motiven zum Gesetz, dem Regierungsberichte und dem Memorial,
die auf die Ordnung der Wasserzinse in andern Gesetzen und Ge
setzesentwürfen hinweisen, deutlich hervorgehe. Aber auch der Inhalt
des Gesetzes meist führe zu diesem Schlusse, da es nur vom Stand
punkte der Erhebung eines Wasserzinses verständlich sei, daß die
Entschädigung nach der aus dem Gefälle und der Wassermenge
resultierenden Wasserkraft berechnet werde, daß die Inhaber der
vor dem Jahre 1892 errichteten Wasserwerke davon befreit seien
und daß die Verpflichtung bei Betriebsstörungen von längerer
Dauer (mehr als 1 Monat) wegfalle. Für den Bezug eines
Wasserzinses fehle es aber an der verfassungsmäßigen Grundlage:
durch Art. 20 KV sei dem Kanton Glarus nur ein Ober
auffichtsrecht über die öffentlichen Gewässer zuerkannt; indem nun
der Kanton Glarus eine Abgabe verlange, deren Voraussetzung
und Bedingung das ihm mangelnde und dem Privateigentümer
zustehende Verfügungsrecht über die Wasserkräfte sei, überschreite
er die durch Art. 20 der Kantonsverfassung der staatlichen Dispo
sitionsbefugnis gesetzte Schranke und greife in das Privateigentum
ein. Die Abgabe von 5 Fr. per Pferdekraft falle denn auch dem
Betrage nach in den Rahmen, der in der Schweiz für die Über
lassung der Benutzung der Wasserkräfte üblich sei. Das Vorgehen
des Kantons Glarus qualifiziere sich aber auch als ein Verstoß
gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, indem er willkürlicher
weise eine Abgabe, die nur als Nutzungsentschädigung gedacht
werden könne, erhebe und damit eine Befugnis, die nur dem Eigen
tümer der Wasserkräfte zustehe und die er darum nicht habe, sich
anmaße. Das gelte ganz besonders auch für die Rekurrentin: als
Eigentümerin von Liegenschaften am Löntsch, als Erwerberin von
Wasserrechten und von Etablissementen am Flußlaufe und als
Konzessionärin der Gemeinden habe sie teils volles Eigentum an
den Wasserrechten, teils Rechte auf die Nutzung erworben
habe das Vermögensrecht, diese Wasserrechte unter den Bedingungen
auszubeuten, die sie eingegangen habe, und sei berechtigt, die nach
trägliche, durch das Gesetz vom 3. Mai 1908 geforderte, weitere
Abgabe oder Steuer für die gleiche Wasserkraft als eine ihre Rechte
beeinträchtigende, willkürliche und die Garantie des Privateigentums
verletzende Maßnahme abzulehnen. Die willkürliche Einkleidung
der Nutzungsentschädigungen in ein Steuergewand verletze die
Eigentumsgarantie der Verfassung.
5. Im besonderen verstoße die große Latitüde, welche das
Gesetz der Regierung bei der Besteuerung einräume, und welche Will
kürakten geradezu rufe, sowie die Ausnahmestellung, welche es für
die vor dem Jahre 1892 errichteten Werke begründe, gegen das
Prinzip der Rechtsgleichheit; die vorgesehene Besteuerung der Ge
meindewerke mit dem Betrage von bloß 50 Rappen per Pferde
kraft bedeute nur eine Scheinbesteuerung, bestimmt dem Gesetz den
Anstrich einer gewissen Objektivität und einer allgemein gültigen
Rechtsnorm zu geben, obschon es nur eine Ausnahmebehandlung
der Rekurrentin schaffen wolle.
6. Im weitern führt die Rekurrentin aus, daß das Gesetz
einen Exportzoll schaffe und gegen den Grundsatz der Gewerbe
freiheit verstoße.
E. Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt Ab
weisung des Rekurses. Er macht zur Begründung dieses Antrages
im wesentlichen folgendes geltend:
- Die Ausführung der Rekurrentin, daß die streitige Abgabe
deshalb nicht zulässig sei, weil sie einen Wasserzins darstelle, sei
unschlüssig: auch wenn die Abgabe ein Wasserzins wäre, so würde
die Tatsache, daß der Kanton Glarus vor dem Erlaß des ange
fochtenen Gesetzes die Verfügung über die Wasserkräfte abgabenfrei
der Privattätigkeit überlassen habe, es nicht ausschließen, daß er
sich jetzt, durch das neue Gesetz, auf den Boden der Gewässerhoheit
stelle; bloß die Frage könnte gestellt werden, ob er dadurch nicht
in wohlerworbene Rechte eingreife und entschädigungspflichtig werde.
Diese Frage werde von der Rekurrentin aber nicht gestellt; sie
müßte übrigens verneint werden, wegen des Vorbehaltes in der
definitiven Baubewilligung und weil jedermann, schon vor dem
Baubeginn, sich hätte sagen müssen, daß der Kanton Glarus bei
Ausführung eines so großen Wasserwerkes unmöglich auf dem
Standpunkte der Abgabenfreiheit werde verbleiben können.
- Wenn die streitige Wassersteuer als Gebühr unzulässig
wäre, so würde sie dagegen als Steuer was sie in Wirklich
keit auch sei anerkannt werden müssen; denn in Bezug auf den
Erlaß von Steuern sei der Kanton an keine Schranken gebunden,
sofern er ein Gesetz nur nicht bloß zur Schikane erlasse und den
Grundsatz der Rechtsgleichheit verletze. Selbstverständlich stehe es
dem Recht auf Erhebung einer Steuer auch nicht entgegen, daß
die Verfassung diese Steuer nicht erwähne, da das Besteuerungs
recht dem Staate ohne weiteres zustehe. Der Kanton sei deshalb
auch berechtigt, Wasserkräfte, für deren Benutzung schon eine Ent
schädigung bezahlt worden sei, auch noch zu besteuern, wie denn
das insbesondere auch im Auslande nicht als unkonstitutionell an
gesehen werde. Der Wasserzins , den die Rekurrentin den Ge
meinden bezahlen müsse, sei übrigens gar kein eigentlicher Wasser
zins, keine öffentlich rechtliche Abgabe, sondern er repräsentiere
einen Teil des Kaufpreises.
