BGE 35 I 610Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I26.09.1900Annulled
The attachment creditors objected to the immediate allocation of cash reserved for Basler Kantonalbank, arguing that payment had to await realization of the mortgaged real estate. The Federal Supreme Court held first that the substantive relationship between the bank’s pledge rights was a matter for the judge, not the supervisory authorities, and that the collocation plan had become final. It nevertheless allowed the appeal on the distribution question: by analogy to Art. 219(2) SchKG, where several pledges secure the same claim, the proceeds must be allocated proportionally, even if one pledge was already realized in attachment and the other only later in bankruptcy. Distribution had therefore to wait until the bankruptcy administration had determined the relevant shares.
Art. 219 Abs. 2 SchKG; Konkurrenz mehrerer Pfänder bei Verwertung teils im Pfändungs-, teils im Konkursverfahren; analoge Anwendung der Verteilungsregel. Die Frage des materiellen Rang- und Haftungsverhältnisses zwischen Sicherheiten ist dem Richter vorbehalten und entzieht sich grundsätzlich der Aufsichtsbeschwerde. Sind für dieselbe Forderung mehrere Pfänder gleichen Ranges bestellt, ist bei der Verteilung auf die Gesamtdeckung und das Verhältnis der Pfänder Rücksicht zu nehmen; der bereits im Betreibungsverfahren reservierte Erlös darf vor Feststellung der konkursrechtlich relevanten Quote nicht endgültig ausbezahlt werden. Der Umstand, dass das eine Pfand schon vor Konkurseröffnung realisiert wurde, ändert an der prinzipiellen Anwendung der Verteilungsregel nichts (consid. 1–2).
nebeneinander haften, beigepflichtet werden sollte, doch zugegeben werden müsse, daß die Lebensversicherungspolicen nicht vorweg haften. Es dürfe also die Pfandgläubigerin nicht aus dem einen Pfand endgültig und vollständig befriedigt werden, unbekümmert darum, ob das andere vollständig Deckung gewähre oder nicht, umsoweniger als sich in casu auf der Liegenschaft kein Verlust ergeben werde. Das gegenteilige Verfahren würde zu einer Schmälerung der wohlerworbenen Rechte der Pfändungsgläubiger führen. Eine Beeinträchtigung dieser Rechte durch den nachträg lich erfolgten Konkurs der Schuldnerin sei aber unzulässig. E. Die Vorinstanz hat sich zu Gegenbemerkungen auf die Rekursschrift nicht veranlaßt gesehen; die Basler Kantonalbank als Rekursgegnerin hat prinzipiell die Richtigkeit und Begründet heit der von den Rekurrenten aufgestellten tatsächlichen und recht lichen Behauptungen bestritten, soweit sie mit dem angefochtenen Urteil im Widerspruch stehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: In Frage steht, ob die Zuteilung des im Kollokations plan der Basler Kantonalbank als Faustpfandgläubigerin zuge wiesenen Betrages von 9868 Fr. 60 Cts. bezw. von 9858 Fr. 20 Cts. (nach Abzug des Auszugs und der Inkassogebühr) erst nach erfolgter Versteigerung der für die Forderung der Basler Kantonalbank als Grundpfand haftenden Liegenschaft Schneider gasse Nr. 9 in Basel zu erfolgen habe oder nicht. Zur Substanziierung ihres auf Bejahung dieser Frage ge richteten Hauptbegehrens sowie ihres Eventualbegehrens, es sei der der Basler Kantonalbank zugewiesene Anteil bis nach Fest stellung ihrer Ansprüche bei der Depositenanstalt zu hinterlegen, haben die Rekurrenten vorwiegend materiell rechtliche Erwägungen vorgebracht. Ebenso hat die kantonale Aufsichtsbehörde den vor liegenden Fall in der Hauptsache vom materiell rechtlichen Stand punkt aus behandelt, indem sie das Hauptgewicht darauf gelegt hat, zu untersuchen, in welchem Verhältnis