Supervisory authorities lack power to enforce contractual claims in bankruptcy

BGE 35 I 628Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I09.03.1909Dismissed

Zusammenfassung

Bertschinger relied on a partnership clause entitling him, upon Kuhn’s bankruptcy, to take over Kuhn’s half-share in certain co-owned real estate against reimbursement. The bankruptcy office refused the request, and the cantonal supervisory authorities held that the matter was a substantive private-law dispute for the civil courts. The Federal Supreme Court confirmed that supervisory authorities in bankruptcy may only ensure that the statutory procedure is respected; they cannot order the estate to acknowledge or perform a contested contractual claim. The complaint was therefore dismissed.

Regest

SchKG; Kompetenz der Aufsichtsbehörden im Konkurs zur Beurteilung vertraglicher Ansprüche gegen die Masse: Die Aufsichtsbehörden sind nicht berufen, über die materielle Rechtsverbindlichkeit vor Konkurseröffnung abgeschlossener Abmachungen zu entscheiden oder der Masse Weisungen zur Anerkennung eines streitigen Anspruchs zu erteilen. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf die Überwachung der gesetzlichen Ordnung des Verfahrens; streitige obligatorische oder sachenrechtliche Ansprüche sind vom Richter zu beurteilen. Die Ansetzung einer Beschwerdefrist durch das Konkursamt vermag daran nichts zu ändern (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 16. September 1909 in Sachen Bertschinger. Stellung und Kompetenzen der Aufsichtsbehörden im Konkursver fahren. A. Der Rekurrent Theodor Bertschinger, Baumeister in azburg, und I. H. Kuhn, Ingenieur in Zürich III, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, sind Miteigentümer der Liegenschaften zur hintern Waid in Höngg. Hinsichtlich dieser Liegenschaften besteht zwischen Bertschinger und Kuhn eine einfache Gesellschaft. Laut dem Gesellschaftsvertrag vom 5. Juli 1892 ist, wenn ein Gesellschafter in Konkurs gerät, der andere berechtigt, gegen Ersatz der Hälfte der vom Konkursiten gemachten Einzah lungen die Liegenschaften ganz an sich zu ziehen. Auf Grund dieser Vertragsbestimmung verlangte Bertschinger von der Konkursmasse Kuhn die Zufertigung der im Eigentum des Kuhn sich befindenden Hälfte der fraglichen Liegenschaften und erklärte sich bereit, gemäß dem Vertrag die Hälfte der von Kuhn geleisteten Einzahlungen zurückzuerstatten, unter Kompensations vorbehalt. Dieses Begehren wurde vom Konkursamt Außersihl als Kon kursverwaltung am 9. März 1909 mit der Begründung abge wiesen, daß der geltend gemachte Anspruch im Konkurs nicht rea liter durchführbar sei. Zugleich setzte das Konkursamt dem Rekur renten eine Frist zur Beschwerdeführung an, unter der Androhung, daß nach fruchtlosem Ablauf derselben die obige Verfügung in Rechtskraft erwachse. B. Hierauf erhob Bertschinger rechtzeitig und unter Wieder holung seines Begehrens bei den zürcherischen Aufsichtsbehörden Beschwerde, jedoch ohne Erfolg. Der abweisende Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde stützt sich in der Hauptsache auf folgende Erwägungen: Da Kuhn notarialischer Eigentümer der Hälfte der Liegenschaften zur hin tern Waid sei, so könne es sich nicht um eine eigentliche Vindi kation, sondern lediglich um einen Aussonderungsanspruch handeln. Die Streitfrage sei eine solche des materiellen Rechts, zu deren Entscheidung der Richter kompetent sei und nicht die Aufsichtsbe hörden. Die Sache sei vom Konkursamt durch die unnötige Frist ansetzung zur Beschwerde auf einen unrichtigen Boden gestellt worden. Eine Beschwerde über die angefochtene Verfügung des Konkursamts sei überhaupt nicht zulässig gewesen. Es werde vielmehr Sache des Rekurrenten sein, seinen Anspruch auf dem Wege des Prozesses zu verfolgen. Wenn das Konkursamt den im Streit liegenden Anspruch als Vindikationsanspruch im Sinne des Art. 242 SchKG aufgefaßt haben sollte, so hätte eine Frist zur Anhebung der Klage und nicht zur Beschwerdeführung an gesetzt werden sollen. Die erfolgte Fristansetzung sei daher rechtlich als nicht geschehen zu betrachten. C.- Diesen Entscheid hat Bertschinger rechtzeitig ans Bun desgericht weitergezogen. Das Konkursamt Außersihl als Rekursgegner hat auf Ver werfung des Rekurses wegen sachlicher Inkompetenz der Aufsichts behörden angetragen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent verlangt von den Aufsichtsbehörden, daß sie die Konkursmasse anhalten, seinem Begehren, daß ihm das Waidland zugefertigt werde, nachzukommen. Mit Recht hat die Vorinstanz entschieden, daß die Aufsichtsbe hörden hiezu nicht zuständig seien. Wenn die Konkursmasse ihre Verpflichtung bestreitet, das zur Masse gehörende Miteigentums recht an den betreffenden Liegenschaften in der vom Rekurrenten verlangten Art und Weise zu veräußern, so tut sie das nicht in Verletzung irgend einer gesetzlichen Vorschrift über das Verfahren, sondern weil sie die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Konkurs getroffenen Abmachungen für die Konkursgläubiger nicht aner kennt. Der Rekurrent und die Konkursmasse divergieren also in ihrer Auffassung über die Rechtswirkungen eines Vertrages, welche natürlich nur vom Richter definitiv festgestellt werden können. Es kann keine Rede davon sein, daß die Aufsichtsbehörden sich in diesen gewöhnlichen Rechtsstreit mischen und den Prozeß für den Rekur renten dadurch überflüssig machen könnten, daß sie der Masse Weisung geben, den Anspruch des Rekurrenten anzuerkennen. Die Gläubigergesamtheit entscheidet vollständig souverän darüber, ob und welche vertraglichen Ansprüche, die an die Masse gestellt werden, sie anerkennen oder vor den Richter bringen wolle. Ob die betreffenden Ansprecher der Meinung seien, ihre Rechte feien mehr oder weniger liquid ausgewiesen, ändert an dieser ihrer Be fugnis selbstverständlich nicht das Geringste. Die Aufsichtsbehörden können sich in das Liquidationsverfahren nur insofern einmischen, als sie darüber zu wachen haben, daß die gesetzlichen Rechte der Parteien gewahrt bleiben und daß das Verfahren sich in den gesetzlichen Schranken abspielt. Und daß an diesen Grundsätzen durch die Fristansetzung des Konkursamtes nichts geändert werden konnte, hat die Vorinstanz in zutreffender Weise auseinandergesetzt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

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