- Schon das Gesetz vom Jahre 1892 habe gestattet, bei der
Bewilligung der Benutzung einer Wasserkraft nicht nur die fluß
und baupolizeilichen Verhältnisse, sondern auch die wirtschaftlichen
Interessen zu berücksichtigen, wie dies im Memorial zum betreffen
den Gesetze (S. 50) ausgesprochen sei. Es sei auch nicht so, daß
die Rekurrentin sich heute im wohlerworbenen privaten Rechte
der Ausbeutung der Wasserkräfte des Löntsch befände und daß
der Kanton Glarus in dieses Recht eingreife, wenn er die Aus
beutung besteuere; die Rekurrentin sei nur im wohlerworbenen
Rechte des Eigentums an den Wasserkräften, sei aber zu deren
Ausbeutung von jeher von einer staatlichen, hoheitlichen Konzes
sion abhängig gewesen, die nur unter dem Vorbehalt der künftigen
Gesetzgebung erteilt worden sei. Das angefochtene Gesetz sei daher
auf die Rekurrentin anwendbar, gleichviel ob die streitige Abgabe
als Steuer oder als Gebühr zu bezeichnen sei: nach Auffassung
des Regierungsrates sei sie eine wirkliche Steuer, die aber von der
allgemeinen Steuer unabhängig sei; sie sei eine Spezialsteuer und
treffe nicht den Vermögenswert der Wasserrechte, sondern deren
Produktion, die jährlich von ihnen erzeugte Kraft. Daß die
Wasserrechte schon als Vermögen besteuert würden, stehe der
neuen Steuer so wenig im Wege als etwa die Vermögenssteuer
des Wirtes der Getränkesteuer.
- Auch die Einräumung einer Limite, innerhalb welcher die
Regierung die Steuer festzusetzen habe, und die Privilegierung ein
zelner Werke sei nicht verfassungswidrig. Der Spielraum sei ge
boten durch die gewaltige Ungleichheit der Werke, die besteuert
werden sollen; er finde sich auch bei andern Abgaben (bei den
Automobil und Hausiergebühren, bei den Steuergesetzen mit Pro
gression).
Die Privilegierung der vor dem Jahre 1892 errichteten Werke
sei geboten gewesen, wenn in der Wassersteuer eine Gebühr zu
finden wäre, weil die Ausnutzung der Wasserkraft vor dem Ge
setze von 1892 den Privaten freigegeben war, sodaß die Werke
sogen. ehehafte Werke waren; sie sei durch die Billigkeit veranlaßt,
wenn die Wassersteuer eine wirkliche Steuer sei, wie denn die
Ehehaften in den fiskalischen Wasserrechtsgesetzen überall ausge
nommen würden: Steuerexemtionen seien eben nur da ein Ein
griff in die Rechtsgleichheit, wo es an sachlichen Gründen für die
besondere Behandlung fehle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da sowohl beim Bundesrate als beim Bundesgericht
gegen das Gesetz vom 3. Mai 1908 der staatsrechtliche Rekurs
ergriffen worden ist, so hat über die Kompetenzausscheidung im
Sinne von Art. 194 OG ein Meinungsaustausch stattgefunden,
gemäß welchem nun vom Bundesgericht zu prüfen ist, ob das
angefochtene Gesetz gegen die Eigentumsgarantie oder gegen die
Gleichheit vor dem Gesetze verstoße, während der Bundesrat
eventuell die Vereinbarkeit mit Art. 31 BV und Art. 12 KV zu
prüfen haben wird. Nach der neueren Praxis des Bundesrates
wie des Bundesgerichtes fällt die Beurteilung von Rechtsverweige
rungsrekursen freilich dann in die Kompetenz der politischen Bun
desbehörden, wenn die Ungleichheit oder Willkür auf einem Rechts
gebiete liegt, das grundsätzlich der Kontrolle der politischen Bun
desbehörden unterstellt ist, und es gilt dies speziell für die Frage,
ob eine Beeinträchtigung der Gewerbefreiheit durch ungleiche oder
willkürliche Behandlung vorliege, weil eine ungleiche Behandlung
der Gewerbegenossen auch mit dem Grundsatze der Gewerbefreiheit
unvereinbar ist. Da aber die Gewerbefreiheit nicht Abgabenfreiheit,
sondern Betriebs und Konkurrenzfreiheit bedeutet, so sind Be
schwerden wegen der Besteuerung eines Gewerbes, welche die Be
triebs und Konkurrenzfreiheit nicht berühren, auch nicht vom
Bundesrate, sondern vom Bundesgericht zu beurteilen. Das trifft
im vorliegenden Fall zu, weil das Elektrizitätswerk der Rekurrentin,
abgesehen von dem kleinen Teile, der den Konzessionsgemeinden
reserviert ist, auf den Export der Kraft angewiesen ist. Hier
kommt sie aber mit andern glarnischen Elektrizitätswerken zur
Zeit nicht in Wettbewerb, und sie rechnet selbst auch gar nicht
mit dem Fall, daß ein allfällig künftig zu errichtendes privates
Wasserwerk von den glarnischen Behörden günstiger behandelt
werden würde. Im Kanton Glarus selbst sind ihre Preise für das
reservierte Kraftquantum konzessionsgemäße Vorzugspreise, sodaß
die Rekurrentin hier der durch die Gewerbefreiheit garantierten
Bewegungsfreiheit schon sich begeben hat.
2. Gegen das Gesetz vom 3. Mai 1908 ist der Rekurs
ergriffen worden, bevor es auf die Rekurrentin angewendet wurde.
Als allgemein verbindlichen Erlaß kann die Rekurrentin dieses
Gesetz selbstverständlich jetzt schon anfechten. Aber auch soweit die
Anwendung auf die Rekurrentin selbst in Frage kommt, ist der
Rekurs nicht verfrüht, da aus dem Memorial zum Gesetz ersicht
lich ist, daß aus dem Wasserwerke der Rekurrentin schon im An
fang auf einen Steuerertrag von über 40,000 Fr. gerechnet
wird, woraus zu schließen ist, es solle die Maximalwassersteuer
von ihr erhoben werden. Das wird von der rekursbeklagten Partei
übrigens auch nicht bestritten. Als Rechtsnachfolgerin des Motors
steht es der Rekurrentin auch zu, aus den Konzessionen und Zu
sicherungen, die dem Motor erteilt worden sind, die ihr gut
scheinenden Rechtsbehelfe abzuleiten.
3. In materieller Hinsicht ist zunächst festzustellen, in welcher
Veise nach glarnischem Recht die Befugnisse der Privaten und
des Staates sowie der öffentlichen Korporationen abgegrenzt sind.
