Art. 49 Abs. 4 BV; Sonntagsschluss für Wirtschaften; religiöse oder sozialpolitische Natur der Vorschrift. Ein allgemeines oder zeitlich beschränktes Verbot der Sonntagsarbeit verletzt die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht, sofern es nicht nur im Interesse einer Konfession, sondern aus sachlichen, bürgerlich begründbaren Gründen erlassen ist. Dass die betroffene Regelung historisch an kirchliche Sonntagsruhe anknüpft oder mit der Gottesdienstzeit zusammenfällt, macht sie noch nicht zu einer kirchlichen oder religiösen Vorschrift. Bei der Beurteilung ist auf den objektiven Normzweck und die sozialpolitische Funktion der Arbeitsruhe abzustellen (consid. 2).
aber ausschließlich den Zweck der Sonntagsheiligung. Daß rein religiöse Gründe zur Beibehaltung der alten Vorschrift geführt hätten, beweise die Tatsache, daß die Wirtschaften nur während der Zeit des Gottesdienstes geschlossen werden müßten. Wenn der Staat nur der Kirche zu lieb die Bürger in ihren bürgerlichen Rechten beschränke, so verletze er den Art. 49 BV (Salis, Bun desrecht, 2. Aufl. Bd. III Nr. 1010, 1012, 1014, 1016 und 1017; unzutreffend sei der dem heutigen Falle entsprechende Ent scheid Nr. 1015, zu welchem der Bundesrat auch gar nicht kom petent gewesen sei). Die angefochtene Bestimmung könne auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schutzes gegen Störung von Kultus handlungen aufrecht erhalten werden, weil eine Wirtschaft im Be trieb sein könne ohne den Gottesdienst zu stören, namentlich wenn sie sich gar nicht in der Nähe einer Kirche befinde. Es könnte sich also höchstens noch fragen, ob der Gesetzgeber an den Schutz des Wirtschaftspersonals für die Zeit des Gottesdienstes gedacht habe; auch das treffe nicht zu, weil in Abs. 19 letzter Absatz des ange fochtenen Gesetzes darauf verwiesen werde, daß für die Beschäf tigung der Angestellten in den Wirtschaften die Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes Geltung hätten; der Wirt dürfe also sein Per sonal auch während des Gottesdienstes im Innern der Wirtschaft beschäftigen. Diese Auffassung decke sich mit der jüngsten Recht sprechung des Bundesgerichts im Falle Stark gegen Appenzell Rh. (AS 27 I S. 436), in welchem Falle die Arbeit am Himmelfahrtstage, trotzdem dieser im Kanton Appenzell I. Rh. ein öffentlicher Nuhetag sei, als statthaft erklärt worden sei. C. Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt beantragt Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
heit der Bürger ohne Rücksicht auf ihre konfessionelle Zugehörig keit gewährleisten soll (vergl. hiezu auch Burckhardt, Komm. zur BV, S. 488 litt. b). Im Gegensatze zur Auffassung der Rekurrenten ist daher nicht entscheidend, ob die in Frage stehende Vorschrift einen kirchlichen oder religiösen Ursprung habe, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob sie vom rein bürgerlichen (nicht kirchlichen) Standpunkte aus einer sachlichen Begründung fähig sei und sich demgemäß als sozialpolitische Anordnung darstelle. Hiebei ist nun davon auszugehen, daß das Verbot der Sonntags arbeit, wie sowohl in der Literatur als auch in der Praxis aner kannt ist, nicht nur religiöse, sondern auch sozialpolitische Bedeu tung besitzt (vergl. statt vieler die Ausführungen von Biermer in Elsters Wörterbuch der Volkswirtschaft, 2. Aufl. Bd. II sub verbo Sonntagsarbeit ) und daher mit Art. 49 Abs. 4 BV vereinbar ist (vergl. Ullmer, Nr. 834; Salis, 2. Aufl. III Nr. 1010, 1012; BGE 20 S. 270), wie denn auch der eidge nössische Gesetzgeber selbst solche Schranken aufgestellt hat (vergl. Art. 14 BG betr. d. Arbeit in Fabriken; Art. 6 9 BG betr. d. Arbeitszeit b. Betrieb der Eisenbahnen usw. vom 10. Dezember 1902 und die Transportreglemente). Unrichtig ist insbesondere die Behauptung der Rekurrenten, das Bundesgericht habe im Falle 17I S. 436) das Verbot der Arbeit am Himmel Stark (AS