Assignment of bankruptcy claim under Art. 260 SchKG

BGE 35 I 634Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I30.11.1907Dismissed

Zusammenfassung

Haller, an injured worker, challenged the bankruptcy office’s assignment under Art. 260 SchKG of the bankrupt employer’s claim against Zurich insurance to two creditors represented by Notar Lüscher. He argued the insurance was a third-party-benefit contract and sought cancellation of the cession, or alternatively assignment to himself alone, while insisting the estate should sue the insurer. The Federal Supreme Court held that supervisory authorities cannot compel the estate to sue a claim it has chosen to abandon, nor grant sole assignment when that request was not properly made below. In any event, the complaint failed regardless of whether the policy was liability insurance or third-party insurance.

Regest

Art. 260 SchKG; assignment of estate claims and effect of the insurance contract’s legal nature; supervisory authorities cannot compel the bankruptcy estate to pursue a claim it has resolved to abandon. The estate’s organs alone decide whether to sue or waive a claim. A complaint seeking merely the annulment of a cession lacks interest if the complainant did not timely request sole assignment and would not be prejudiced by the transfer. The substantive characterization of the underlying insurance contract as liability insurance or third-party-benefit insurance is a matter for the civil court and does not affect the supervisory validity of the cession; in either case, the complaint is unfounded (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 16. September 1909 in Sachen Haller. Stellung der Aufsichtsbehörden zur Konkursmasse. - Art. 260 SchKG: Einfluss der Natur des Versicherungsvertrages, ob Versiche rung zu Gunsten Dritter oder Haftpflichtversicherung, auf die Zes sion der Forderung des falliten Versicherten gegen den Versicherer. A. Mittelst Police vom 4. Mai 1893 hat sich die Firma Haller Märki Cie., Etablissement für Mühlenbau in Aarau, bei der Unfallversicherungsgesellschaft Zürich gegen Haftpflicht forderungen ihrer Arbeiter versichert. Am 30. November 1907 erlitt der Rekurrent Ernst Haller als Arbeiter genannter Firma einen Unfall, wobei er sich den linken Fuß und das linke Wadenbein brach. Da die Firma Haller Märki Cie. inzwischen in Konkurs gefallen war, machte Haller in diesem Konkurs einen Haftpflicht anspruch von 3000 Fr. geltend, der vom Konkursamt in der Höhe von 2600 Fr. anerkannt und in fünfter Klasse kolloziert wurde. An einem aus den Akten nicht hervorgehenden Datum ver zichtete das Konkursamt seinerseits auf die Einklagung des An spruchs der Konkursmasse aus dem Versicherungsvertrag bezüglich des fraglichen Haftpflichtunfalles und offerierte durch Zirkular den einzelnen Gläubigern die Abtretung des Anspruchs gegen die Zürich . Von diesem Anerbieten machten Notar Lüscher namens zweier Gläubiger (Baumann in Bern und Schmid in Suhr) sowie der Rekurrent selber Gebrauch, letzterer jedoch unter aus drücklichem Festhalten an seinem rechtskräftig kollozierten Anspruch gegenüber der Konkursmasse. Das Konkursamt erachtete diese Be dingung als unzulässig. Es wies daher das Begehren Hallers ab und trat die streitige Forderung dem Notar Lüscher als Vertreter von Baumann und Schmid im Sinne von Art. 260 SchKG ab. B. Hierüber beschwerte sich Haller, welcher inzwischen selber gestützt auf die Versicherungspolice die Zürich auf Bezahlung einer Entschädigung von 3000 Fr. eingeklagt hatte, bei den aar gauischen Aufsichtsbehörden und verlangte, daß das Abtretungs begehren des Notars Lüscher abgewiesen und das Konkursamt ferner angehalten werde, sich seiner selbständigen Klage gegen die Zürich anzuschließen. Zur Begründung dieser Begehren machte der Rekurrent geltend, es handle sich in casu um einen Versicherungsvertrag zu Gunsten Dritter, d. h. der Arbeiter der Firma Haller Märki Cie. Die Kon kursmasse habe daher das Recht, die Zürich gerichtlich zu ver halten, dem Rekurrenten die ihm laut Police zukommende Entschädi gung auszufolgen. Baumann und Schmid hätten kein Interesse an der Abtretung, da sie nicht verlangen könnten, daß die Zürich an sie zahle statt an ihn. Art. 260 SchKG sei daher ihnen gegenüber nicht anwendbar. Haller verlange auch nicht, daß die Konkurs masse ihm ihren Anspruch gegen die Zürich abtrete oder auf denselben verzichte, sondern im Gegenteil, daß sie ihn im ange gebenen Sinne geltend mache. C. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde mit folgender Motivierung als unbegründet abgewiesen: Der vor liegende Versicherungsvertrag sei kein Vertrag zu Gunsten Dritter. Er begründe vielmehr lediglich einen Anspruch der Firma, bezw. nunmehr der Konkursmasse, auf Rückersatz der von ihr an Haller auszurichtenden Haftpflichtentschädigung. Da die Konkursmasse auf die Einklagung dieses von der Versicherungsgesellschaft bestrittenen Anspruchs verzichtet habe, so seien die Gläubiger der Gemein schuldnerin berechtigt gewesen, dessen Abtretung zu verlangen, und das Konkursamt habe korrekt gehandelt, wenn es den Anspruch an die durch Notar Lüscher vertretenen Gläubiger, welche die Zes sion nachgesucht hatten, abgetreten habe. D. Diesen Entscheid hat Haller unter Bestätigung seiner Anbringen und Erneuerung seiner Begehren rechtzeitig ans Bun gericht weitergezogen. Ferner stellt er das Eventualbegehren, es sei der streitige Anspruch der Masse ihm allein abzutreten. Auf alle Fälle sei aber das Abtretungsbegehren des Notars Lüscher und seiner Auftraggeber abzuweisen. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abge sehen, die Rekursgegner haben auf dessen Abweisung angetragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  2. Es liegt zunächst auf der Hand, daß die Aufsichtsbehörden

