Art. 49 Abs. 6 BV; cult taxes in mixed marriages and freedom of conscience. The prohibition of cult taxation is a consequence of the guarantee of religious liberty and applies only where a person is personally compelled to finance a confession to which he does not belong. Where minor children are raised in the spouse's confession with the father's consent, the resulting tax burden falls on the father only as holder of parental authority and representative of the children. Likewise, under cantonal marital law, the husband may be charged for the economic consequences of the wife's confession when he acts as manager of the marital property and representative of the marital community. The private-law allocation of ownership or enjoyment of the taxed property is irrelevant to the constitutional question (consid. 2-4).
rungsrates für das Jahr 1904, S. 89 litt. d), in welchem die Teilung der Steuerpflicht im gleichen Sinne bewilligt worden ist. Dem Entscheide stehe auch der Umstand nicht entgegen, sagt die Regierung, daß Mutter und Kinder kein eigenes steuerpflichtiges Vermögen besitzen und daß der Vater vermögensrechtlich einzig handlungsfähig sei. Der Mann sei eben gesetzlicher Vertreter der Frau und der Kinder; er müsse daher für sie handeln und für deren Verbindlichkeiten einstehen. Die Steuer sei pro rata vom ganzen Familienvermögen zu berechnen, gleichgültig ob dasselbe vom Manne oder von der Frau stamme; denn es sei während der Dauer des ehelichen Güterverhältnisses zu einer Einheit verbunden. Da die Frau und die Kinder des Rekurrenten katholisch seien, könne in der Besteuerrung zu ¾ unmöglich eine Verletzung der Glaubens und Gewissensfreiheit liegen. Die Kirchgemeinde Seewen hat keine Vernehmlassung einge reicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
7 Kinder hat, von denen noch keines das 16. Altersjahr erreicht hat, und daß nach seinen eigenen Angaben diese sämtlichen Kinder römisch katholisch erzogen werden. Dies kann, da er nach Art. 49 Abs. 3 BV als Inhaber der elterlichen Gewalt über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahre aus schließlich zu verfügen hat, nur geschehen, weil er selber die römisch katholische Erziehung der Kinder angeordnet oder doch zugelassen hat. Weder die Mutter, noch dritte Personen haben das Recht, gegen den Willen des Vaters die Kinder katholisch erziehen zu lassen. Diese nehmen also mit dem Willen des Rekurrenten die katholische Kirche und deren Einrichtungen in Anspruch. Wenn aber die katholische Erziehung der Kinder das Gewissen oder den Glauben des Rekurrenten nicht beschwert, so kann auch die Tat sache, daß er zu einem Bruchteile für die Deckung der Auslagen der katholischen Kirchgemeinde in Anspruch genommen wird, un möglich eine Belastung seines Gewissens oder seines Glaubens herbeiführen. Denn die Besteuerung bedeutet unter diesen Um ständen für den Rekurrenten nicht einen Zwang zur ökonomischen Beteiligung an einer Religionsgenossenschaft, welcher er persönlich nicht angehört. Vielmehr trifft ihn die Kultussteuer lediglich in seiner Eigenschaft als Inhaber der elterlichen Gewalt, in deren Ausübung er die katholische Erziehung der Kinder selber verfügt oder doch genehmigt hat; er wird als Vertreter seiner katholischen Kinder zu dieser Steuer herangezogen, nicht als Protestant und nicht für seine eigene Person; denn sonst hätte man ihm nicht bloß einen Bruchteil, sondern die ganze Steuer auferlegt. Etwas anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich der Zugehörig keit der Ehefrau des Rekurrenten zur katholischen Kirche. Die ehemännliche Vormundschaft geht auch nach solothurnischem Ehe recht nicht so weit, daß der Ehemann über die religiöse Betätigung seiner Ehefrau zu verfügen hätte. Insoweit jedoch der Ehemann verpflichtet ist, seiner Ehefrau Schutz und eine seinem Stande und Vermögen angemessene Versorgung zu gewähren ( 75 des solothurnischen Zivilgesetzbuches), und insofern er als Verwalter des Frauenvermögens die eheliche Gemeinschaft vertritt ( 851. c.), kann er zweifellos für die ökonomischen Folgen der konfessionellen Zugehörigkeit der Ehefrau in Anspruch genommen werden, ohne daß ihm dadurch ein verfassungswidriger Gewissenszwang auferlegt würde. Denn auch hier, d. h. im Verhältnis zu seiner Ehefrau, wird er durch die partielle Kultusbesteuerung nicht persönlich, sondern nur in seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau in Anspruch genommen; es liegt in dieser Besteuerung also wiederum