An sich können dem Staate dreierlei Rechte an Sachen zu
stehen: fiskalische Rechte, d. h. die gewöhnlichen Privatrechte,
die dem Staate auf Grund eines privatrechtlichen Erwerbstitels
zugehören; sodann Regalien, d. h. nutzbare Rechte, die kraft
eines Satzes des öffentlichen Rechts ausschließlich dem Staate
zustehen, während ihr Inhalt an sich als privatrechtliche Befug
nis gilt"; und endlich Hoheitsrechte, d. h. begriffswesentliche
Bestandteile der Staatsgewalt, deren Inhalt dem öffentlichen Recht
angehört, auch wenn sie finanzieller Natur sind, sodaß aus ihm
auch abgeleitete Privatrechte nicht hervorgehen können (vergl. zu
diesen Begriffen Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. II S.399/
400). Hoheitsrechte an Gewässern in diesem Sinne sind ein Aus
fluß der Territorialhoheit, und haben persönlichen oder dinglichen
Charakter, je nachdem der Territorialhoheit solcher beizulegen ist
(vergl. über diese Streitfrage einerseits Fricker, Vom Staatsge
biet, Tübinger Universitätsprogramm, 1867; Rosin, Offentliche
Genossenschaft, S. 46; Jellineck, Das Recht des modernen
Staates, 1900, Bd. II S. 359/360; anderseits insbes. Laband,
Staatsrecht des Deutschen Reiches, 3. Aufl., Bd. I S. 164 ff.).
Das Hoheitsrecht kann daher auch als Aufsichtsrecht bezeichnet
werden. Wie neben der Territorialhoheit des Staates Raum ist
für volles Privateigentum Dritter am Grund und Boden, so be
steht neben der Wasserhoheit des Staates das Eigentum der Pri
vaten an den Gewässern zu Recht.
Die Beschwerde, es werde durch das angefochtene Gesetz das
Privateigenium verletzt, setzt voraus, daß der Rekurrentin ein
Privatrecht zustehe; die Beschwerde, es verletze das Gesetz den
Art. 4 BV, erfordert eine verschiedene Beurteilung, je nachdem
dem Staate ein Regal oder ein bloßes Hoheits oder Aufsichts
recht zusteht: im erstern Falle ist er berechtigt, für die Über
lassung der Nutzung eine Entschädigung zu fordern; im letztern
Fall könnte er nur eine Gebühr für die Aufsicht oder eine Steuer
erheben.
Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 be
stimmt nun in Art. 20: Der Staat hat die Oberaufsicht über
die öffentlichen Gewässer und Verkehrswege. Das Nähere bestimmt
das Gesetz. Aus der Gesetzgebung kommen das BGB vom Jahre
1869 und die wasserrechtlichen Spezialgesetze in Betracht. Das
BGB behandelt das Wasserrecht in den 54 60. Das
sei nach und nach
Memorial zum Gesetzesentwurf bemerkt, es
durch eine zwanzigjährige Gerichtspraxis der Grundsatz zur Gel
tung gekommen, daß jeder Anstößer an einem Gewässer berechtigt
sei, die Hälfte der vorhandenen Wasserkraft zu benutzen. Dieser
Grundsatz ist in 55 ausdrücklich ausgesprochen. Ebenfalls im
Jahre 1869 erließ die Landsgemeinde ein Gesetz über die polizei
liche Aufsicht über die öffentlichen Gewässer, welches in 1 be
stimmt: Die öffentlichen Gewässer des Kantons stehen unter
der polizeilichen Oberaufsicht des Staates. Das Memorial zum
Gesetzesentwurfe führt aus:
Was er anstrebt, ist lediglich eine staatliche Oberaufsicht vom
Standpunkte der Wasserbaupolizei und der allgemeinen Sicherheit,
oder mit andern Worten der Befugnis für die Staatsbehörden,
dasjenige zu verhindern oder zu beseitigen, was unter Umständen
große und allgemeine Gefährde bereiten könnte."
Im Jahre 1890 wurde dieses Gesetz revidiert, und es wurden
darin u. A. auch der Klöntalersee und der Löntsch als öffentliche
Gewässer erklärt.
Am 8. Mai 1892 wurde dann das Gesetz über die Benutzung
der Gewässer erlassen. Dieses Gesetz regelt im wesentlichen 3 Punkte:
die Erteilung der staatlichen Bewilligung zur Benutzung eines Ge
wässers, die Erteilung des Expropriationsrechtes und die Bildung
von Zwangskorporationen. Zwangskorporationen können gebildet
werden, wenn die Anlage von Wassersammlern oder die Erstellung
anderer Einrichtungen zur Ausnutzung von Wasserkräften mehreren
Besitzern von Wasserwerken einen erheblichen Vorteil gewährt; diese
Besitzer können dann beitrittspflichtig erklärt werden. Das Expro
priationsrecht wird gewährt: für im öffentlichen Wohl liegende Unter
nehmungen , und zwar in Bezug auf Wasserkräfte und Wasserwerke
nebst baulichen Anlagen und bezüglich des zur Nutzbarmachung und
Übertragung der Kraft erforderlichen Grundeigentums. Die Befug
nis, die Expropriation zu verlangen, die dadurch erworbenen Rechte
zu benutzen oder weiter zu begeben , steht nach 4 des Gesetzes
zunächst dem Staate zu. Will der Staat von seinem Vorrechte
keinen Gebrauch machen, so können die Gemeinden, und wenn
auch die Gemeinden darauf verzichten, Gesellschaften und Private
die Expropriation nachsuchen. Die Erteilung der Bewilligung ist
in 2 geregelt; dieser lautet:
Zur Benutzung eines Gewässers für die Betreibung von
Wasserwerken bedarf es bei allen Neuanlagen und bei solchen
Veränderungen schon bestehender Einrichtungen, welche einen Ein
fluß auf den Wasserstand, den Wasserlauf oder die Abflußver
hältnisse ausüben, der staatlichen Bewilligung.
Der Entscheid über allfällige Streitigkeiten privatrechtlicher
Natur bleibt Sache der kompetenten Gerichte.
Die staatliche Bewilligung wird vom Regierungsrate erteilt.
Bei Erledigung daheriger Gesuche ist darauf zu achten, daß
die betreffenden Anlagen mit einer möglichst wirtschaftlichen Be
nutzung der vorhandenen Wasserkraft in Übereinstimmung stehen.
Es ist ferner zu prüfen, ob das Projekt in gesundheits und
feuerpolizeilicher Hinsicht den öffentlichen Interessen entspreche
und ob dadurch die Ufersicherungen und die allgemeine Sicherheit
nicht gefährdet werden.
Für Wasserwerke, welche die Benutzung der vorhandenen
Wasserkräfte oder die Korrektion einer Fluß oder Bachstrecke für
die Zukunft erschweren oder unmöglich machen, können an die
Bewilligung entweder sichernde Bestimmungen geknüpft oder es
kann die Bewilligung ganz verweigert werden.