die verschiedenen zu Gunsten der Basler Kantonalbank begründeten Pfänder zu ein ander stehen. Die Lösung dieser rein materiell rechtlichen Frage fällt nun aber in die Kompetenz des Richters und nicht in diejenige der Aufsichtsbehörden und es hätte dieselbe von den Rekurrenten auf dem Weg der Anfechtung des vom Betreibungsbeamten im Pfändungsverfahren gegen die Schuldnerin aufgestellten Kolloka tionsplanes aufgeworfen werden sollen, was nicht erfolgt ist, so daß der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die freie rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles führt jedoch zum Schluß, daß, auch wenn man von der An nahme ausgeht, daß die beiden Pfänder wirklich im gleichen Range nebeneinander der Kantonalbank verhaftet sind, das Be gehren der Rekurrenten doch begründet erscheint, indem es sich hier im Grunde genommen gar nicht um eine Frage der Kollo zierung, sondern um eine solche der Verteilung handelt. Gemäß Art. 219 Abs. 2 SchKG sollen, wenn für die nämliche Forde rung mehrere Pfänder im gleichen Range haften, die daraus er lösten Beträge im Verhältnis ihrer Höhe zur Deckung der For derung verwendet werden. Allerdings gilt nun dieses Prinzip nach dem sich die Verteilung zu richten hat, dem Wortlaute nach nur für den Fall, wo die beiden Pfänder im Konkurs zur Ver wertung gelangen. Doch liegen im vorliegenden Falle die Ver hältnisse so, daß eine analoge Anwendung desselben sich als not wendig erweist, wenn nicht eine durchaus unbillige Benachteili gung der pfändenden Gläubiger und eine durch nichts gerecht fertigte Begünstigung der nachfolgenden Hypothekargläubiger ein treten soll. Da im Momente der Verwertung der für die Pfändungs gläubiger gepfändeten Objekte die Forderung der Kantonalbank überhaupt noch nicht fällig war, sondern es erst durch die spä tere Konkurseröffnung wurde, so konnte selbstverständlich vor dieser letztern der auf die Forderung der Kantonalbank entfallende Betrag ihr nicht ausbezahlt, sondern nur für sie reserviert wer den. Das Pfandrecht an den Policen ging also im Pfändungs verwertungsverfahren nicht unter, sondern bestand beim Konkurs ausbruch noch zu Recht, und jenes Substrat hätte nun eigentlich dem Konkursamt abgeliefert werden sollen, das sich somit vor der in Art. 219 Abs. 2 zit. geregelten Situation der Konkurrenz zweier Pfänder sah, nur mit dem Unterschied, daß das eine schon verwertet und nur das andere noch im Konkurs zu liquidieren
war. Dieser Unterschied konnte aber auf die prinzipielle Anwend barkeit der genannten Bestimmung keinen Einfluß ausüben. Die Tatsache allein, daß das Betreibungsamt eine solche Ablieferung faktisch nicht vornahm, weil es in Basel mit dem Konkursamt identisch ist, kann selbstverständlich weder die Rechte der Pfändungs gläubiger schmälern, noch diejenigen der andern Hypothekargläu biger über ihre gesetzlich gezogenen Schranken hinaus ausdehnen es muß vielmehr das Konkursamt nun bei der Zuteilung des Erlöses aus dem Grundpfand an die Kantonalbank auf das Vor handensein des zweiten, des Faustpfandes, gemäß Art. 219 Abs. 2 zit. Rücksicht nehmen und erst nachdem das Verhältnis der auf beide Pfänder entfallenden Betreffnisse festgestellt sein wird, kann hernach das Betreibungsamt auch bestimmen, wie hoch sich das auf sie entfallende Betreffnis ihrer Pfändungen stellt. Mit anderen Worten: es muß, wie die Rekurrenten eventuell verlangt haben, mit der Verteilung solange zugewartet werden, bis das Konkurs amt festgestellt haben wird, inwieweit das Faustpfand neben dem Grundpfand im Konkurs in Anspruch genommen werden muß. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.