Art. 97, 275 SchKG; valuation of attached assets is compulsory. The valuation required by the enforcement law constitutes an indispensable element of attachment and must be carried out in all cases, even where estimation is difficult. The enforcement office may not dispense with valuation on the ground that no sufficient basis exists; it must investigate the available indicia and, where necessary, obtain expert assistance. Assets are only to be treated as valueless where their lack of value is established; otherwise a minimum, nominal or otherwise supportable estimated value must be entered (consid. 1-3).
diger Bestandteil jeder Betreibung (Pfändung und Ar restierung) vorgeschrieben wird. Sie bildet die Grundlage für das weitere betreibungsrechtliche Vorgehen und namentlich für die Ver wertung und darf daher unter keinen Umständen und unter keinen Vorwänden unterlassen werden. Sollte die Schätzung ergeben, daß man es mit einem Gegen stand zu tun hat, welchem auch nicht der geringste Vermögens wert zukommt, so müßte, falls der Gläubiger nicht dagegen oppo niert und selber einen Minimalwertbetrag angibt, das Arrestobjekt freigegeben werden, da das Betreibungsverfahren sich bestim mungsgemäß nur auf Vermögenswerte erstrecken kann. 2. In concreto hat das Betreibungsamt, was zunächst die 30 Stück Aktien der A. G. der Vereinigten Ol , Kitt und Kreidewerke à je 1000 Fr. anbelangt, entsprechend der Vorschrift des Art. 97, welche ihm nötigenfalls die Zuziehung von Sach verständigen zur Pflicht macht, einen Bericht der Schweizerischen Kreditanstalt eingeholt, welcher die Aktien als uncoulant be zeichne. Das ist aber keineswegs gleichbedeutend mit non va leurs und daß sie als solche nicht betrachtet werden könnten, ergibt sich ja auch ohne weiteres aus dem Zugeständnis der Gegenpartei, daß ihr Wert per Stück etwa 50 Fr. betrage. Diese letztere Angabe liefert mangels anderweitiger Grundlagen dem Betreibungsamt einen Anhaltspunkt, um die im Gesetz in zwin gender Weise vorgeschriebene Schätzung vorzunehmen, und es darf das Betreibungsamt, wenn der Arrestgläubiger selber einen Mini malwert angibt, jedenfalls mit der Schätzung nicht unter diesen Wert gehen. 3. Was sodann die drei Guthaben Schenitzas an C. Lurk in Freiburg i./B. (24,159 Mk. 79 Pf.), Wilh. Eberle in Zürich IV (1200 Fr.) und Jos. Beutler in Zürich III (5555 Fr.) anbetrifft, so hat das Betreibungsamt nicht erklärt, es könne eine Schätzung derselben nicht vornehmen, sondern es könne diesen Forderungen keinen Schätzungswert beimessen. Dies könnte wohl heißen, daß es diese Forderungen als wertlos taxiere, im Gegensatz zu der Weigerung, eine Schätzung überhaupt durch zuführen. Allein es ergibt sich aus der Arresturkunde und aus dem Vorentscheid, daß diese Interpretation nicht die richtige wäre, sondern daß auch hier das Betreibungsamt einfach die Schätzung unterlassen hat. Ansonst hätte es nicht in der Arresturkunde in der für die Angabe des Schätzungswertes reservierten Kolonne Fragezeichen anbringen dürfen, sondern die Eigenschaft als non valeurs durch eine Null oder einen Strich kennzeichnen müssen. Wieso nun eine solche Schätzung nicht möglich sein sollte, ist im angefochtenen Entscheid nicht näher motiviert. Das Betreibungs amt hat sich eben über die Verhältnisse der betreffenden Schuldner zu erkundigen und, wenn nicht besonders zwingende Gründe da für vorliegen, daß die Schuldner insolvent oder die Forderungen bestritten sind, ihren Nominalbetrag einzusetzen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides im Sinne der Motive begründet erklärt.