die Konkursmasse nicht dazu verhalten können, einen Anspruch geltend zu machen, auf den sie verzichten will. Die Organe der Konkursmasse allein sind berechtigt, zu untersuchen und darüber zu entscheiden, ob es in ihrem Interesse liege, einen ihr zu stehenden Anspruch einzuklagen oder darauf zu verzichten. Es kann daher nicht davon die Rede sein, im vorliegenden Fall die Kon kursmasse zu zwingen, ihren Anspruch gegen die Zürich gericht lich geltend zu machen, nachdem die Konkursverwaltung beschlossen hat, hievon Umgang zu nehmen. Ebensowenig könnte die Konkursmasse verhalten werden, den streitigen Anspruch dem Rekurrenten allein abzutreten, da Haller ein dahingehendes Begehren erst vor der bundesgerichtlichen In stanz gestellt hat. Vor den Vorinstanzen hat Haller nicht nur eine solche Abtretung tatsächlich nicht verlangt, sondern ausdrück lich erklärt, daß er sie nicht beanspruche, sondern vielmehr ver lange, daß die Konkursmasse ihren Anspruch gegen die Zürich selber geltend mache. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Rekurrent an der Aufhebung der Abtretung an die durch Notar Lüscher vertretenen Gläubiger haben könnte, da ja der Ver zicht der Masse bestehen bliebe und der Rekurrent selber die Ab tretung nicht mehr verlangen kann. Die Aufhebung der erfolgten Abtretung hätte lediglich zur Folge, daß der Anspruch der Kon kursmasse überhaupt von niemandem mehr geltend gemacht werden könnte. 2. Auch abgesehen hievon ist der Rekurs unbegründet. Haller behauptet, es handle sich in casu um einen Versiche rungsvertrag zu Gunsten Dritter. Das einzige Recht, welches die Konkursmasse aus diesem Vertrag ableiten könne, be stehe daher darin, daß sie die Versicherungsgesellschaft zwingen könne, dem Rekurrenten die ihm gebührende Entschädigung aus zubezahlen. Dritigläubiger hätten somit kein Interesse, die Ab tretung dieses Anspruchs zu verlangen. Demgegenüber sind die kantonalen Instanzen davon ausgegan gen, der Vertrag mit der Zürich sei von der Firma Haller Märki Cie. in ihrem eigenen Interesse, als Haftpflichtver sicherung, abgeschlossen worden und gebe ihr daher das Recht, die Rückerstattung der Beträge zu verlangen, zu deren Bezahlung sie laut der geltenden Fabrikhaftpflichtgesetzgebung verhalten werden sollte. Die Aufsichtsbehörden haben nicht zu entscheiden, welche dieser beiden Auffassungen die richtige ist, da es sich dabei um eine vom Richter allein zu entscheidende materiellrechtliche Frage handelt. Es genügt festzustellen, daß das Begehren auf Aufhebung der erfolgten Zession sich als unbegründet erweist, welches auch tat sächlich die Beschaffenheit des streitigen Versicherungsvertrages sein möge. Liegt Haftpflichtversicherung vor, so ist die Abtretung zweifellos rechtsgültig und der einzige vom Rekurrenten hiegegen vorgebrachte Grund selbstverständlich wertlos. Hat man es dagegen wirklich mit einer Versicherung zu Gunsten Dritter zu tun, so kann die erfolgte Abtretung den Rekurrenten nicht schädigen. Die Zessionare könnten ja solchenfalls lediglich verlangen, daß die Versicherungsgesellschaft dem Rekurrenten die ihm gebührende Entschädigung ausfolge. Daß sie in Wirklichkeit keine solche Klage anheben werden, liegt auf der Hand. Wenn sie die Zürich wirklich einklagen, so wird es lediglich in der Meinung geschehen, daß die Entschädigung ihnen selber in ihrer Eigenschaft als Zessionare der Konkursmasse der falliten Firma zukomme. Doch werden sie mit einer solchen Klage nur durchdringen, wenn die zuständigen Gerichte erkennen, daß der Versicherungsvertrag seinem Inhalt nach tatsächlich zu Gunsten der Firma selber und nicht der verunfallten Arbeiter ab geschlossen worden sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

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