Im Eingang des Gesetzes, in 1, ist bestimmt: Die auf
Grund der bestehenden Gesetze wohlerworbenen Wasserrechte bleiben
unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes auch in Zukunft
gewährleistet. Diese wasserrechtliche Spezialgesetzgebung ist nun
AS 35 I 1909
noch durch das angefochtene, in Fakt. C wiedergegebene Gesetz
vom 3. Mai 1908 ergänzt worden.
Für den Umfang und die Art der nach dieser Gesetzgebung
dem Staate zustehenden Rechte an den Gewässern ist die kantonale
Verfassung insofern nicht ausschlaggebend, als kein rechtliches Hin
dernis besteht, daß die Gesetzgebung ihm weitergehende Rechte zu
scheide als die Verfassung: die Bestimmung des Art. 20 KV hat
keinen limitativen Charakter.
Durch das Gesetz vom Jahre 1890 sind der Klöntalersee und
der Löntsch als öffentliche Gewässer erklärt worden. Der Wortlaut
dieses Gesetzes könnte darauf schließen lassen, daß für diese Ge
wässer die Grundsätze des privatrechtlichen Gesetzbuches überhaupt
nicht mehr anwendbar seien; denn die Erklärung, ein Gewässer
sei ein öffentliches, hat normalerweise die Bedeutung, es der aus
schließlichen Herrschaft der Anstößer zu entziehen. Indessen ist die
Bestimmung des Umfanges der staatlichen Rechte doch immer eine
Frage der Gesetzesinterpretation, wobei mit Rücksicht auf die wenig
gefestigte Doktrin nicht aus einem einzelnen Worte auf ein ganzes
System geschlossen werden darf. Und da nun das Gesetz vom
Jahre 1892, welches die Benutzung der Gewässer und zwar,
da die Privatrechte vorbehalten sind, gerade diejenige der öffent
lichen Gewässer zu regeln bestimmt ist, nach dem Memorial
das Rechtssystem des BGB nicht ändern will, so kann nicht
angenommen werden, daß das Gesetz vom Jahre 1890 habe weiter
gehen wollen als das spätere Gesetz vom Jahre 1892. Das Gesetz
vom Jahre 1892 zeigt vielmehr, in welcher Weise der kantonale
Gesetzgeber den öffentlichen Einfluß auf die Benutzung der Gewässer
und damit den Begriff der Publizität der Gewässer verstanden
wissen wollte: es ist die Wasserpolizei, die der Staat durch das
grundlegende Gesetz vom Jahre 1890 und durch das Gesetz über
die öffentlichen Gewässer vom Jahre 1892 sich wahrte und aus
bildete. Daß an diesem Rechtssystem auch durch das angefochtene
Gesetz, das für die Aufhebung der bisherigen Privatrechte keine
Entschädigung vorsieht, nichts geändert werden konnte, wird in
Erw. 5 erörtert werden.
4. Die Wassersteuer, welche im angefochtenen Gesetze auf
die Wasserwerke gelegt wird, kann nun sowohl im Zusammenhang
mit der staatlichen Tätigkeit bei der Ausnutzung der Wasserkraft
als auch losgelöst von derselben betrachtet werden. Da aber der
Kanton Glarus, wie ausgeführt worden ist, das Wasserregal zur
Zeit des Inkrafttretens des angefochtenen Gesetzes nicht besaß,
also nicht von Gesetzes wegen Eigentümer der Wasserkräfte war,
so ist die Wassersteuer auf keinen Fall Entgelt für die Überlassung
der Wasserkräfte, sondern sie ist entweder eine öffentlich recht
liche Gebühr oder eine Steuer (vergl. Gg. Meyer, Deutsches
Verwaltungsrecht, 1885 Bd. II S. 185 ff.). Im vorliegenden
Falle kann die Frage, ob die Wassersteuer materiellrechtlich der
Name, den der Gesetzgeber der Abgabe beilegt, ist selbstverständlich
für die rechtliche Natur nicht ausschlaggebend als Gebühr oder
als Steuer aufzufassen sei, offen gelassen werden; der Zusammen
hang mit der wasserrechtlichen Gesetzgebung, insbesondere die Be
freiung der vor dem Jahr 1892 errichteten Werke, weist zwar
darauf hin, es habe der Gesetzgeber eine Auflage für die im Gesetz
vom Jahre 1892 vorgesehene Bewilligung, also eine Gebühr und
nicht eine Steuer, anordnen wollen; aber es ist immerhin die Auf
fassung der Wassersteuer als eigentliche Steuer, d. h. als eine an
keine Gegenleistung des Staates gebundene, nicht an einen recht
fertigenden Zusammenhang mit einer Gegenleistung geknüpfte und
in diesem Sinne voraussetzungslose, öffentlich rechtliche Abgabe
(vergl. Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 1895 I. Bd.
S. 388 ff.) möglich. Es sind daher im folgenden die Rekurs
gründe sowohl unter dem Gesichtspunkte, es liege eine Steuer
vor, als auch unter dem Gesichtspunkte der Gebühr zu prüfen.
5. Was nun den Beschwerdegrund der Verletzung der
Eigentumsgarantie betrifft, so kommt ihm rechtliche Bedeutung
offenbar nur dann zu, wenn die angefochtene Wassersteuer als Ge
bühr aufzufassen ist und durch die Auflage von Steuern das Privat
eigentum nicht verletzt wird: in Bezug auf die Pflicht der Bürger,
nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Bestreitung der Staats
ausgaben beizutragen, bildet das Eigentum vielmehr regelmäßig eine
der Bemessungsgrundlagen; die Belastung des Eigentums mit
Steuern verstößt daher nicht gegen die verfassungsmäßige Eigen
tumsgarantie, und es könnte sich in dieser Beziehung nur fragen,
ob andere Verfassungsgrundsätze, z. B. der Grundsatz der Rechts
gleichheit, verletzt werden.
