SchKG; Verwertung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und im Konkurs streitig gewordenen Gegenständen; kein gesetzliches Verbot der Veräußerung vor Erledigung des Eigentumsprozesses. Die Frage, ob die Verwertung aufzuschieben sei, beurteilt sich grundsätzlich nach den Interessen von Masse und Drittansprecher als Angemessenheitsfrage (E. 1). Macht der Drittansprecher seinen Anspruch aus einem Eigentumsvorbehalt geltend und bietet die Masse rechtsgültig die Zahlung des Kaufpreisrestes an, so ist eine Herausgabe des Gegenstandes an den Drittansprecher ausgeschlossen; im hängigen Prozess ist nur zu entscheiden, ob der Eigentumsvorbehalt fortbesteht (E. 2). Die Verwertung verletzt die Rechte des Drittansprechers nicht, wenn ihm bei Obsiegen alles verbleibt, worauf er nach der konkreten Sachlage Anspruch hat (E. 3).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: