Art. 75 OG; Art. 178 OG; begging vs. collection in the context of religious tract distribution; equality and freedom of belief and conscience. A collection carried out in connection with the distribution of religious printed matter is not begging merely because the collectors receive voluntary contributions and may use them partly for their modest maintenance. The decisive criterion is not the collectors' personal need but the purpose of the collection; if donations serve the religious organization's propaganda and related expenses, the conduct falls outside the statutory notion of begging. A blanket prohibition aimed at a particular religious group, while comparable collections by others are tolerated, violates equality and, where it restricts the financial means necessary for religious dissemination, also freedom of belief and conscience. Representation of legal persons in federal constitutional proceedings requires proof of authority; absent such proof, no entry is made into the corporate complaint.
Freiwilligen Mission wird das Kollektieren bei Privaten und in öffentlichen Lokalen durch ihre Anhänger, sowohl in direkter Form wie auch indirekt (zum Beispiel durch Anbieten von Trak taten und dergleichen), gänzlich verboten, unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter im Falle des Ungehorsams und nachheriger Ausweisung aus dem Gebiete des Kantons. II. Gegen diese Verfügung kann innert 14 Tagen der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. III. Mitteilung an Fohann Wilken.... zu Handen der Freiwilligen Mission , und nach beschrittener Rechtskraft an den Polizeivorstand der Stadt Zürich und an das Polizeikommando Zürich. B. Einen Rekurs der Freiwilligen Mission gegen diese Verfügung der Direktion des Armenwesens wies der Regierungs rat des Kantons Zürich mit Beschluß vom 12. Mai 1909 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
der Verbreitung ihres religiösen Ideals verwende, und daß viele Tausende von Mark für Bauten und Installationen, für Miete von Betsälen, für religiöse Schriften und andere Kultuszwecke aus gelegt worden seien. Der Regierungsrat habe die rein zufällige Tatsache, daß die Freiwilligen Missionare minime Beiträge zur Bestreitung ihres Unterhaltes der Kollekte hätten entnehmen müssen, zur Hauptsache gemacht und damit willkürlich entschieden. Die Rechtsgleichheit werde sodann verletzt durch die verschiedene Be handlung der Salutisten; auch die Heilsarmee nehme für ihren Kriegsruf , den sie auf den Straßen vertreibe, Geldspenden ent gegen, und auch bei ihr müßten die im ordentlichen Dienst stehen den Soldaten und Offiziere ihr Leben aus den freiwilligen Gaben fristen. Das Verbot des Kollektierens auch in der indirekten Form des Anbietens religiöser Traktate verletze neben der Rechtsgleichheit auch die Glaubens und Kultusfreiheit, sowie die Preßfreiheit. Es sei jedem unbenommen, seine Ideen, sofern sie nicht gegen die Rechtsordnung und die Sitte verstoßen, auch in der Form des Preß erzeugnisses in die Offentlichkeit zu tragen. Ob für das Preßer zeugnis ausdrücklich Bezahlung gefordert oder nur auf einen frei willigen Entgelt gerechnet werde, sei unerheblich. Die Auffassung des Regierungsrates hätte zur Folge, daß alle religiösen Gemein schaften, die auf die Opferwilligkeit der Menge abstellen, untersagt und strafrechtlich verfolgt werden müßten: das zeige, daß das Almosensammeln nicht nur zu religiösen Zwecken, sondern auch bloß aus religiösen Motiven, ohne die Absicht, einen weitern äußern Zweck zu erreichen, statthaft sei. Die Motive seien nicht schlechthin unkontrollierbar; im vorliegenden Falle seien sie augen scheinlich, und es sei insbesondere auch nicht erwiesen, daß Arbeits scheu die Triebfeder des Kollektierens sei. D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt Ab weisung des Rekurses, indem er im wesentlichen die im angefoch tenen Entscheide enthaltenen Ausführungen erneuert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
Bettelns ein Eingriff der Administrative ins Gebiet der gesetz gebenden Gewalt, und in der rechtskräftigen Feststellung der Rechts widrigkeit einer bestimmten Art des Kollektierens durch Admini strativorgane ein Eingriff der Administrative ins Gebiet der richterlichen Gewalt liege. Indessen ist deswegen eine Beschwerde nicht erhoben; im staatsrechtlichen Rekursverfahren hat sich das Bundesgericht aber nur mit denjenigen Beschwerdegründen zu be fassen, welche von der rekurrierenden Partei geltend gemacht wer den. Es mag auch darauf hingewiesen werden, daß nach 40 des zürcherischen Gesetzes über das Armenwesen vom 28./30. Juli 1853 auch Administrativorganen gegenüber Bettlern Strafkompe tenzen zustehen und daß diese Bestimmung, freilich erst im Rück fall, d. h. nachdem eine Bestrafung wegen Bettels schon stattge funden hat, die Verhängung der Ungehorsamsstrafe vorsieht. Da gegen ist immerhin auch bei den nachstehenden Erörterungen daran festzuhalten, daß es selbstverständlich einer Behörde nicht zusteht, durch eine Administrativverfügung eine erlaubte Handlung unter Strafe zu stellen. Im vorliegenden Falle ist daher zu prüfen, ob die Bestimmung des zürcherischen Armengesetzes über den Bettel zu Ungunsten der Rekurrenten in ungleicher Weise angewendet worden sei. Dieses Gesetz bestimmt in 37: Das Sammeln von Almosen (Betteln) ist verboten. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Kol lektieren nicht unter den Begriff des Bettels im Sinne dieser Bestimmung fällt. Bettelei ist die Bitte um die Gewährung eines geldwerten Geschenks wegen der Bedürftigkeit des Empfängers (vergl. Hippel, in der vergleichenden Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, bes. Teil, Bd. II S. 169, und die dort angeführten Definitionen). Der Regierungsrat des Kantons Zürich selbst steht auf dem Standpunkte, daß Bettelei und Kol lektieren zu unterscheiden seien, da er die Kollekten der Salutisten ür deren Sozialwerke als erlaubt erklärt. Das gegenüber den Mitgliedern der Freiwilligen Mission erlassene schrankenlose Verbot des Kollektierens, wie es in der Verfügung der Armen direktion aufgestellt ist, verstößt daher gegen klares Recht und gegen die Rechtsgleichheit. Aber auch in der Beschränkung auf das Kol lektieren in der bisherigen Art ist das Verbot verfassungsrechtlich nicht haltbar. Das Kollektieren durch den Verkauf ihrer religiösen Druckschriften muß den Mitgliedern der Freiwilligen Mission gestattet sein. Wer für eine solche Druckschrift eine freiwillige Gabe spendet, tut es nicht mit Rücksicht auf die Bedürstigkeit des Druckschriftenverbreiters, sondern er tut es wegen der Sache oder weil er, der Geber, sich nicht in dieser Weise bereichern will. Dem entsprechend wird auch die Zurückweisung eines solchen Druck schriftenverbreiters in der Volksauffassung der Verweigerung eines Almosens nicht gleichgestellt. Auch ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung macht die Gabe nicht zum Almosen, denn nicht jedes Geschenk ist ein Almosen; fragt es sich, ob ein Almosen vorliege, so darf der Grund, aus dem eine geldwerte Leis tung anbegehrt wird, nicht außer Acht gelassen werden. Mit Un recht wendet die rekursbeklagte Behörde ein, daß die Motive un kontrollierbar seien; auch anderswo auf dem Gebiete des Rechtes muß aus äußern Umständen auf innere Tatsachen geschlossen wer den. Als Grund des Kollektierens durch Verkauf von religiösen Druckschriften erscheint aber bei der Freiwilligen Mission nicht die persönliche Bedürftigkeit der Missionare, sondern das Bedürf nis der Freiwilligen Mission selbst. Nach den Akten ist es klar, daß die Freiwillige Mission religiöse Propaganda treibt; diesem Zwecke dienen ihre Druckschriften, diesem Zwecke die Miete eines Betsaales in Zürich und die Abhaltung von Versammlungen. Daß dafür ein erheblicher Geldaufwand nötig ist, liegt am Tage. Zu diesem Aufwande, der aus der Kollekte bestritten werden darf, würden offenbar auch die Entschädigungen gehören, welche die Freiwillige Mission an Bedienstete zu zahlen hätte, wenn sie die Druckschriften durch solche verbreiten ließe. Unter diesem Ge sichtspunkte kann aber auch die Aussetzung einer bescheidenen Ent schädigung an die Freiwilligen Missionare , welche die Druck schriften selbst verbreiten, dem Begriff der Kollekte keinen Eintrag tun, sofern diese Entschädigung die Kosten, die Dritten zu ersetzen wären, nicht übersteigt. Der von den Missionaren dafür in An spruch genommene Betrag ist freilich nicht namhaft gemacht. Da aber nach dem Polizeirapporte die Freiwilligen Missionare in ganz bescheidener Weise leben und der Freiwilligen Mission" noch andere erhebliche Ausgaben obliegen, so kann nach der heutigen
Aktenlage nicht angenommen werden, daß die Zwecke der Frei willigen Mission , welchen die Kollekte dienen soll, nur vorge schobene seien. Selbstverständlich können die Missionare auf ein Entgelt aus der Kollekte auch verzichten, aber rechtlich bedeutsam ist es nicht, wenn es sich fragt, ob die Kollekte erlaubt sei. Wenn anzunehmen wäre (was dahingestellt bleiben kann), daß die stän digen Offiziere und Soldaten der Salutisten auch aus dem Ertrag der Kollekte ihr Leben fristen, so würde das eine verschiedene rechtliche Beurteilung ihrer Kollekte deshalb nicht rechtfertigen. Die verschiedene rechtliche Behandlung der Freiwilligen Mission gegenüber den Salutisten verstößt daher gegen die Rechtsgleichheit, und es ist demgemäß der angefochtene Beschluß aufzuheben, und zwar gänzlich, da die Ausweisung, über deren Gültigkeit das Bun desgericht ja nicht zu erkennen hatte, nur als Folge des Deliktes des Ungehorsams, nicht auf Grund eines selbständigen Tatbestan des, angedroht worden ist. Ist nach den vorstehenden Erwägungen die von der Freiwil ligen Mission bisher betriebene Kollekte durch die Vertreibung von Druckschriften mit der bürgerlichen Ordnung vereinbar, so verstößt das Verbot, weil es sich um die Verbreitung religiöser Auffassungen handelt, auch gegen die Garantie der Glaubens und Gewissensfreiheit, indem die Freiwillige Mission in der Beschaffung der zur religiösen Propaganda nötigen finanziellen Mittel beschränkt wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Soweit der Rekurs namens der Freiwilligen Mission als Korporation geltend gemacht wird, wird darauf nicht eingetreten; im übrigen wird der Rekurs gutgeheißen und der Beschluß des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 12. Mai 1909 aufge hoben.