fahrtstag für unstatthaft erklärt, trotzdem es sich um einen öffent lichen Ruhetag handelte: in jenem Falle wurde gegenteils festge stellt, daß der Himmelfahrtstag nach dem maßgebenden Rechte von Appenzell I. Rh. kein öffentlicher Ruhetag sei. Ist nach dem Gesagten das gänzliche Verbot der Sonntags arbeit bundesrechtlich zulässig, so ist auch ein zeitlich auf bestimmte Stunden beschränktes Verbot nicht verfassungswidrig, da darin ja eine Begünstigung gegenüber den vom gänzlichen Verbote betrof fenen Gewerben zu finden ist. In dieser Hinsicht zeigt ein Blick auf 3 Abs. 3 litt. d, f und g des Basler Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage, wie sehr gerade das Wirtschaftsgewerbe be günstigt ist: in industriellen, kaufmännischen, gewerblichen und handwerksmäßigen Betrieben ist jede Beschäftigung von Ange stellten untersagt, ebenso der ganze Güterverkehr mit Lastfuhr werken und das Offenhalten von Verkaufslokalen. Es könnte sich daher höchstens fragen, ob der Umstand, daß diejenigen Stunden, während welcher die Wirtschaften geschlossen sein sollen, wie nicht bestritten ist mit der Zeit des Gottesdienstes der christ lichen Konfessionen zusammenfallen, die Vorschrift zu einer unzu lässigen mache. Das ist jedoch entsprechend der Entscheidung des Bundesrates im Falle Jepf (Salis, 2. Aufl. III. Bd. Nr. 1015) zu verneinen. Kann nach den Gewohnheiten unseres Volkes bei uns zur Zeit vom Gesetzgeber nicht daran gedacht werden, an Sonntagen die Wirtschaften gänzlich zu schließen, so erscheint doch eine zeitweise Schließung sozialpolitisch als erstrebenswert. Als Zeit des Wirtschaftsschlusses ist aber dann diejenige zu bestimmen, während der das Bedürfnis des Publikums zur Benützung der Wirtschaften das geringste ist. Das sind aber offenbar die Vor mittagsstunden, und unter diesen wieder diejenigen, während welcher ein großer Teil der Bevölkerung am Gottesdienste teilnimmt. Die Rücksichtnahme auf die Zeit des Gottesdienstes braucht daher nicht um des letztern willen zu geschehen, sondern ist auch als sozial politische Maßnahme verständlich, weil die Schließung der Wirt schaften während dieser Zeit für den Inhaber der Wirtschaft den geringsten Schaden und für das Publikum die geringste Belästi gung nach sich zieht. Die angefochtene Bestimmung ist somit als sozialpolitische Maßnahme, nicht als Vorschrift kirchlicher oder religiöser Natur aufzufassen und demgemäß mit Art. 49 Abs. 4 BV vereinbar. Dieser Auffassung steht es selbstverständlich nicht entgegen, daß der Wirt nach dem Wirtschaftsgesetze seine Ange stellten auch während des Wirtschaftsschlusses beschäftigen kann; abgesehen davon, daß das Verbot der Sonntagsarbeit seine Be gründung keineswegs ausschließlich in den Interessen der un selbständig Arbeitenden findet, ist der teilweise Wirtschaftsschluß doch geeignet, auf eine Verkürzung der Arbeitszeit des Wirtschafts personals hinzuwirken und ihm wenigstens eine beschränkte Sonn tagsruhe zu verschaffen. Mit Unrecht machen die Rekurrenten endlich geltend, daß die dieser Auffassung entsprechende Entscheidung des Bundesrates in Sachen Jepf außer Acht gelassen werden müsse, weil der Bundesrat zu jenem Entscheide gar nicht kompetent ge wesen sei. Dieses Präjudiz stammt aus dem Jahre 1876 (Salis, 2. Aufl. Bd. III Nr. 1015). Damals war der Bundesrat nach
Art. 59 Ziff. 6 des OG vom Jahre 1874 zur Beurteilung aller Administrativstreitigkeiten auf Grund der Art. 49, 50 und 51 BV kompetent, ausgenommen allein die Steueranstände und die Anstände aus dem Privatrecht, welche über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Soweit der Rekurs sich auf Art. 4 BV stützt, wird darauf nicht eingetreten; soweit der Rekurs eine Verletzung des Art. 49 BV geltend macht, wird er abgewiesen. Vergl. noch, betr. Organisation der Bundesrechtspflege: Nr. 108 Erw. 1 u. 2, Nr. 113, Nr. 115 Erw. 1, Nr. 116 Erw. 3 i. f.