- Arteil vom 9. September 1909
in Sachen Martin gegen Gebrüder Renold.
Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des fran
zösisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages durch einen Arrest
befehl. Statthaftigkeit des damit verbundenen Antrages auf Auf
hebung des nachfolgenden Betreibungsverfahrens. Zulässigkeit des
Beweises der französischen Staatsangehörigkeit noch nach Ablauf
der Rekursfrist, sofern der Beweis vor Ablauf derselben beantragt
wurde.
Am 22. April 1909 erwirkten die Rekursbeklagten beim
A.
Gerichtspräsidium Dielsdorf gegen den nach ihrer eigenen Angabe
in Busy (Doubs, Frankreich) wohnhaften Rekurrenten, gestützt
auf Art. 271 Ziff. 2 und 4 SchKG, für ein Frachtguthaben
von 289 Fr. 25 Cts. einen Arrest auf einen Wagen Heu, der
auf der Station Niederweningen lagerte. In Prosequierung dieses
Arrestes erwirkten sie sodann am 28. April einen Zahlungsbefehl
des Betreibungsamtes Niederweningen für dieselbe Forderung.
B. Mit Posteingabe vom 24. Juni 1909 ergriff Martin
wegen Verletzung von Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages mit
Frankreich den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit
dem Antrag auf Aufhebung des Arrestbefehles und der damit
im Zusammenhang stehenden Betreibung.
In tatsächlicher Beziehung wurde bemerkt, der Rekurrent sei
ein in Frankreich domizilierter Franzose, wofür er auf Verlangen
noch den speziellen Ausweis erbringen werde.
In ihrer Rekursantwort vom 3. Juli 1909 bestritten
C.
die Rekursbeklagten, daß der Rekurrent französischer Bürger sei;
ein Beweis dafür liege nicht vor und dürfe nach Ablauf der 60
tägigen Rekursfrist nicht nachgeholt werden. Ob diese Frist durch
Einreichung der vom 24. Juni 1909 datierten Beschwerde gewahrt
sei, bitte der Rekurrent von Amtes wegen festzustellen. Auch wenn
übrigens Martin Franzose sei, wird weiter bemerkt, so müßte sein
Rekurs doch abgewiesen werden, weil unbegründete Arreste nur
auf dem Wege des Arrestaufhebungsverfahrens gemäß Art. 270
SchKG anfechtbar seien. Freilich sei den Rekursbeklagten bekannt
daß das Bundesgericht in einem früheren Falle (AS 29 1
S. 432 ff.) eine andere Auffassung vertreten habe.
D. Durch Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli
1909 wurde, gestützt auf Art. 186 OG, dem Rekurrenten eine
Frist bis 20. Juli 1909 angesetzt, um den angetragenen Beweis
über seine französische Staatsangehörigkeit zu erbringen.
In Nachachtung dieser Verfügung hat der Rekurrent am 19. Juli
1909 produziert:
- einen Auszug aus dem Zivilstandsregister der Gemeinde
Busy, enthaltend eine Bescheinigung seiner am 10. September 1865
in Busy erfolgten Geburt.
- folgende Nationalitätsbescheinigung:
Le Maire de la commune de Busy, canton de Boussières,
arrondissement de Besançon, département du Doubs, certifie
que Monsieur Martin, Jean Marie Maurice, négociant, âgé de
quarante-quatre ans, demeurant au Vernois de Busy, est de
nationalité française.
Mairie de Busy, le 15 juillet 1909.
Le Maire.
Stempel des Bürgermeisteramtes
von Busy.
(Unterschrift.)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Entgegen der Auffassung der Rekursbeklagten ist daran
festzuhalten, daß gegenüber Arrestbefehlen der staatsrechtliche Re
kurs zulässig ist, sofern mit demselben die Verletzung eines Staats
vertrages, speziell des französisch schweizerischen Gerichtsstandsver
trages von 1869, gerügt wird. In dieser Beziehung liegt (im
Gegensatz zur Frage, ob auch Art. 59 BV gegenüber Arrest
befehlen angerufen werden könne) eine von Anfang an durchaus
konstante Praxis des Bundesgerichtes vor, von welcher abzuweichen
kein Anlaß besteht. (Vergl. AS 26 1 S. 88 Erw. 1 und die dor
tigen Zitate, 29 I S. 436 ff. Erw. 2, 33 I S. 642 und 791
Erw. 1, 35 I S. 169 Erw. 2). Abgesehen davon, daß grundsätz
lich ein Staatsvertrag, da er die Schweiz gegenüber dem Aus
land bindet, durch ein späteres Bundesgesetz nicht abgeändert wer
den kann, ist hier daran zu erinnern, daß das SchKG selber in
Art. 271 Abs. 3 die Bestimmungen von Staatsverträgen aus
drücklich vorbehält und daß dieser Vorbehalt keinen praktischen
Wert besitzen würde, wenn die Anrufung der Staatsverträge
gegenüber Arrestbefehlen nicht mittels des staatsrechtlichen
Rekurses zulässig wäre, da ja (vergl. das bereits zitierte Urteil
AS 291 S. 437) nach Art. 279 Abs. 2 die Arrestaufhebungs
klage nur zur Bestreitung des Arrestgrundes als solchen ge
geben ist
2. Fragt es sich im weitern, ob mittels des staatsrechtlichen
Rekurses auch die Aufhebung der an einen ungültigen Arrest sich
anschließenden Betreibung verlangt werden könne, wie dies im
vorliegenden Falle geschieht, so ist zwar zu bemerken, daß zur
Anfechtung von Amtshandlungen der Betreibungsämter in erster
Linie das Rechtsmittel des betreibungsrechtlichen Rekurses an die
Aufsichtsbehörden dient. Gleichwie diese letztern Behörden (vgl.