Wird die Gebühr als öffentlich rechtliche, d. h. als Entgelt für
die Ausnutzung obrigkeitlicher Befugnisse aufgefaßt, so könnten
als Leistungen des Staates nur die Erteilung der baupolizeilichen
Bewilligung und der Verzicht auf das in erster Linie dem Staate
zustehende Expropriationsrecht zu Gunsten der Gemeinden und der
Rekurrentin in Frage kommen. Für die Erteilung der baupolizei
lichen Bewilligung bezieht der Kanton Glarus die in 1 des
Gesetzes vorgesehene, von der Rekurrentin nicht angefochtene ein
malige Konzessionsgebühr. Nun wäre es freilich rechtlich nicht
unzulässig, vom Wasserwerksinhaber neben der einmaligen Gebühr
noch eine periodische Zusatzleistung zu fordern. Als Gebühr kann
diese Zusatzleistung aber nur dann gelten, wenn ihr Betrag mit
dem Wert der Gegenleistung einigermaßen in Einklang steht, derart,
daß nicht ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung besteht. Werden aus fiskalischen Gründen die Ge
bührenansätze so hoch bemessen, daß zwischen Leistung und Gegen
leistung das angemessene Verhältnis von Kosten und Wert nicht
mehr besteht, so geht die Gebühr eben in eine Steuer über (vergl.
- Heckel Gebühr im Wörterbuch der Volkswirtschaft, 2. Aufl.
- 1 S. 913). Eine Ausnahme vom Erfordernis eines ange
messenen Wertverhältnisses könnte bei der Gebühr nur stattfinden,
wenn die Gebühr die Benutzung öffentlicher Tätigkeiten aus all
gemein volkswirtschaftlichen Gründen erschweren soll (vergl. von
Heckel, a. a. O., S. 912): im vorliegenden Fall kann hievon
aber offenbar keine Rede sein, da der glarnische Gesetzgeber, der
durch den Erlaß des Gesetzes über die Benutzung der Gewässer
vom Jahre 1892 im Interesse der Volkswirtschaft die rationelle
Ausnutzung der kantonalen Gewässer fördern wollte, unmöglich
im Jahre 1908 dieses Ziel als ein verwerfliches angesehen hat,
dessen Erreichung zu erschweren sei. Die Auflage der Wassersteuer
beruht vielmehr nur auf finanziellen Erwägungen (s. das Memo
rial, S. 60 des Anhangs zur Klage).
Wird der Wert der Leistung des Kantons bestimmt nach Maß
gabe der Kosten, welche ihm durch die baupolizeiliche Bewilligung
und die Überwachung des Wasserwerkes erwachsen, so ist ohne
weiteres klar, daß diese Tätigkeit eine Gebühr, welche für die Re
kurrentin auf jährlich über 40,000 Fr. berechnet wird, in keinem
Falle rechtfertigen könnte. Im Memorial zum Gesetzentwurf vom
Jahre 1908 wird übrigens bemerkt, es habe der Kanton für
diese Leistung dem Motor in der Bewilligung vom Jahre 1906
die Hälfte der Expertenkosten sowie die Kosten der Aufsicht über
bunden, und wolle er, auch wenn das zu wenig sei, nicht darauf
zurückkommen. Der Verzicht auf das Expropriationsrecht zu
Gunsten der Rekurrentin hat dem Kanton Kosten überhaupt nicht
verursachen können.
Aber auch wenn der Wert, welchen die Leistungen des Kantons
für die Wasserwerksbesitzer und speziell für die Rekurrentin haben,
ins Auge gefaßt wird, so kann die Wassersteuer nicht als Ent
gelt hiefür angesehen werden. Die eine Leistung, die in Betracht
kommen könnte, der Verzicht des Kantons auf das Expropria
tionsrecht, hat für die Rekurrentin ja gewiß einen großen Wert
gehabt: erst die Einräumung dieses Rechtes hat die Erstellung
des Werkes in der gegenwärtigen Ausdehnung ermöglicht. Aber
eine Leistung, durch die der Kanton der Rekurrentin eine Zuwen
dung hätte machen wollen, kann darin nicht gefunden werden.
Eine solche Schlußnahme des Kantons erfolgt vielmehr lediglich
aus Gründen des öffentlichen Interesses, um die Ausnutzung der
Wasserkräfte zu ermöglichen und dadurch die Volkswirtschaft zu
heben, während der Staat selber dazu zur Zeit nicht in der Lage
ist oder das Risiko nicht tragen will. Sodann aber hätte die For
derung eines Entgeltes für diese Leistung nach den Grundsätzen
über Treu und Glauben im Rechtsverkehr schon bei Anlaß des
Verzichtes geltend gemacht oder doch vorbehalten werden müssen;
eine solche Forderung könnte daher jedenfalls nicht allgemein, son
dern nur in denjenigen Fällen zugelassen werden, in welchen beim
Verzicht wenigstens ein Vorbehalt gemacht worden ist. Gegenüber
den Konzessionsgemeinden und gegenüber dem Motor ist der Ver
zicht aber vorbehaltlos erfolgt, und als die definitive Baubewilligung
erteilt wurde, im Jahre 1906, wäre es dazu zu spät gewesen.
Das hat die Folge, daß der Vorbehalt nachträglich nur noch im
Einverständnis mit dem Betroffenen hätte gemacht werden können.
Dieses Einverständnis fehlt im vorliegenden Falle.
Aber auch als Entgelt für die Erteilung der baupolizeilichen
Bewilligung könnte die Wassersteuer nicht aufrecht erhalten werden,
ganz abgesehen davon, daß im Memorial zum Gesetzentwurf
erklärt wird, es komme der Kanton auf die in der Bewilligung
vom Jahre 1906 ausbedungene, allzu geringe Entschädigung nicht
zurück. In materieller Hinsicht ist entscheidend, daß der Motor
durch die Konzession der Konzessionsgemeinden, durch Verträge
mit Privaten und durch Expropriation Wasserrechte erworben hat,
welche im Sinne der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie als
wohlerworbene Privatrechte anzuerkennen sind: in Bezug auf die
Rechte, welche der Motor durch Expropriation oder Verträge
von Privaten erworben hat, kann darüber kein Zweifel bestehen;
das gleiche gilt aber auch von den durch die Konzessionsverträge
erworbenen Wasserrechten, mögen nun diese Verträge privatrecht
lichen oder öffentlich rechtlichen Charakter tragen: die Rechte der
Rekurrentin abgesehen vom Expropriationsrecht, das nach den
vorstehenden Erörterungen hier nicht mehr in Betracht fällt
sind Nutzungsrechte, nicht Hoheitsrechte; nun werden aber selbst
die durch Rechtsgeschäft aus dem Wasserregal abgeleiteten Nutzungs
rechte Dritter von der herrschenden Auffassung als Privatrechte
anerkannt (vergl. Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. II S. 399
II. Abs. 1. B., und Huber, Die Gestaltung der Wasserrechte, in
der Zeitschr. f. schweiz. Recht, Bd. 41 S. 539 543), was auch
der gerichtlichen Praxis entspricht.
