Art. 260 SchKG; assignment of estate claims and effect of the insurance contract’s legal nature; supervisory authorities cannot compel the bankruptcy estate to pursue a claim it has resolved to abandon. The estate’s organs alone decide whether to sue or waive a claim. A complaint seeking merely the annulment of a cession lacks interest if the complainant did not timely request sole assignment and would not be prejudiced by the transfer. The substantive characterization of the underlying insurance contract as liability insurance or third-party-benefit insurance is a matter for the civil court and does not affect the supervisory validity of the cession; in either case, the complaint is unfounded (consid. 1-2).
die Konkursmasse nicht dazu verhalten können, einen Anspruch geltend zu machen, auf den sie verzichten will. Die Organe der Konkursmasse allein sind berechtigt, zu untersuchen und darüber zu entscheiden, ob es in ihrem Interesse liege, einen ihr zu stehenden Anspruch einzuklagen oder darauf zu verzichten. Es kann daher nicht davon die Rede sein, im vorliegenden Fall die Kon kursmasse zu zwingen, ihren Anspruch gegen die Zürich gericht lich geltend zu machen, nachdem die Konkursverwaltung beschlossen hat, hievon Umgang zu nehmen. Ebensowenig könnte die Konkursmasse verhalten werden, den streitigen Anspruch dem Rekurrenten allein abzutreten, da Haller ein dahingehendes Begehren erst vor der bundesgerichtlichen In stanz gestellt hat. Vor den Vorinstanzen hat Haller nicht nur eine solche Abtretung tatsächlich nicht verlangt, sondern ausdrück lich erklärt, daß er sie nicht beanspruche, sondern vielmehr ver lange, daß die Konkursmasse ihren Anspruch gegen die Zürich selber geltend mache. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Rekurrent an der Aufhebung der Abtretung an die durch Notar Lüscher vertretenen Gläubiger haben könnte, da ja der Ver zicht der Masse bestehen bliebe und der Rekurrent selber die Ab tretung nicht mehr verlangen kann. Die Aufhebung der erfolgten Abtretung hätte lediglich zur Folge, daß der Anspruch der Kon kursmasse überhaupt von niemandem mehr geltend gemacht werden könnte. 2. Auch abgesehen hievon ist der Rekurs unbegründet. Haller behauptet, es handle sich in casu um einen Versiche rungsvertrag zu Gunsten Dritter. Das einzige Recht, welches die Konkursmasse aus diesem Vertrag ableiten könne, be stehe daher darin, daß sie die Versicherungsgesellschaft zwingen könne, dem Rekurrenten die ihm gebührende Entschädigung aus zubezahlen. Dritigläubiger hätten somit kein Interesse, die Ab tretung dieses Anspruchs zu verlangen. Demgegenüber sind die kantonalen Instanzen davon ausgegan gen, der Vertrag mit der Zürich sei von der Firma Haller Märki Cie. in ihrem eigenen Interesse, als Haftpflichtver sicherung, abgeschlossen worden und gebe ihr daher das Recht, die Rückerstattung der Beträge zu verlangen, zu deren Bezahlung sie laut der geltenden Fabrikhaftpflichtgesetzgebung verhalten werden sollte. Die Aufsichtsbehörden haben nicht zu entscheiden, welche dieser beiden Auffassungen die richtige ist, da es sich dabei um eine vom Richter allein zu entscheidende materiellrechtliche Frage handelt. Es genügt festzustellen, daß das Begehren auf Aufhebung der erfolgten Zession sich als unbegründet erweist, welches auch tat sächlich die Beschaffenheit des streitigen Versicherungsvertrages sein möge. Liegt Haftpflichtversicherung vor, so ist die Abtretung zweifellos rechtsgültig und der einzige vom Rekurrenten hiegegen vorgebrachte Grund selbstverständlich wertlos. Hat man es dagegen wirklich mit einer Versicherung zu Gunsten Dritter zu tun, so kann die erfolgte Abtretung den Rekurrenten nicht schädigen. Die Zessionare könnten ja solchenfalls lediglich verlangen, daß die Versicherungsgesellschaft dem Rekurrenten die ihm gebührende Entschädigung ausfolge. Daß sie in Wirklichkeit keine solche Klage anheben werden, liegt auf der Hand. Wenn sie die Zürich wirklich einklagen, so wird es lediglich in der Meinung geschehen, daß die Entschädigung ihnen selber in ihrer Eigenschaft als Zessionare der Konkursmasse der falliten Firma zukomme. Doch werden sie mit einer solchen Klage nur durchdringen, wenn die zuständigen Gerichte erkennen, daß der Versicherungsvertrag seinem Inhalt nach tatsächlich zu Gunsten der Firma selber und nicht der verunfallten Arbeiter ab geschlossen worden sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.