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BGE 35 I 640 ΓÇó Sale of reserved-title assets in bankruptcy not stayed
BGE 35 I 640Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I21.09.1909Dismissed
A supplier who had delivered a suction gas installation under reservation of title challenged the bankruptcy office’s plan to sell the machine together with the factory. The cantonal supervisory authorities rejected his complaint, requiring only that the estate deposit the remaining purchase price. The Federal Tribunal held that there is no absolute rule prohibiting realization of disputed assets before the ownership suit is decided. Because the bankruptcy estate had validly offered to pay and secure the balance, the appellant could not obtain return of the machine from the estate in any event. The appeal was dismissed.
SchKG; Verwertung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und im Konkurs streitig gewordenen Gegenständen; kein gesetzliches Verbot der Veräußerung vor Erledigung des Eigentumsprozesses. Die Frage, ob die Verwertung aufzuschieben sei, beurteilt sich grundsätzlich nach den Interessen von Masse und Drittansprecher als Angemessenheitsfrage (E. 1). Macht der Drittansprecher seinen Anspruch aus einem Eigentumsvorbehalt geltend und bietet die Masse rechtsgültig die Zahlung des Kaufpreisrestes an, so ist eine Herausgabe des Gegenstandes an den Drittansprecher ausgeschlossen; im hängigen Prozess ist nur zu entscheiden, ob der Eigentumsvorbehalt fortbesteht (E. 2). Die Verwertung verletzt die Rechte des Drittansprechers nicht, wenn ihm bei Obsiegen alles verbleibt, worauf er nach der konkreten Sachlage Anspruch hat (E. 3).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: