Art. 4 BV; Art. 20, 21, 22 Haager Übereinkunft vom 17. Juli 1905; Armenrecht als Rechtsakt administrativer Natur: Die Verweigerung des Armenrechts gegenüber einer Angehörigen eines Vertragsstaates verstösst gegen die internationale Gleichbehandlung, wenn die nach der Konvention vorgesehenen Zeugnisse der Wohnsitzbehörde vorliegen und keine sachlichen Zweifel an deren Richtigkeit begründet werden. Der erstinstanzliche Präsidialentscheid über das Armenrecht ist zwar als Instanzentscheid endgültig, entfaltet aber keine materielle Rechtskraft im Sinne der Präklusion richterlicher Wiedererwägung; bei nachträglich beigebrachten Belegen ist die Lage neu zu prüfen. Die richterliche Ablehnung darf nicht auf einen bloss formal verstandenen Endentscheid gestützt werden, wenn dadurch der Zugang zum Rechtsweg willkürlich erschwert oder vereitelt wird (consid. 1-2).
tigem Dafürhalten sei sie außer Stande, Prozeß und Anwalts kosten zu bezahlen. Die Dienstentlassung bei Brann Cie., und zwar aus dem Grunde der Schwangerschaft, war durch schriftliches Zeugnis dieser Firma bescheinigt worden. Mit Zuschrift vom 23. August 1909 ließ das Gerichtspräsidium der Klägerin mit teilen, daß der Entscheid vom 26. Juli 1909 endgültig sei und ein Grund zur Abänderung nicht vorliege. C. Am 26. August 1909 hat Olga Knoblauch gegen die Entscheide vom 26. Juli und 23. August 1909 den staatsrecht lichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, die angefochtenen Präsidialentscheide aufzuheben und der Rekurrentin in ihrem Vaterschaftsprozesse gegen P. Klos Finkenauer das Irmenrecht zu bewilligen. Zur Begründung macht sie im wesent lichen folgendes geltend: Die Klägerin habe das in Art. 15 der internationalen Konvention geforderte Armutszeugnis der Wohn sitzbehörde dem Vorderrichter vorgelegt. Sie habe darüber hinaus auch noch ein Zeugnis der Heimatbehörde eingereicht. Von dem Rechte nach Art. 16 der Konvention, im Heimatstaate über die Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin Erkundigungen einzu ziehen, habe der Basler Richter keinen Gebrauch gemacht, und ebenso sei das Zeugnis des Arbeitgebers, daß die Gesuchstellerin wegen der Schwangerschaft entlassen worden sei, unbeanstandet ge blieben. Der Basler Richter habe sich daher willkürlich über die amtlichen Zeugnisse, über die Armut der Vaterschaftsklägerin hin weggesetzt; indem er, trotz dem Beweise, daß sie vermögenslos und verdienstlos fei, das Armenrecht verweigerte, habe er sich einer rechtsungleichen Behandlung und einer Verletzung der Haager Konvention über das Zivilprozeßrecht schuldig gemacht. D. In der Vernehmlassung beantragt der Stellvertreter des Präsidenten der II. Abteilung des Basler Zivilgerichtes Abweisung des Rekurses; zu den in den angefochtenen Entscheiden enthaltenen Gründen fügt er bei, er habe nicht während der Ferienabwesenheit des Präsidenten den frühern Entscheid von sich aus abändern können, da das Armenrechtsgesuch nach dem damals vorliegen den Material durchaus unbegründet gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gesetz die Glaubhaftmachung der Armut verlangt, so durfte die Gesuchstellerin sich aber auch nicht darauf verlassen, der Gerichts präsident werde ihr in einem Beweisdekret die erforderlichen Be weise auferlegen, da die Bezeichnung der zur Glaubhaftmachung dienlichen Beweismittel eben Sache der Partei und auch in Armenrechtssachen jedenfalls nicht Pflicht der Gerichtsleitung ist. Konnte der Gerichtspräsident aber am 26. Juli 1909 das Armenrechtsgesuch mangels Glaubhaftmachung der Vermögens losigkeit ohne Rechtsverweigerung abweisen, so ist es für das Schicksal des vorliegenden Rekurses, soweit er sich gegen den ersten Entscheid richtet, ohne Belang, ob im übrigen die Begründung m angefochtenen Entscheide eine haltbare sei. Ganz anders verhält es sich mit dem Entscheide vom 23. Au gust 1909. In erster Linie ist es rechtsirrtümlich und geradezu willkürlich, wenn der Gerichtspräsident die Bestimmung, der erste Entscheid sei endgültig , dahin auslegt, es werde dadurch eine Unabänderlichkeit für den dekretierenden Richter (wobei der Stell vertreter selbstverständlich an die Stelle des abwesenden ordentlichen Präsidenten zu treten hatte) geschaffen. Diese Bestimmung kann selbstverständlich nur auf den Instanzenzug sich beziehen und schließt ein Zurückkommen durch den dekretierenden Richter (oder seinen Stellvertreter) nicht aus, da die Grundsätze über die formelle Rechtskraft der Urteile nur auf Entscheide über Ansprüche, die von den streitenden Zivilparteien gegeneinander erhoben werden und welche durch den richterlichen Entscheid endgültig festgestellt werden sollen, Anwendung finden, nicht aber auf Rechtsakte ad ministrativer Natur. Da kein Zweifel darüber bestehen kann, daß auch in Basel regelmäßig trotzdem der Präsidialentscheid end gültig ist das Armenrecht wieder entzogen werden kann, wenn die Prozeßführung sich nachträglich als trölerisch herausstellt, so kann auch die Motivierung, daß der Richter auf den abweisenden Entscheid nicht zurückkommen dürfe, wenn die Voraussetzungen des Armenrechts nachträglich als gegeben erscheinen, nicht als ernst hafte sachliche Begründung gelten; sie kann deshalb auch vor Art. 4 der BV nicht standhalten. Konnte aber das Armenrechtsgesuch im August 1909 in Wie dererwägung gezogen, d. h. erneuert werden, so hatte der Richter die Rechtslage an Hand der neu eingelegten Akten neu zu über prüfen. Wenn im angefochtenen Erlaß nun weiter bemerkt wird, daß kein Grund zu einer Abänderung vorliege, so verstößt dies augenscheinlich gegen die Akten und gegen klares Recht. Das Armutszeugnis des Armensekretariats der Gemeinde St. Gallen ist ein Zeugnis der nach dem internationalen Übereinkommen hie zu kompetenten Behörde des damaligen Wohnortes der Gesuch stellerin und entspricht in seiner Form und in seinem Inhalte den Zeugnissen, wie sie üblicher Weise bei Armenrechtsgesuchen aus gestellt und unbeanstandet hingenommen werden. Dieses Zeugnis, das Art. 21 der internationalen Übereinkunft gerade vorsieht, durfte der baslerische Richter zwar frei würdigen, aber er durfte doch nicht ohne sachliche, in den Akten begründete Aussetzungen darüber hinweggehen. Nun bestehen aber nicht nur keinerlei solche Anhaltspunkte in den Akten, sondern es wird das Zeugnis des Armensekretariates von St. Gallen noch unterstützt durch das Zeugnis der Heimatbehörde und es erhält eine besondere Bedeu tung durch die Tatsache, daß die vermögenslose Klägerin wegen der Schwangerschaft noch ihre Stelle verloren hat. Indem der Stellvertreter des Präsidenten der II. Abteilung des Zivilgerichtes Basel dieses Aktenstück, dessen Erheblichkeit er nicht verkennen konnte, einfach überging, hat er die Rekurrentin in willkürlicher Weise benachteiligt und ihr die Verfolgung ihrer Ansprüche im Rechtswege erheblich erschwert oder gar verunmöglicht. Es liegt daher eine Rechtsverweigerung, d. h. eine Verletzung des Art. 4 BV, und zugleich eine Verletzung des Art. 20 der internationalen Übereinkunft vor, welche die Gleichstellung mit den Schweizer bürgern garantiert. Der Entscheid vom 23. August 1909 ist daher aufzuheben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen, soweit er sich gegen die Ent scheidung des Zivilgerichtspräsidenten von Baselstadt vom 23. Au gust 1909 richtet, und es wird demgemäß dieser Entscheid auf gehoben; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.