State treaty challenge to arrest order admissible

BGE 35 I 594Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.04.1909Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Martin, domiciled in France, challenged an arrest obtained by Gebrüder Renold in Dielsdorf for a freight claim and the ensuing enforcement in Niederweningen. The respondents disputed his French nationality and argued that the evidence was late and that only arrest-lifting proceedings were available. The Federal Court held that public-law appeal is admissible for breach of the Swiss-French jurisdiction treaty, that the enforcement could also be annulled as a consequence of the unlawful arrest, and that the proof of nationality was validly produced after the deadline because it had been timely requested. The arrest was therefore set aside.

Omnilex-Regeste

Art. 1 des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrags von 1869; Art. 271 Abs. 3 und Art. 279 Abs. 2 SchKG; Art. 186 OG: Gegen Arrestbefehle ist der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung eines Staatsvertrags zulässig. Wird der Arrest wegen Staatsvertragswidrigkeit aufgehoben und ergibt sich daraus ohne weiteres die Wegfall des Betreibungsforums, so kann ausnahmsweise auch die anschließende Betreibung aufgehoben werden; die Kompetenz der Aufsichtsbehörden für selbständige Betreibungshandlungen bleibt vorbehalten. Im staatsrechtlichen Verfahren genügt grundsätzlich die rechtzeitige Beweisbeantragung; die Beweisabnahme kann nach Ablauf der Rekursfrist angeordnet und durchgeführt werden. Maßgebend ist, ob die französische Staatsangehörigkeit und der ausländische Wohnsitz überzeugend dargetan sind und ob die Forderung persönlich, illiquid und nicht urteilsgestützt ist (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 9. September 1909 in Sachen Martin gegen Gebrüder Renold. Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des fran zösisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages durch einen Arrest befehl. Statthaftigkeit des damit verbundenen Antrages auf Auf hebung des nachfolgenden Betreibungsverfahrens. Zulässigkeit des Beweises der französischen Staatsangehörigkeit noch nach Ablauf der Rekursfrist, sofern der Beweis vor Ablauf derselben beantragt wurde. Am 22. April 1909 erwirkten die Rekursbeklagten beim A. Gerichtspräsidium Dielsdorf gegen den nach ihrer eigenen Angabe in Busy (Doubs, Frankreich) wohnhaften Rekurrenten, gestützt auf Art. 271 Ziff. 2 und 4 SchKG, für ein Frachtguthaben von 289 Fr. 25 Cts. einen Arrest auf einen Wagen Heu, der auf der Station Niederweningen lagerte. In Prosequierung dieses Arrestes erwirkten sie sodann am 28. April einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Niederweningen für dieselbe Forderung. B. Mit Posteingabe vom 24. Juni 1909 ergriff Martin wegen Verletzung von Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Aufhebung des Arrestbefehles und der damit im Zusammenhang stehenden Betreibung. In tatsächlicher Beziehung wurde bemerkt, der Rekurrent sei ein in Frankreich domizilierter Franzose, wofür er auf Verlangen noch den speziellen Ausweis erbringen werde. In ihrer Rekursantwort vom 3. Juli 1909 bestritten C. die Rekursbeklagten, daß der Rekurrent französischer Bürger sei; ein Beweis dafür liege nicht vor und dürfe nach Ablauf der 60 tägigen Rekursfrist nicht nachgeholt werden. Ob diese Frist durch Einreichung der vom 24. Juni 1909 datierten Beschwerde gewahrt sei, bitte der Rekurrent von Amtes wegen festzustellen. Auch wenn übrigens Martin Franzose sei, wird weiter bemerkt, so müßte sein Rekurs doch abgewiesen werden, weil unbegründete Arreste nur auf dem Wege des Arrestaufhebungsverfahrens gemäß Art. 270 SchKG anfechtbar seien. Freilich sei den Rekursbeklagten bekannt daß das Bundesgericht in einem früheren Falle (AS 29 1 S. 432 ff.) eine andere Auffassung vertreten habe. D. Durch Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli 1909 wurde, gestützt auf Art. 186 OG, dem Rekurrenten eine Frist bis 20. Juli 1909 angesetzt, um den angetragenen Beweis über seine französische Staatsangehörigkeit zu erbringen. In Nachachtung dieser Verfügung hat der Rekurrent am 19. Juli 1909 produziert:
  2. einen Auszug aus dem Zivilstandsregister der Gemeinde Busy, enthaltend eine Bescheinigung seiner am 10. September 1865 in Busy erfolgten Geburt.
  3. folgende Nationalitätsbescheinigung: Le Maire de la commune de Busy, canton de Boussières, arrondissement de Besançon, département du Doubs, certifie que Monsieur Martin, Jean Marie Maurice, négociant, âgé de quarante-quatre ans, demeurant au Vernois de Busy, est de nationalité française. Mairie de Busy, le 15 juillet 1909. Le Maire. Stempel des Bürgermeisteramtes von Busy. (Unterschrift.) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  4. Entgegen der Auffassung der Rekursbeklagten ist daran festzuhalten, daß gegenüber Arrestbefehlen der staatsrechtliche Re kurs zulässig ist, sofern mit demselben die Verletzung eines Staats vertrages, speziell des französisch schweizerischen Gerichtsstandsver trages von 1869, gerügt wird. In dieser Beziehung liegt (im Gegensatz zur Frage, ob auch Art. 59 BV gegenüber Arrest befehlen angerufen werden könne) eine von Anfang an durchaus konstante Praxis des Bundesgerichtes vor, von welcher abzuweichen