Als Inhaberin privater Wasserrechte steht der Rekurrentin die
Befugnis zu, die betreffende Wasserkraft auszunutzen: darin be
steht gerade das Wesen des privaten Wasserrechts. Freilich ist der
Eigentümer des Wasserrechts hiebei an die Schranken der Gesetz
gebung gebunden, Schranken, die im Interesse der Allgemeinheit oder
im Interesse anderer Wasserrechtsinhaber aufgestellt sein können.
Soweit weder öffentliche Interessen noch Rechte Dritter entgegen
stehen, kann die wasserbaupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung
eines Wasserwerkes dem Inhaber des Wasserrechtes aber nicht
verweigert werden. Dadurch, daß der Regierungsrat des Kantons
Glarus die Baubewilligung wirklich erteilt hat, ist deshalb auch
festgestellt, daß öffentliche Interessen der Ausführung des Wasser
werkes nicht entgegenstanden. Bei dieser Sachlage aber hat die
Baubewilligung grundsätzlich erteilt werden müssen, so daß das
freie Ermessen des Regierungsrates nur noch hinsichtlich einzelner
Modalitäten der Ausführung von Bedeutung werden konnte. Daß
in dieser Hinsicht der Motor oder sein Rechtsnachfolger, die
Rekurrentin, auf weniger Entgegenkommen hätten Anspruch machen
und mit strengeren Bedingungen hätten rechnen müssen, ist aber
weder behauptet noch dargetan, so daß auch unter diesen Gesichts
punkten das private Wasserrecht der Rekurrentin durch die Bewil
ligung keinen besonderen Wertzuwachs erhalten hat.
Nun fordert der Kanton Glarus in seiner Wassersteuer eine
Abgabe in der Höhe der in andern Kantonen bestehenden Wasser
zinse: Zürich fordert nach dem Gesetz vom 15. Dezember 1901
als Wasserzins 6 Fr. per Pferdekraft; Bern nach dem Gesetz vom
26. Mai 1907 Fr. 1 3 per Pferdekraft; Luzern nach dem
Gesetz vom 3. März 1875 Fr. 1 4; Uri nach dem Gesetz vom
27. Oktober 1891 Fr. ½ 3; Schwyz nach dem Gesetz vom
11. März 1908 Fr. 1 3; Solothurn nach dem Gesetz vom
3. April 1892 Fr. 3 6; Schaffhausen nach dem Gesetz vom
17. Januar 1878 Fr. 3 4; St. Gallen nach dem Gesetz vom
24. November 1905 Fr. 2 5; Aargau nach dem Gesetz vom
22. Mai 1902 Fr. 6; Wallis nach dem Gesetz vom 27. Mai
1898 Fr. 1 8; Waadt nach dem Gesetz vom 18. Februar 1901
Fr. 1 6; Neuenburg nach dem Gesetz vom Jahre 1905 Fr. ½ 2;
Zug sieht im Entwurf vom 10. April 1908 eine Gebühr von
Fr. 4 6 per Pferdekraft vor. Daß diese Kantone einen eigent
lichen Wasserzins erheben, d. h. das Wasserregal besitzen, wird
auch im Memorial zum glarnischen Gesetz angenommen (S. 68
des Anhangs zur Klageschrift), und bedarf daher hier keines
nähern Nachweises. Die andern Kantone erheben entweder eine
Gebühr, die nicht nach der Zahl der nutzbaren Pferdekräfte be
messen wird, so daß eine Vergleichung nicht stattfinden kann, oder
sie entbehren überhaupt einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.
Da die vom Kanton Glarus beanspruchte Wassersteuer, wie eben
erörtert worden ist, in der Inanspruchnahme der obrigkeitlichen
Befugnisse durch den Motor und durch die Rekurrentin keine
entsprechende Gegenleistung findet, so könnte sie, mit Rücksicht auf
ihre Höhe (wenn sie eine Gebühr ist), nur als Entgelt für die
Ausnutzung der Wasserkraft, d. h. als Wasserzins, aufgefaßt
werden. Das Recht zur Erhebung eines Wasserzinses setzt aber
voraus, daß der Kanton Eigentümer der Wasserkräfte sei, was
er eben nicht ist. Durch die Erhebung des Wasserzinses würde er
sich eine Befugnis anmaßen, die nur dem Inhaber des Wasser
regals zustehen würde. Die privaten Wassernutzungsrechte der An
stößer und damit 55 des privatrechtlichen Gesetzbuches würden
beseitigt und das staatliche Wasserrecht entsprechend erweitert. Die
bisherige rechtliche Grundlage des Wasserwerkes der Rekurrentin
würde zu ihren Ungunsten geändert: die Rekurrentin würde so
behandelt, wie wenn sie ihr Wasserwerk auf Grund einer Ver
leihung errichtet hätte; ihre vollwertigen Rechte würden umge
wandelt in Rechte anderer Art und minderen Wertes. Darin liegt
eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie, die
gerade die vermögensrechtliche Stellung der Privaten gegen staat
liche Eingriffe, auch gegen solche, die im Wege der Gesetzgebung
erfolgen, schützen will. Es liegt eine Rückwirkung des neuen
Gesetzes auf den Bestand bisheriger, wohlerworbener Privatrechte
vor; der Grundsatz, daß Gesetze, insbesondere solche, welche die
vermögensrechtliche Stellung der Bürger und Korporationen be
treffen, im allgemeinen nicht rückwirkende Kraft haben dürfen,
ist ein Gebot staatlicher Gerechtigkeit, dem auf dem Gebiet des
Vermögensrechtes eben die Garantie der Unverletzlichkeit des Pri
vateigentums mit Ausdruck verleiht. Nur auf Grund eines Vor
behaltes zur Zeit des Erwerbs der Wasserrechte durch den Mo
tor könnte die Auflage eines Wasserzinses in Frage kommen;
der Vorbehalt, den der Regierungsrat des Kantons Glarus machte,
ist aber, soweit die Erhebung einer Gebühr in Frage kommt, ver
spätet und daher unwirksam. Wenn in der Wasserkraftsteuer eine
Gebühr zu finden ist und der Kanion Glarus sich durch die An
ordnung dieser Gebühr auf den Standpunkt der Regalität gestellt
hätte, so hätte er gegenüber den schon bestehenden Wasserwerken
und in Bezug auf die von ihnen schon benutzten Wasserkräfte dies
jedenfalls nur gegen Entschädigung tun können; da das ange
fochtene Gesetz eine solche Entschädigung aber nicht vorsieht, wäre
die Wassersteuer, als Wasserzins aufgefaßt, vor dem Grundsatze
der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht haltbar.