z. B. AS 341 S. 867 Erw. 2) zur Aufhebung von Arrest
befehlen nicht kompetent sind (weil es sich dabei um richter
liche Verfügungen handelt), so sind umgekehrt (vgl. AS 29 1
S. 440 Erw. 5, 34 I S. 414) zur Aufhebung von Betrei
bungshandlungen, selbst wenn dabei auch die Bestimmungen eines
Staatsvertrages mitzuberücksichtigen wären, grundsätzlich die ge
nannten Aufsichtsbehörden kompetent. Indessen hat das Bundes
gericht doch auch schon (vgl. AS 331 S. 792 unten) anläßlich
der Aufhebung eines staatsvertragswidrigen Arrestes die sich an
denselben anschließende Betreibung aufgehoben, sofern sich aus der
Ungültigkeit des Arrestes ohne weiteres (infolge Wegfalls des
Betreibungsforums) auch die Ungültigkeit der Betreibung ergab,
während an dem oben erwähnten Grundsatze allerdings stets fest
gehalten wurde, wenn die Unregelmäßigkeit einer einzelnen Betrei
bungshandlung als solcher behauptet war (vgl. das mehrer
wähnte Urteil AS 29 1 S. 439 f. Erw. 5 und 6).
Im vorliegenden Falle wird nun die Ungültigerklärung der Be
treibung ausschließlich deshalb verlangt, weil der Arrest ungültig
und daher das Betreibungsforum des Arrestes nicht gegeben sei.
Es stellt sich somit, wenn der Rekurs gutgeheißen wird, die Un
gültigerklärung der Betreibung lediglich als eine Folge der Un
gültigerklärung des Arresies dar, und es kann daher unbedenk
lich mit dem Arreste auch die an denselben sich anschließende Be
treibung aufgehoben werden, wobei jedoch selbstverständlich all
fällige Rechte gutgläubiger Dritter (z. B. infolge einer möglicher
weise bereits stattgefundenen Verwertung) vorbehalten bleiben.
3. (Rechtzeitigkeit des Rekurses.)
4. Materiell erweist sich der Rekurs ohne weiteres als be
gründet. Durch das Zeugnis des Bürgermeisters von Busy über
die Nationalität des Rekurrenten ist dessen französische Staatsan
gehörigkeit überzeugend dargetan, zumal ein ernstlicher Zweifel
über die Identität des Rekurrenten ausgeschlossen erscheint. Zurück
zuweisen ist sodann in diesem Zusammenhange die Behauptung
der Rekursbeklagten, es könne nach Ablauf der Rekursfrist der
Beweis der französischen Staatsangehörigkeit des Rekurrenten nicht
mehr zugelassen werden. Aus Art. 186 OG ergibt sich, daß im
staatsrechtlichen Verfahren (wie übrigens nach den meisten mo
dernen Prozeßordnungen auch im Zivilprozeß) die Parteien be
züglich der von ihnen behaupteten Tatsachen die nötigen Beweise
zunächst bloß zu beantragen haben, worauf der Instruktions
richter über deren Erhebung entscheidet. Demgemäß wird denn auch
mit der Mitteilung des Rekurses an die Gegenpartei regelmäßig
die Androhung verbunden, daß im Falle der Nichteinreichung einer
Rekursantwort die faktischen Anbringen des Rekurrenten als an
erkannt betrachtet würden, eine Androhung, welche nicht zulässig
wäre, wenn der Beurteilung des Rekurses nur die schon vor Ab
lauf der Rekursfrist bewiesenen Tatsachen zu Grunde gelegt
werden könnten.
Es ist weiter nicht zweifelhaft und auch von den Rekursbeklagten
nicht bestritten, daß der den Gegenstand des Rekurses bildende
Arrest für eine persönliche Forderung erwirkt wurde, und es liegt
endlich auch nicht etwa eine auf ein Urteil gestützte, sondern im
Gegenteil eine durchaus illiquide Forderung vor.
Der Arrest war daher gemäß Art. 1 des Staatsvertrages un
zulässig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Arrestbefehl des Gerichts
präsidiums Dielsdorf d. d. 22. April 1909 sowohl als die sich
an denselben anschließende Betreibung Nr. 72 des Betreibungsamtes
Niederweningen im Sinne der Motive aufgehoben.