kein Anlaß besteht. (Vergl. AS 26 1 S. 88 Erw. 1 und die dor tigen Zitate, 29 I S. 436 ff. Erw. 2, 33 I S. 642 und 791 Erw. 1, 35 I S. 169 Erw. 2). Abgesehen davon, daß grundsätz lich ein Staatsvertrag, da er die Schweiz gegenüber dem Aus land bindet, durch ein späteres Bundesgesetz nicht abgeändert wer den kann, ist hier daran zu erinnern, daß das SchKG selber in Art. 271 Abs. 3 die Bestimmungen von Staatsverträgen aus drücklich vorbehält und daß dieser Vorbehalt keinen praktischen Wert besitzen würde, wenn die Anrufung der Staatsverträge gegenüber Arrestbefehlen nicht mittels des staatsrechtlichen Rekurses zulässig wäre, da ja (vergl. das bereits zitierte Urteil AS 291 S. 437) nach Art. 279 Abs. 2 die Arrestaufhebungs klage nur zur Bestreitung des Arrestgrundes als solchen ge geben ist 2. Fragt es sich im weitern, ob mittels des staatsrechtlichen Rekurses auch die Aufhebung der an einen ungültigen Arrest sich anschließenden Betreibung verlangt werden könne, wie dies im vorliegenden Falle geschieht, so ist zwar zu bemerken, daß zur Anfechtung von Amtshandlungen der Betreibungsämter in erster Linie das Rechtsmittel des betreibungsrechtlichen Rekurses an die Aufsichtsbehörden dient. Gleichwie diese letztern Behörden (vgl. z. B. AS 341 S. 867 Erw. 2) zur Aufhebung von Arrest befehlen nicht kompetent sind (weil es sich dabei um richter liche Verfügungen handelt), so sind umgekehrt (vgl. AS 29 1 S. 440 Erw. 5, 34 I S. 414) zur Aufhebung von Betrei bungshandlungen, selbst wenn dabei auch die Bestimmungen eines Staatsvertrages mitzuberücksichtigen wären, grundsätzlich die ge nannten Aufsichtsbehörden kompetent. Indessen hat das Bundes gericht doch auch schon (vgl. AS 331 S. 792 unten) anläßlich der Aufhebung eines staatsvertragswidrigen Arrestes die sich an denselben anschließende Betreibung aufgehoben, sofern sich aus der Ungültigkeit des Arrestes ohne weiteres (infolge Wegfalls des Betreibungsforums) auch die Ungültigkeit der Betreibung ergab, während an dem oben erwähnten Grundsatze allerdings stets fest gehalten wurde, wenn die Unregelmäßigkeit einer einzelnen Betrei bungshandlung als solcher behauptet war (vgl. das mehrer wähnte Urteil AS 29 1 S. 439 f. Erw. 5 und 6). Im vorliegenden Falle wird nun die Ungültigerklärung der Be treibung ausschließlich deshalb verlangt, weil der Arrest ungültig und daher das Betreibungsforum des Arrestes nicht gegeben sei. Es stellt sich somit, wenn der Rekurs gutgeheißen wird, die Un gültigerklärung der Betreibung lediglich als eine Folge der Un gültigerklärung des Arresies dar, und es kann daher unbedenk lich mit dem Arreste auch die an denselben sich anschließende Be treibung aufgehoben werden, wobei jedoch selbstverständlich all fällige Rechte gutgläubiger Dritter (z. B. infolge einer möglicher weise bereits stattgefundenen Verwertung) vorbehalten bleiben. 3. (Rechtzeitigkeit des Rekurses.) 4. Materiell erweist sich der Rekurs ohne weiteres als be gründet. Durch das Zeugnis des Bürgermeisters von Busy über die Nationalität des Rekurrenten ist dessen französische Staatsan gehörigkeit überzeugend dargetan, zumal ein ernstlicher Zweifel über die Identität des Rekurrenten ausgeschlossen erscheint. Zurück zuweisen ist sodann in diesem Zusammenhange die Behauptung der Rekursbeklagten, es könne nach Ablauf der Rekursfrist der Beweis der französischen Staatsangehörigkeit des Rekurrenten nicht mehr zugelassen werden. Aus Art. 186 OG ergibt sich, daß im staatsrechtlichen Verfahren (wie übrigens nach den meisten mo dernen Prozeßordnungen auch im Zivilprozeß) die Parteien be züglich der von ihnen behaupteten Tatsachen die nötigen Beweise zunächst bloß zu beantragen haben, worauf der Instruktions richter über deren Erhebung entscheidet. Demgemäß wird denn auch mit der Mitteilung des Rekurses an die Gegenpartei regelmäßig die Androhung verbunden, daß im Falle der Nichteinreichung einer Rekursantwort die faktischen Anbringen des Rekurrenten als an erkannt betrachtet würden, eine Androhung, welche nicht zulässig wäre, wenn der Beurteilung des Rekurses nur die schon vor Ab lauf der Rekursfrist bewiesenen Tatsachen zu Grunde gelegt werden könnten. Es ist weiter nicht zweifelhaft und auch von den Rekursbeklagten nicht bestritten, daß der den Gegenstand des Rekurses bildende Arrest für eine persönliche Forderung erwirkt wurde, und es liegt endlich auch nicht etwa eine auf ein Urteil gestützte, sondern im Gegenteil eine durchaus illiquide Forderung vor. Der Arrest war daher gemäß Art. 1 des Staatsvertrages un zulässig.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird gutgeheißen und der Arrestbefehl des Gerichts präsidiums Dielsdorf d. d. 22. April 1909 sowohl als die sich an denselben anschließende Betreibung Nr. 72 des Betreibungsamtes Niederweningen im Sinne der Motive aufgehoben.

