SchKG; Kompetenz der Aufsichtsbehörden im Konkurs zur Beurteilung vertraglicher Ansprüche gegen die Masse: Die Aufsichtsbehörden sind nicht berufen, über die materielle Rechtsverbindlichkeit vor Konkurseröffnung abgeschlossener Abmachungen zu entscheiden oder der Masse Weisungen zur Anerkennung eines streitigen Anspruchs zu erteilen. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf die Überwachung der gesetzlichen Ordnung des Verfahrens; streitige obligatorische oder sachenrechtliche Ansprüche sind vom Richter zu beurteilen. Die Ansetzung einer Beschwerdefrist durch das Konkursamt vermag daran nichts zu ändern (consid. 1).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent verlangt von den Aufsichtsbehörden, daß sie die Konkursmasse anhalten, seinem Begehren, daß ihm das Waidland zugefertigt werde, nachzukommen. Mit Recht hat die Vorinstanz entschieden, daß die Aufsichtsbe hörden hiezu nicht zuständig seien. Wenn die Konkursmasse ihre Verpflichtung bestreitet, das zur Masse gehörende Miteigentums recht an den betreffenden Liegenschaften in der vom Rekurrenten verlangten Art und Weise zu veräußern, so tut sie das nicht in Verletzung irgend einer gesetzlichen Vorschrift über das Verfahren, sondern weil sie die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Konkurs getroffenen Abmachungen für die Konkursgläubiger nicht aner kennt. Der Rekurrent und die Konkursmasse divergieren also in ihrer Auffassung über die Rechtswirkungen eines Vertrages, welche natürlich nur vom Richter definitiv festgestellt werden können. Es kann keine Rede davon sein, daß die Aufsichtsbehörden sich in diesen gewöhnlichen Rechtsstreit mischen und den Prozeß für den Rekur renten dadurch überflüssig machen könnten, daß sie der Masse Weisung geben, den Anspruch des Rekurrenten anzuerkennen. Die Gläubigergesamtheit entscheidet vollständig souverän darüber, ob und welche vertraglichen Ansprüche, die an die Masse gestellt werden, sie anerkennen oder vor den Richter bringen wolle. Ob die betreffenden Ansprecher der Meinung seien, ihre Rechte feien mehr oder weniger liquid ausgewiesen, ändert an dieser ihrer Be fugnis selbstverständlich nicht das Geringste. Die Aufsichtsbehörden können sich in das Liquidationsverfahren nur insofern einmischen, als sie darüber zu wachen haben, daß die gesetzlichen Rechte der Parteien gewahrt bleiben und daß das Verfahren sich in den gesetzlichen Schranken abspielt. Und daß an diesen Grundsätzen durch die Fristansetzung des Konkursamtes nichts geändert werden konnte, hat die Vorinstanz in zutreffender Weise auseinandergesetzt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.