nicht ein Zwang zur persönlichen Beteiligung an einer ihm fremden Religionsgenossenschaft. Gerade darin, daß ½ der Steuer abgezogen wird, liegt die Anerkennung der Tatsache, daß er persönlich zur ökonomischen Beteiligung an der katholischen Glaubensgenossenschaft nicht gezwungen werden kann. Dabei ist im Gegensatz zu Reding, Über die Frage der Kul tussteuern, Basel 1885 S. 91 ff. zu betonen, daß die Frage, ob eine unzulässige Kultussteuer vorliege, davon unabhängig ist, wer privatrechtlich als Eigentümer oder Nutznießer des Vermögens oder Einkommens, von welchem die Steuer berechnet wird, erscheint. Ob der Ehemann und Vater für das Frauen und Kinderver mögen, das sich in seiner Verwaltung befindet, besteuert werden könne, oder nicht, ist eine Frage des Steuerrechtes und hat mit der Frage, ob die Besteuerung einen verfassungswidrigen Gewis senszwang in sich schließe, grundsätzlich nichts zu tun. Für die Beantwortung dieser letztern Frage kommt es lediglich darauf an, ob der Ehemann und Vater persönlich, oder aber nur als Vertreter seiner andersgläubigen Ehefrau und Kinder mit der betreffenden Kultussteuer belegt wird. Trifft die zweite dieser Eventualitäten zu, so kann von einer unzulässigen Gewis sensbelastung auch da nicht gesprochen werden, wo die Steuer vom eigenen Vermögen des Ehemannes und Vaters bezw. von dessen persönlichem Einkommen berechnet wird; denn auch dieses persön liche Vermögen oder persönliche Einkommen kann, da der Ehe mann und Vater grundsätzlich die Kosten des Haushaltes trägt, für die Kultusbedürfnisse der Ehefrau und der Kinder in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß der größte Teil der dem Rekurrenten zu 3 auferlegten Steuer (4 Fr.) eine Haus haltungssteuer darstellt und nur ein verschwindend kleiner Teil (60 Rp.) vom Vermögen des Rekurrenten berechnet wird, wäh rend sein Einkommen hier überhaupt außer Betracht gelassen
wurde. Die Haushaltungssteuer trifft nun aber ihrer Natur nach nicht den Rekurrenten persönlich, sondern die Haushaltung in ihrer Gesamtheit. Allerdings bildet der Rekurrent selber einen Teil seines Hausstandes; dieser Tatsache ist aber gerade dadurch Rech nung getragen, daß mit Rücksicht auf die protestantische Konfes sion des Rekurrenten ½ der Steuer, und zwar speziell auch der Haushaltungssteuer, in Abzug gebracht wird. 3. Auf die Frage, ob das von der Kirchgemeinde Seewen praktizierte Quotenverhältnis von ½ zu % haltbar sei, ist aus doppeltem Grunde nicht einzutreten. Einmal hat der Rekurrent sich über die Ausscheidung der Steuerquoten in keiner Weise be schwert und sodann handelt es sich hier in erster Linie doch bloß um eine Frage des Steuerrechtes und nicht um eine solche der Glaubens und Gewissensfreiheit. 4. Zum Schlusse mag, was das Hauptbegehren des Re kurrenten betrifft, noch bemerkt werden, daß (vergl. Salis, Bun desrecht, 2. Aufl. III S. 75) der bundesrätliche Entwurf zu einem den Art. 49 Abs. 6 ausführenden Bundesgesetze vom Jahre 1875 in Art. 6 eine Teilung der Kultussteuern bei paritätischen Familien ausdrücklich vorgesehen hatte, und zwar durch folgende Vorschrift: Die Zahl derjenigen Familienglieder, welche einer gegebenen Religionsgenossenschaft angehören, in Vergleich gesetzt mit der Zahl sämtlicher Familienglieder, bestimmt den Teil einer vollen Steuer, welcher für Kultuszwecke jener Genossenschaft dem Familienhaupte auferlegt werden darf. Es wurde also damals kein Anstand an einer solchen Behandlung genommen, wie sie in Solothurn mit Genehmigung der Regierung praktiziert wird, und darin also auch nicht eine Gewissensbelastung des bloß mit einem Bruchteil der Steuer belegten andersgläubigen Familien hauptes erblickt. Das Teilungssystem scheint denn auch gerecht und billig zu sein und ist jedenfalls weit davon entfernt, eine Verletzung der verfassungsmäßigen Garantie der Glaubens und Gewissensfreiheit darzustellen. 5. Als formell unzulässig erscheint das Eventualbegehren des Rekurrenten, es möchte ihm mitgeteilt werden, welcher Eheteil, der Mann oder die Frau, für die Kirchensteuer belangt, eventuell betrieben werden könne. Das Bundesgericht hat, wenn es sich um die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte handelt, nach Art. 178 Ziff. 1 OG nur gegenüber bereits vorliegenden kantonalen Ver fügungen oder Erlassen einzuschreiten, und es ist somit nicht seine Aufgabe, über eine möglicherweise in der Zukunft entstehende Streitigkeit ein Gutachten abzugeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.