6. Der Beschwerdegrund der Verletzung der Rechtsgleichheit
betrifft, nach Maßgabe der Rekursbegründung, die Wassersteuer
in beiden Fällen: sowohl dann, wenn sie als Gebühr, als auch
dann, wenn sie als eigentliche Steuer im Rechtssinne aufzufassen
ist. Da indessen die Wassersteuer als Gebühr aufgefaßt -
schon wegen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht
haltbar ist, so ist im folgenden nur zu prüfen, ob sie als
Steuer aufgefaßt den Anforderungen der Rechtsgleichheit
stand halte. Und zwar kommt in dieser Hinsicht sowohl die Aus
nahmebehandlung derjenigen Wasserwerke, die vor dem Jahre 1892
errichtet wurden, als auch die zu ungleicher Behandlung führende
Skala in Betracht. Die Rekurrentin hat freilich auch noch geltend
gemacht, die Erhebung einer besondern Steuer auf den Wasser
werken sei unzulässig, weil der Motor den betreffenden Vorbe
halt bei der Erteilung der definitiven Baubewilligung nicht ange
nommen habe, und sei an und für sich verfassungswidrig, weil
die Verfassung des Kantons Glarus nur allgemeine und an ein
Objekt geknüpfte Steuern vorsehe; die angefochtene Steuer sei aber
eine Spezialsteuer und sei auch nicht in zulässiger Weise an ein
Objekt geknüpft, weil die betr. Vermögensstücke, die in Betracht
fallen könnten (Wasserwerk und Wasserkraft) von der allgemeinen
Vermögenssteuer betroffen würden, so daß eine Doppelbesteuerung
eintrete. Diese letzteren Einwendungen sind jedoch unbegründet.
Der Erlaß von Steuergesetzen brauchte dem Motor gegenüber
so wenig besonders vorbehalten zu werden als gegenüber irgend
einem andern Privaten, der in der Erwartung, keiner neuen Steuer
unterworfen zu werden, im Kanton Glarus industrielle Anlagen
errichtet; es ist deshalb wenn die Wassersteuer als eigentliche
Steuer aufzufassen ist auch ganz unerheblich, daß der Mo
tor gegen den nachträglichen Vorbehalt der künftigen Steuergesetz
gebung protestiert hat. Die Steuerhoheit ist ein Attribut jedes
Kantons und von der Garantie des Art. 3 der Bundesverfassung
umschlossen. Sie besteht infolgedessen auch da, wo eine kantonale
Verfassung darüber nichts bestimmt, es sei denn, daß die kantonale
Verfassung die Erhebung gewisser Steuern geradezu ausschließe.
Das ist nach der glarnischen Verfassung aber nicht der Fall, da
der von der Rekurrentin angerufene Art. 17 KV lediglich die
allgemeine Pflicht begründet, nach Maßgabe der gesetzlichen Be
stimmungen zur Deckung der Staatsausgaben beizutragen, und
keinerlei Ausnahmen schafft. Auch die in diesem Gesetzesartikel
aufgestellte Umschreibung der Steuersubjekte: alle Einwohner des
Kantons, ebenso die Gemeinden, Korporationen und Aktiengesell
schaften sowie auswärts wohnende Besitzer von im Kanton gele
genen Grundstücken und Gebäulichkeiten kann nicht in dem Sinne
aufgefaßt werden, daß der Kanton Glarus verfassungsrechtlich auf
die Besteuerung der außerkantonalen Korporationen, ausgenommen
ihr Grundeigentum, verzichte, und es ist daher die Ausdehnung
der Steuerhoheit auf die innerkantonalen Wasserwerke und Wasser
kräfte auswärtiger Korporationen im angefochtenen Gesetze ver
fassungsrechtlich nicht anfechtbar. Daß eine Steuer an ein be
stimmtes Objekt geknüpft sein müsse, ist der glarnischen KV
nicht zu entnehmen; im Sinne der volkswirtschaftlichen Doktrin,
welche die Personalsteuer der Objektsteuer, bei welch letzterer die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus den sachlichen Bestandteilen
der Erwerbsquellen der Einzelwirtschaft ermittelt wird, entgegen
setzt (vergl. v. Heckel Steuern , in Elsters Wörterbuch der Volks
wirtschaft, 2. Aufl. Bd. II S. 1026), ist übrigens das Vor
liegen eines Steuerobjektes, mag als solches das Wasserwerk oder
die Wasserkraft angesehen werden, zu bejahen, wobei es verfassungs
rechtlich nichts verschlägt, daß diese Objekte von der allgemeinen
Vermögenssteuer ebenfalls betroffen werden: eine doppelte Bela
ung ist in innerkantonalen Verhältnissen ja keineswegs immer
unzulässi
Zur ungleichen Behandlung der vor dem Jahre 1892 errichteten
Wasserwerke ist folgendes zu bemerken: Das verfassungsrechtliche
Prinzip der Rechtsgleichheit verbietet dem Gesetzgeber, auf solche
Verschiedenheiten abzustellen, die nach anerkannten Grundsätzen der
Rechts- und Staatsordnung für das in Frage stehende, zu nor
mierende Rechtsverhältnis unerheblich erscheinen (vergl. z. B. AS 10
S. 35, 318; 13 S. 4, 20, 171, 335; 23 S. 477; 27 I S. 497;
28 I S. 315 Erw. 1; 30 I S. 249 Erw. 3). Nun kann der
vom Rekursbeklagten geltend gemachte Grund, es sei im Gesetze
vom Jahre 1892 über die Benutzung der Gewässer das alte System
des Glarner Rechts geändert worden, indem von da ab eine Be
willigung zur Erstellung von Wasserwerken notwendig sei, schon
deshalb nicht anerkannt werden, weil es sich dabei bloß um eine
baupolizeiliche Bewilligung, also um die Ausübung der schon in
der Verfassung vom Jahre 1887 vorgesehenen Oberaufsicht des
Staates handelt. Das Gesetz vom Jahre 1892 hat das glarni
sche Wasserrecht, das auf dem Prinzip der Berechtigung der An
stößer der Gewässer beruht, nicht aufgehoben und durch das Regal
ersetzt, sondern nur hinsichtlich der staatlichen Oberaufsicht neu ge
staltet. Der Umstand, daß früher die staatliche Oberaufsicht nicht
so streng gehandhabt worden sein mag und daß demgemäß viel
leicht Wasserwerke errichtet worden sind, welche mit den öffentlichen
Interessen möglicherweise nicht in Einklang stehen, kann aber doch
gewiß nicht dazu führen, nun diese älteren Werke auch noch von
der Wassersteuer zu befreien: wenn überhaupt ein Unterschied
gemacht werden dürfte, so müßten gegenteils die neueren Werke,
welche für die Offentlichkeit keine Gefährde bilden, günstiger be
handelt werden als die älteren Werke, bei welchem eine solche Ge
währ für die Offentlichkeit nicht besteht. Nun ist aber zu sagen,
daß es bei der Erhebung einer Steuer auf dem Vermögensbesitz -
soweit nicht eine Verkehrssteuer vorliegt, was hier ja nicht zu
trifft nach der Natur der Dinge nur darauf ankommt, ob der
Steuerpflichtige das betreffende Objekt während der betreffenden
Steuerperiode besessen habe; ob er es auch schon vorher besessen
habe und wie lange, ist dagegen unerheblich, da dieser Umstand
für die Leistungsfähigkeit, welche nach den Anforderungen der Volks
wirtschaft die Grundlage für die Bemessung regelmäßig wieder
kehrender Steuern zu bilden hat, nichts verschlägt. Die Befreiung
der vor dem Jahre 1892 errichteten Wasserwerke von der Wasser
steuer bildet daher eine Begünstigung der letztern, die in keiner
Weise gerechtfertigt werden kann; sie verstößt somit gegen das
Prinzip der Rechtsgleichheit, das auch der kantonale Gesetzgeber
zu respektieren hat.