Schlagwörter

arrestdebt enforcementstate treatyjurisdiction treatynationality proofenforcement forumpublic-law appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a public-law appeal is admissible against an arrest order alleging breach of the Swiss-French jurisdiction treaty.

Extrahierter Entscheid

Yes; the public-law appeal remains available for violations of state treaties, including the 1869 Swiss-French jurisdiction treaty, against arrest orders.

Extrahierte Begründung

The Court relied on its constant case law and on Art. 271(3) SchKG, which expressly reserves state treaties; this reservation would be meaningless if treaty breaches could not be raised by public-law appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the request may also seek annulment of the subsequent debt-enforcement proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes, where the enforcement follows directly from the invalid arrest and its invalidity necessarily entails lack of the enforcement forum, the enforcement may be annulled together with the arrest.

Extrahierte Begründung

Although supervisory authorities are generally competent for enforcement acts, the Court held that the enforcement could be set aside as a consequence of annulling the unlawful arrest; third-party rights remain reserved.

Kernrechtsfrage

Whether proof of French nationality may be accepted after the appeal deadline if the proof was requested in time.

Extrahierter Entscheid

Yes; under Art. 186 OG, parties must first request evidence, and the instruction judge may then order its production after the deadline.

Extrahierte Begründung

The Court held that procedural law requires only timely evidentiary offers, not completion of proof within the appeal period; the opponent had notice that factual allegations could be treated as admitted if not contested.

Kernrechtsfrage

Whether the arrest was lawful under the treaty.

Extrahierter Entscheid

No; the arrest concerned a personal, illiquid claim against a French national domiciled in France, and was therefore inadmissible under Art. 1 of the treaty.

Extrahierte Begründung

The certificate from the mayor of Busy convincingly established French nationality, and the claim was neither based on a judgment nor liquid; treaty protection therefore barred the arrest.

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