- Arteil vom 18. März 1909 in Sachen Wyß gegen Alrich.
Begriff der persönlichen Ansprache im Sinne von Art. 59 BV.
Fällt darunter der Anspruch auf Aufhebung eines Liegenschafts
kaufes wegen Betrugs :
A. Mit notarialisch gefertigtem Kaufvertrag vom 25. Februar
1907 verkaufte der Rekurrent Raymond Wyß, in Brunnen, dem
Rekursbeklagten Ulrich in Brunnen die Liegenschaft zum Hotel
Bahnhof in Brunnen um den Preis von 90,000 Fr. Mit
Weisungsschein vom 17. März 1908 machte der Käufer Ulrich
gegen den Verkäufer Wyß, der nunmehr sein Domizil nach Luzern
verlegt hatte, wegen betrügerischer Angaben über die Rentabilität
eine Klage auf Aufhebung des Kaufvertrages geltend, mit fol
gender Rechtsfrage:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es sei der zwischen den Par
teien unterm 25. Februar 1907 abgeschlossene Kaufvertrag be
treffend der Liegenschaft Nr. 861 GB der Gemeinde Ingenbohl
als rechtsungültig in allen Teilen aufzulösen und es habe der
Beklagte den erhaltenen Kaufpreis zurückzuerstatten und nebst
dem dem Kläger eine Entschädigung von 10,000 Fr. zu be
zahlen; eventuell es sei der Kaufpreis von 90,000 Fr. auf
75,000 Fr. herabzusetzen? Der Beklagte Wyß bestritt mit Eingabe
vom 25. April 1908 beim Bezirksgerichte Schwyz die Kompetenz
und stellte den Antrag, es sei gerichtlich zu erkennen, daß das
Bezirksgericht von Schwyz zur Entscheidung des Rechtsstreites
inkompetent sei, und es sei demnach der Beklagte von der Ein
lassung auf die Klage dermalen zu entbinden. Die Klage sei eine
persönliche und müsse nach Art. 59 BV am Wohnort des Be
klagten anhängig gemacht werden. Das Bezirksgericht fand jedoch,
die Rechtsfrage bilde in ihrem Hauptbestandteile, soweit sie näm
lich auf Annullierung des notariell abgeschlossenen Liegenschaften
kaufvertrages abziele, eine dingliche Klage. Dingliche Klagen seien
aber nach 7 der hier maßgebenden schwyzerischen Zivilprozeß
ordnung am Orte der gelegenen Sache, also im konkreten Falle
vor dem schwyzerischen Forum, zum Austrag zu bringen. Mit
der Kompetenz bezüglich des Hauptbegehrens sei nach 10 der
schwyzerischen Zivilprozeßordnung auch die dortige Kompetenz
zur Beurteilung der Nebenbegehren auf Entschädigung oder Re
duktion des Kaufpreises gegeben. Gegen diesen Entscheid des Be
zirksgerichtes erhob der Beklagte Wyß Beschwerde bei der Justiz
kommission des Kantons Schwyz, unter Erneuerung der vor
Bezirksgericht geltend gemachten Kompetenzeinrede. Die Justiz
kommission des Kantons Schwyz wies mit Entscheid vom 14. Juli
1908, dem Rekurrenten mitgeteilt am 1. August 1908, den Re
kurs ab, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die beim
Bezirksgericht Schwyz erhobene Klage, die im ersten und Haupt
teil die Aufhebung des Liegenschaftenvertrages verlange, richte sich
zwar gegen eine bestimmte Person, den Verkäufer, enthalte aber
eine absolute Forderung mit rein dinglichem, aus der Natur des
Kaufgeschäftes sich ergebendem Charakter; denn, wie der Liegen
schaftsverkauf ein dingliches Rechtsgeschäft sei, so habe auch
dessen Auflösung vorab dingliche Wirkung. Das Gleiche gelte
vom Eventualbegehren betreffend die Reduktion des Kaufpreises,
der ein integrierender Bestandteil des notariellen Aktes sei. Für
obligatorische Nebenfragen sei aber das Gericht der Hauptsache
nach 10 der schwyzerischen Zivilprozeßordnung zuständig.
B. Gegen diesen Entscheid der Justizkommission des Kantons
Schwyz hat Rekurrent am 8. September 1908 den staatsrecht
lichen Rekurs erklärt, mit dem Antrage, den Entscheid der Vor
instanz gestützt auf Art. 59 BV aufzuheben und die Kompetenz
der schwyzerischen Gerichte zur Beurteilung des vom Kläger an
hängig gemachten Rechtsstreites zu verneinen. Zur Begründung
dieses Antrages macht Rekurrent geliend: Für die Beantwortung
der Frage, ob eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59
BV vorliege, sei maßgebend das Bundesrecht, weshalb nichts dar
auf ankomme, wenn die schwyzerische Zivilprozeßordnung diese
Klagen als dingliche behandle. Das Begehren um Aufhebung des
von den Parteien abgeschlossenen Immobiliarkaufes, auf Rücker
stattung des Kaufpreises und auf Entschädigung sei nun persön
licher Natur, denn der Kläger stütze seinen Anspruch nicht auf
ein dingliches Recht (Eigentum, Servitut), sondern auf ein obli
gatorisches Rechtsgeschäft. Wenn die Vorinstanz behaupte, der
Liegenschaftenkauf sei ein dingliches Rechtsgeschäft, so verwechsle
sie das dingliche Traditionsgeschäft mit dem, dessen causa bilden
den obligationenrechtlichen Kaufgeschäfte. Die Streitfrage sei übri
gens schon im Entscheide AS 24 1 S. 660 entschieden worden.
C. Der Rekursbeklagte Ulrich und die Justizkommission des
Kantons Schwyz tragen auf Abweisung des Rekurses an: maß
gebend sei die Natur des Anspruchs, und diese sei dinglich, indem
der Kläger ja verlange, daß die durch den Kaufvertrag vollzogene
Eigentumsübertragung aufgehoben und das Eigentum an der
Liegenschaft wieder an den Beklagten übertragen werde. Der an
geführte Entscheid bilde kein Präjudiz für den heute streitigen
Fall, denn dort handle es sich um eine Anfechtungsklage, wäh
rend heute die Nichtigkeit des Kaufvertrages geltend gemacht werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Formalien des Rekurses.
- Von den materiellen Voraussetzungen des Art. 59 BV ist
nur umstritten, ob die beim Bezirksgericht Schwyz angebrachte
Klage eine persönliche sei; unbestriten ist dagegen, daß der Be
klagte zur Zeit der Klageerhebung einen festen Wohnsitz in Lu
zern hatte und aufrechtstehend ist. Ist die geltend gemachte
Klage eine persönliche, so muß daher, gemäß Art. 59 BV, der
Rekurs geschützt werden. Nun ist der Begriff der persönlichen
Ansprache ein Begriff des Bundesverfassungsrechts; es ist daher
nicht nach kantonalem Recht, sondern nach allgemeinen Rechts
grundsätzen zu bestimmen, ob in einem konkreten Falle eine per
sönliche Ansprache vorliege oder nicht (vergl. AS 24 I S. 659 f.).
Die Hauptklage, die hier in Betracht kommt, zielt nun, nach dem
Wortlaute des Begehrens, auf Auflösung des Immobiliarkauf
vertrages ab. Das ist eine privatrechtliche, und zwar eine ver
mögensrechtliche Klage. Solche Klagen sind entweder persönliche
oder dingliche: persönliche oder Forderungsklagen, welche auf einer
Obligation beruhen; dingliche Klagen, die aus Rechtsverhältnissen
entspringen, deren rechtlicher Inhalt sich nicht in den Leistungen
eines bestimmten Verpflichteten erschöpft und welche daher nicht
mit dieser Leistung untergehen, sondern auch nachher weiter an
dauern. So wie die Klage gestellt ist, wird nun nicht etwa die
Feststellung verlangt, daß Eigentum gar nicht übergegangen sei,
sondern nur die Feststellung, daß die der Eigentumsübertragung
zu Grunde liegende vertragliche Bindung im Rechte nicht stand
halte. Auch wenn die Begründung berücksichtigt wird, kann der
Klage keine andere Bedeutung beigelegt werden, insbesondere nicht
etwa die Bedeutung, es solle festgestellt werden, daß Eigentum
am Kaufobjekt überhaupt nicht hätte übertragen werden müssen.
Der Anfechtungsgrund des Betruges kann ja nur vom betrogenen
Vertragskontrahenten geltend gemacht werden, während derjenige,
der die falschen Vorgaben zu verantworten hat, seinerseits so lange
an den Vertrag gebunden ist, als die Gegenpartei die Anfechtung
nicht geltend macht; zur Zeit der Fertigung war daher der Ver
käufer auch wenn sich die Klage als materiell begründet er
weisen sollte zur Eigentumsübertragung verpflichtet. Die kon
krete Klage betrifft daher nicht das Ausführungsgeschäft (die
Eigentumsübertragung), sondern das Grundgeschäft. Dieser Um
stand ist für den obligationenrechtlichen, d. h. den persönlichen
Charakter der konkreten Klage entscheidend: wird der Klage ent
sprochen, so ist damit auch das Recht des Klägers und Käufers
erschöpft. Es bleibt bei ihm dann nur noch die Pflicht, zur Rück
erstattung der empfangenen Gegenleistung mitzuwirken, soweit eine
Mitwirkung nach dem betreffenden kantonalen Rechte noch not
wendig ist. Der rechtliche Charakter der aus einem zweiseitig
onerosen Geschäfte sich ergebenden Pflichten des Klägers ist aber
für die Bestimmung der rechtlichen Natur der klägerischen An
prüche belanglos. Es kann daher heute unerörtert bleiben, ob an
der bisherigen Gerichtspraxis festzuhalten sei, wonach Klagen auf
Übertragung des Grundeigentums als persönliche Ansprachen an
zusehen sind (vergl. AS 24 I S. 660, 32 I S. 291 Erw. 2),
oder ob, allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen, in
diesem Punkte der gegenteiligen, in der neuern Doktrin vertretenen
Auffassung (Burckhardt, Kommentar zur BV, S. 611 f.) bei
gepflichtet werden müßte, welche, wesentlich aus praktischen Grün
den, zu Gunsten der Zulassung des Gerichtsstandes der gelegenen
Sache, den Begriff der persönlichen Ansprache im Sinne des
Art. 59 BV enger faßt als es, im Anschluß an die Privatrechts
wissenschaft, in der Gerichtspraxis bisher geschehen ist. Ist die
Hauptklage als persönliche Ansprache anzuerkennen, so ist selbst
verständlich auch für die Nebenbegehren der Gerichtsstand der ge
legenen Sache nicht begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist geschützt und der Entscheid der Justizkommission
des Kantons Schwyz vom 14. Juli 1908 aufgehoben.