In Bezug auf die Aufstellung einer Skala von ¼ 5 Fr.
per Pferdekraft ist es ohne weiteres klar, daß die progressive stär
kere Belastung der leistungsfähigeren Wasserwerke mit dem Prinzip
der Rechtsgleichheit vereinbar und daß daher die Anordnung einer
Skala im Gesetz nicht auf alle Fälle verfassungsrechtlich anfechtbar
ist. Solche Skalen bestehen für staatliche Ansprüche ja auch auf
andern Rechtsgebieten, z. B. im Strafrecht, ohne daß dort eine
besondere verfassungsrechtliche Grundlage bestände oder als erfor
derlich erachtet würde. Aber freilich muß nun im Gesetze selber
dafür Sorge getragen werden, daß die Bemessung im einzelnen
Falle dem Zwecke, zu dessen Erreichung die Skala aufgestellt
wurde, entspreche, und es müssen deshalb im Gesetze selbst die ent
sprechenden Grundsätze aufgestellt werden. Die im angefochtenen Ge
setze enthaltenen Bemessungsgrundsätze sind jedoch völlig ungenügend.
Sie enthalten ja eigentlich nur die Begünstigung der nicht expor
tierenden Gemeindewerke und die besondere Belastung des Exportes.
Ob die besondere Begünstigung der Gemeindewerke vor der bundes
rechtlichen Rechtsgleichheit haltbar sei, mag hiebei unentschieden
bleiben: es gibt ja bekanntlich Kantone, welche alle Gemeinde
güter steuerfrei erklären, nicht nur (wie der Kanton Glarus) die
Kirchen , Schul und Armengüter; im vorliegenden Falle wäre
diese Erwägung deshalb nicht ausschlaggebend, weil Art. 17 der
glarnischen KV die Gemeinden ausdrücklich als steuerpflichtig
erklärt, sodaß rechtlich die Begünstigung oder die besondere Be
lastung nur vom Export abhängig gemacht werden könnte. Auch
die Frage, ob ein interkantonaler Exportzoll zulässig wäre, muß
hier unentschieden bleiben, da Art. 28 BV, welcher das Zoll
wesen als Sache des Bundes erklärt, kein individuelles Recht der
Bürger begründet (vergl. Burckhardt, Kommentar der BV,
S. 260/261), sodaß die stärkere Belastung der exportierenden
Wasserwerke von der Rekurrentin nur als Beschränkung der Ge
werbefreiheit, also vor dem Bundesrate, geltend gemacht werden
könnte. Selbst wenn aber vorausgesetzt wird, daß die Auferlegung
eines Exportzolles in dieser Form zulässig sei, so sind die gesetz
lichen Bestimmungen darüber, wie die Skala angewendet werden
soll, doch so ungenügend, daß sie einer willkürlichen Anwendung ge
radezu rufen. Hat das Gesetz die Meinung, daß alle exportieren
den Werke der höchsten Besteuerung unterliegen sollen, so müßte
bestimmt sein, nach welchen Grundsätzen alle nicht exportierenden
Werke in die verbleibende Skala einzureihen seien; ist das Gesetz
aber dahin aufzufassen, daß auch unter den exportierenden Werken
Unterschiede gemacht werden müssen, so fehlt auch für diese Unter
scheidung ein gesetzliches Merkmal. Selbstverständlich kann auch
die Bestimmung, daß zuerst eine Expertise eingeholt werden müsse,
die gesetzliche Aufstellung von ausreichenden Bemessungsgrundsätzen
nicht ersetzen, da die Expertise doch nur ein Hülfsmittel für die
entscheidende Behörde, dem Regierungsrat, bilden würde. Irgend
welche Garantie, daß die Höhe der Progression nach der Leistungs
fähigkeit eines Werkes werde bemessen werden, ist im Gesetze nicht
gegeben. Wird damit zusammengehalten, daß bei der Beratung
des Gesetzes im Landrate offen ausgesprochen wurde, die Unter
stellung der Gemeindewerke unter das Gesetz erfolge nur um der
formellen Anforderung der Rechtsgleichheit willen (vergl. den Bericht
über die Landratsverhandlungen vom 5. März 1908 in den Glar
ner Nachrichten vom 5. März 1908, dessen Unrichtigkeit nicht
nachgewiesen ist), und daß im Memorial zum Gesetzentwurf (S. 69
des Anhangs zur Klage) bemerkt wird, es biete diese Bestimmung
für die Gemeindewerke eine Garantie, daß die Steuer für sie keine
drückende werde, so drängt sich die bestimmte Vermutung auf, es
solle nach dem Willen des Gesetzgebers die mangelhafte Ausge
staltung der Steuerbemessungsgrundsätze gerade die willkürliche An
wendung auf die Privatwerke und auf dasjenige der Rekurrentin
insbesondere ermöglichen und die Besteuerung der Gemeindewerke
nur eine Scheinbesteuerung sein. Das Gesetz verletzt daher die ver
fassungsmäßige Rechtsgleichheit. Da es dem Bundesgerichte als
Staatsgerichtshof aber nicht zusteht, selbst Bemessungsgrundsätze
verbindlich anzuordnen, so ist eben das Gesetz aufzuheben, soweit
es die Wassersteuer betrifft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß das Gesetz über
die Besteuerung von Wasserwerken vom 3. Mai 1908 aufgehoben,
soweit es die Wassersteuer betrifft.